Unser Fokus – Spezialisierungen

Im komplexer werdenden Unternehmensalltag überschneiden sich rechtliche Themen und werfen fortlaufend unterschiedlichste Fragen auf. Wichtig ist daher nicht nur das Fachgebiet, sondern auch die Expertise für die praktische Anwendung und Umsetzung in verschiedensten Branchen.

Piltz Legal hat besonderes Know-how in der Beratung und Begleitung von Unternehmen sowie Öffentlichen Stellen und Institutionen. Im Fokus unserer Beratung stehen Themen rund um Digitalisierung, Datenschutz, IT-Sicherheit und -Recht sowie vertragsrechtliche Themen im internationalen Handel und Vertrieb.

Unser Schwerpunkt liegt in der Beratung, Begleitung und präventiven Aufstellung, aber auch in der Verteidigung in verwaltungs- und datenschutzrechtlichen Verfahren. Wir sehen unsere Aufgabe darin, Fragestellungen für Unternehmen praxisnah zu klären und rechtliche Risiken zu identifizieren und zu minimieren.

Datenschutzrechtliche Beratung in Ihrem Alltagsgeschäft

Sei es die Erstellung von Datenschutzerklärungen, die Verhandlung von Auftragsverarbeitungsverträgen oder etwa die juristische Aufarbeitung und Abwicklung von Datenschutzverletzungen - Wir begleiten Sie als Spezialisten.

Pflichtenerfüllung
aus dem
IT-Sicherheitsrecht

Wir unterstützen Sie ergebnisorientiert bei der Erfüllung IT-sicherheitsrechtlicher Anforderungen, z. B. bei der Einführung interner Sicherheitsrichtlinien oder bei der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen.

Datenschutzrechtliche Bewertung von Produkten und Dienstleistungen

Unsere Erfahrung zeigt: denken Sie bereits im Entwicklungsprozess von Produkten und Dienstleistungen an datenschutzrechtliche Anforderungen - dies erspart im Zweifel aufwendige Anpassungen oder rechtliche Risiken im Nachhinein.

AGB Aktualisierungs-
Service

Piltz Legal sorgt dafür, dass Ihre AGB auf aktuellem Stand sind und den Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis Rechnung tragen.

Lieferketten

Piltz Legal unterstützt Sie, damit Ihre Einkaufs-/Verkaufsverträge mit den vor- und den nachgelagerten Lieferverträgen abgestimmt werden.

Vertriebshändler-
und
Handelsvertreterverträge

Deutsches Recht ist nur eine unter mehreren und nicht selten nicht die vorteilhafteste Option. Wir checken für Sie Alternativen.

News

Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework

Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst. Das ist nachvollziehbar, weil eigentlich ein wirksamer und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU entsprechender Rechtsbehelf notwendig ist, um von einer Angemessenheit des Schutzniveaus auszugehen. Im folgenden Abschnitt beantworten wir Fragen, die sich Unternehmen aus der EU jetzt vermehrt stellen werden.

Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG

Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.

Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Den Beitrag finden Sie hier als PDF zum freien Abruf.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG

Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.