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Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung
Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) bereits im August 2020 eingereicht hatte. Dem Teilbescheid der DSB vom 22.12.2021 zufolge, ist ein (damals noch) österreichisches Unternehmen betroffen, das den Dienst auf seiner Webseite implementiert hatte. Die DSB stellt fest, dass die Verwendung von Google Analytics nicht mit der DSGVO vereinbar sei. Dies sei auf das Schrems-II-Urteil des EuGHs (Urt. v. 16.07.2020, Az. C-311/18) zurückzuführen. Es seien die allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 DSGVO verletzt worden, da der Dienst personenbezogene Nutzerdaten an den Hauptsitz von Google in den Vereinigten Staaten übermittelt habe, diese Übermittlung jedoch nach Ansicht der Behörde nicht mit ausreichenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen abgesichert war.
Google selbst reagierte am selben Tag auf die Entscheidung der österreichischen Behörde und veröffentlichte einige Fakten zum Thema Datenschutz bei der Nutzung von Google Analytics.
In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. Solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des EDSA insbesondere bei Datentransfers in die USA zwingend erforderlich. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat. Außerdem wurde eine kurze Einschätzung der Behörde hinzugefügt.
Technische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
- Schutz der Kommunikation zwischen Google-Diensten
- Schutz von Daten im Transit zwischen Rechenzentren
- Schutz der Kommunikation zwischen Nutzern und Websites
- On-Site-Security |
Eine Verschlüsselung, bei der der Datenimporteur den Schlüssel besitzt, ist nicht ausreichend. Soweit Google auf Verschlüsselungstechnologien, wie die Verschlüsselung von "Daten im Ruhezustand" in Rechenzentren zurückgreift, seien dem Unternehmen die EDSA-Empfehlungen 01/2020 entgegenzuhalten. Dort heißt es, dass ein Importeur von Daten (wie hier Google), der dem 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702") unterliegt, unmittelbar verpflichtet ist, Zugang zu den importierten Daten zu gewähren, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befinden oder unter seiner Kontrolle zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung kann sich ausdrücklich auf kryptografische Schlüssel ausdehnen, ohne die die Daten unlesbar sind. Nach Ansicht der DSB unterliegt Google dieser Pflicht. Solange Google selbst die Möglichkeit hat, auf die unverschlüsselten Daten zuzugreifen, können diese technischen Maßnahmen nicht als wirksam angesehen werden, da sie die im „Schrems-II-Urteil“ festgestellten Rechtsschutzlücken nicht schließen. Der EuGH hat außerdem in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass US-Gesetze wie das FISA-Gesetz eine Massenüberwachung durch Sicherheitsbehörden zulassen und, dass das Datenschutzniveau in den USA nicht dem der EU gerecht wird. |
Organisatorische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
- Benachrichtigung der betroffenen Personen über Datenanfragen (sofern erlaubt)
- Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
- Sorgfältige Prüfung von Datenzugriffsanfragen |
Es sei nicht klar, inwieweit diese organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Es sei zudem fraglich, inwieweit die "sorgfältige Prüfung einer jeder Datenzugriffsanfrage" eine effektive Maßnahme darstellt, da der EuGH festgestellt hat, dass zulässige (d. h. nach US-Recht legale) Anfragen von US-Geheimdiensten nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 EU-GRCh in Einklang zu bringen sind.
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Die Ansicht der DSB ist sicher als streng zu bewerten. Leider geht die Behörde in ihrem Bescheid nicht näher auf die einzelnen Maßnahmen ein und bewertet diese nicht im Detail. Die Aussagen der DSB zu den verschiedenen Maßnahmen können für Unternehmen in der Praxis eine wichtige Rolle bei der eigenen Bewertung von Datentransfers spielen. Ob man Ihnen ein zu eins folgen muss, ist eine andere Frage.
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The Legal 500 Deutschland: Dr. Carlo Piltz als führender Name im Praxisbereich Datenschutz
Wir freuen uns sehr, dass Dr. Carlo Piltz in der neuesten Ausgabe des Handbuchs Legal 500 Deutschland unter den führenden Namen im Bereich Datenschutz vertreten ist.
Belgische Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld gegen IAB Europe wegen Transparency and Consent Framework (TCF)
Die belgische Datenschutzaufsichtsbehörde (APD-GBA) hat heute am 2.2.2022 ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro gegen IAB Europe (IAB) verhängt. Zudem ordnete die Behörde Maßnahmen an, die zu einer umfassenden Anpassung des Transparency and Consent Framework (TCF) führen sollen.
Hervorzuheben ist dabei, dass die APD-GBA davon ausgeht, dass IAB zusammen mit den Publishern u.a. im Hinblick auf die Einholung der Einwilligung als Joint Controller agiert. Grundsätzlich könnten daher die angenommenen Verstöße auch App- und Webseitenbetreibern zu Last gelegt werden, die aktuell das TCF nutzen.
EDSA veröffentlicht Leitlinien zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), das Gremium der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat in seiner Sitzung vom 18. Januar 2022 einen ersten Leitlinienentwurf zu einem der bedeutendsten Betroffenenrechte nach der DSGVO herausgegeben: dem Auskunftsrecht nach Art. 15.
Dieses Recht sorgt in der Praxis oft für Anwendungsunsicherheiten und lässt viel Raum für Interpretationen. Aus diesem Grund erschien es notwendig, dieses 60-seitige Dokument zu veröffentlichen, um für mehr Klarheit und Kohärenz zu sorgen. In dem Dokument widmet sich der EDSA einer Reihe von Themen, von denen einige in der Praxis äußerst umstritten sind.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung
Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) eingereicht hatte. In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. In diesem Beitrag finden Sie eine kurze Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat.
Rechtswidrige Datenübermittlung zwischen EU und USA und weitere Verstöße: Der EDSB erlässt Unterlassungsanordnung gegen das Europäische Parlament
Anfang Januar veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Entscheidung, nachdem die Vereinigung noyb (none of your business bzw. European Centre for Digital Rights) bereits vor einem Jahr im Namen von sechs Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine Beschwerde bzgl. einer Webseite des Europäischen Parlaments eingereicht hatte. In seiner Entscheidung geht der EDSB davon aus, dass die COVID-Testseite des Europäischen Parlaments gegen mehrere Datenschutzvorschriften verstößt. Kritisiert wurden in der Beschwerde von noyb insbesondere irreführende Cookie-Banner, vage und unklare Datenschutzinformationen und die illegale Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA. Der EDSB überprüfte den Fall und stellte einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 (nachfolgend „Verordnung)“, die zwar nur für EU-Institutionen gilt, der DSGVO jedoch sehr ähnelt, fest. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Verstöße sowie ihrer korrespondierenden Vorschriften in der Verordnung (EU) 2016/679 „EU-DSGVO“ finden Sie unter Nummer 4.