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Wichtige Entscheidung der Vergabekammer des Bundeskartellamtes - Neue Argumente für den zulässigen Einsatz von EU-Tochtergesellschaften US-amerikanischer Unternehmen
Im letzten Jahr hatte die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg zur Gleichsetzung einer theoretischen Zugriffsmöglichkeit bzw. des Zugriffsrisikos aus einem Drittland (z.B. den USA) mit einer Datenübermittlung im Sinne der DSGVO für Diskussionen gesorgt.
Neue Entscheidung der Vergabekammer
Die 2. Vergabekammer beim Bundeskartellamt hat sich nun in einem neuen Beschluss (13.02.2023 – VK 2 – 114/22 (PDF)) ebenfalls mit Datenverarbeitungsangeboten deutscher Tochterunternehmen US-amerikanischer Muttergesellschaften befasst. Zugrunde lag ein Vergabeverfahren, bei dem ein Bieter eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin (Auftragsverarbeiter) einbinden wollte. Unter anderem diesen Punkt versuchte ein Mitbieter erfolglos unter Berufung auf datenschutzrechtliche Mängel durch nicht rechtskonforme Datenübermittlungen in die USA anzugreifen. Das deutsche Tochterunternehmen hatte vertraglich zugesichert, dass alle Daten auf im Inland befindlichen Servern verarbeitet werden und die gesamte Leistungserbringung im Inland erfolgen soll. Auch gab das Tochterunternehmen eine verbindliche Zusage ab, Weisungen der Muttergesellschaft auf Herausgabe von Daten nicht Folge zu leisten.
Begründung der Vergabekammer
Die Vergabekammer hat in Bezug auf den Einsatz der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Unternehmens folgende Aussagen getroffen:
- Die bloße Tatsache, dass die Unterauftragnehmerin eine US-amerikanische Muttergesellschaft hat, führe nicht zu einer Verarbeitung der Daten in den USA, die einen Ausschlussgrund in Bezug auf den Bieter begründen könnte. Dies gelte selbst bei der Unterstellung, dass ein unberechtigter Zugriff, z.B. durch US-Behörden nicht ausgeschlossen werden könne.
- Eine Weisung der US-Muttergesellschaft, die nach deutschem Recht rechtswidrig ist (z.B. wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht) sei für das deutsche Unternehmen, welches als juristische Person deutschem Recht unterfällt, von vornherein unbeachtlich.
- Ein Datenzugriff durch amerikanische Behörden auf von einem Unternehmen in Deutschland gespeicherte Daten sei mangels US-amerikanischer Staatsgewalt in Deutschland nicht durchsetzbar.
- Nur weil ein EU-Unternehmen einem Konzern mit einer US-Muttergesellschaft angehört, bestehe noch kein erhöhtes Zugriffsrisiko durch US-Sicherheitsbehörden.
- Allein eine für Unternehmen belastende Rechtslage wie durch den US-Cloud Act könne nicht dazu führen, dass von diesen Unternehmen abgegebene Datenschutzerklärungen und -zusicherungen ungültig seien.
- Der Auftraggeber dürfe grundsätzlich auf die Einhaltung vertraglicher Zusagen durch den Bieter als späteren Auftragnehmer vertrauen. Dies gelte auch in der oben dargestellten Konstellation einer Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens.
- Ein generelles Restrisiko, wonach ein Aufragnehmer seine Verpflichtungen nicht einhält, bestehe stets. Wollte man aber aufgrund der Rechtslage in den USA die Konsequenz ziehen, dass abgegebene Datenschutzzusicherungen wie nicht abgegebene Erklärungen anzusehen sind, so würde der Auftragsverarbeiter im Ergebnis haftbar gemacht für eine Rechtslage im Ausland.
- Der pauschale Ausschluss vom Wettbewerb stellt einen gravierenden und diskriminierenden Eingriff in die Rechte der Unternehmen dar.
Auswirkung in der Praxis
Die Begründung und Argumente der Vergabekammer können in der Praxis sehr gut bei der Prüfung von eigenen Dienstleistern (etwa im Rahmen eines TIA nach Klausel 14 der SCC oder eine Risikobewertung nach Vorgaben des EDSA) verwendet werden.
Neben den oben genannten Aussagen der Kammer, die etwa bei der Ausgestaltung von Verträgen berücksichtigt werden können, dürften sich vor dem Hintergrund des Beschlusses insbesondere folgende Punkte positiv auf die Risikobetrachtung auswirken und sollten beachtet werden:
- Zusage eines EU-Unternehmens, dass Daten auf im Inland befindlichen Servern gespeichert und verarbeitet werden und die gesamte Leistungserbringung im Inland erfolgt.
- Zusage eines EU-Unternehmens, Daten nicht an Dritte herauszugeben (z. B. ausländischen Sicherheits- oder Geheimdienstbehörden).
- Zusage eines EU-Unternehmens, Weisungen der Muttergesellschaft zur Datenweitergabe nicht Folge zu leisten.
- Gegebenenfalls Festlegung einer Regelung zu Vertragsstrafen für den Fall von schuldhaften Verletzungen der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Am 17. März 2023 findet unser Seminar Piltz Legal update mit dem Titel „Aktuelles zu Drittstaatentransfers“ in Nürnberg statt. Dort wird Alexander Filip (BayLDA, u.a. zuständig für Fragen des Internationalen Datenverkehrs) über aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich mit uns sprechen und diskutieren.
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Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist seit dem 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft. Durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Kündigung von Langzeitverträgen für Verbraucher erleichtert, das AGB-Recht verschärft und die Dokumentationspflichten für die Einwilligung bei Telefonwerbung erweitert. Da die Neuregelungen stufenweise in Kraft traten, gelten aktuell bereits neue Vorgaben für die Verwendung von AGB sowie die erweiterten Dokumentationspflichten für die Einwilligung in die Telefonwerbung. Ab dem 1. Juli 2022 gelten darüber hinaus die neuen Regeln für die Kündigung von Verbraucherverträgen, die über eine Website geschlossen wurden.
Datenschutzkonferenz zum Online-Handel – Behörden argumentieren für Pflicht zum Anbieten eines Gastzugangs und tendieren stark zur Einwilligung
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen Beschluss zum datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang veröffentlicht. Der Beschluss enthält 4 Kernthesen zu Anforderungen, die laut der DSK für Online-Händler bestehen. Viele der darin enthaltenen Aussagen kann man zumindest als kontrovers bezeichnen. So verlangt die DSK von Online-Händlern, dass diese immer auch einen Gastzugang für Bestellungen anbieten. Zudem gehen die Behörden davon aus, dass für das Einrichten eines fortlaufen geführten Kundenkontos immer eine Einwilligung erforderlich sei und eine solche Einwilligung nicht freiwillig erteilt werden kann, wenn nicht auch ein Gastzugang ohne Registrierung angeboten werden würde. Die Nutzung von im Vertragsverhältnis erhobene Daten für Werbezwecke soll laut der DSK ebenfalls nur mit einer Einwilligung rechtfertigbar sein. Dasselbe gilt laut der Behördenansicht auch für die Speicherung von Zahlungsdaten. Im Folgenden werden die Kernaussagen der DSK zusammengefasst und hinterfragt.
Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern
Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt.
Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)
Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).
Datenschutzbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht umfassende FAQ zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWÜ) hat am 4. März 2022 eine FAQ zu Cookies und Tracking durch Betreiber von Websites und Hersteller von Smartphone-Apps veröffentlicht.