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Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht

Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht

Der (vollständige) Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA), der teilweise auch als „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet wird, rückt näher. Erste Vorschriften der europäischen Verordnung gelten bereits jetzt, wozu u. a. die Verpflichtung von Anbietern für Online-Plattformen und -Suchmaschinen zur Nennung ihrer durchschnittlichen monatlichen Nutzeranzahl in der EU gehört. Nähere Informationen zum DSA und dessen Inhalt können auch unserer EU-Digitalgesetzgebungsübersicht entnehmen werden.

Zwar handelt es sich hierbei um eine europäische Verordnung, was bedeutet, dass individuelle mitgliedstaatliche Regelungen für diesen von der EU geregelten Bereich grundsätzlich unzulässig sind. Gleichwohl sehen auch europäische Verordnung regelmäßig für bestimmte Einzelaspekte vor, dass die Mitgliedstaaten individuelle Regelungen treffen dürfen. Oft werden solche Vorgaben als sog. Öffnungsklauseln bezeichnet. Die mitgliedstaatliche Regelung darf dann natürlich nicht im Gegensatz zur jeweiligen europäischen Verordnung stehen.

Das Bundesverkehrsministerium hat die Möglichkeit dieser Öffnungsklauseln im DSA genutzt und Anfang August einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht. Dieser Entwurf wird derzeit in der Fachöffentlichkeit diskutiert und bringt einige Änderungen mit sich.

Abschied vom Begriff der „Telemedien“ – Auswirkungen auf das TTDSG

In Art. 8 dieses Entwurfs wird u. a. vorgeschlagen, dass der Begriff „Telemedien“ zukünftig durch den Begriff „digitale Dienste“ ersetzt werden soll. Dies ist bereits deshalb relevant, da seit langem umstritten war, ob und wenn ja, wie weit dieses in Deutschland geprägte Begriffsverständnis mit den europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist. Denn in Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) ist die Rede vom „Dienst der Informationsgesellschaft“, der eigentlich durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 näher definiert wird und gerade nicht von einem Telemedium. Das „alte“ deutsche Verständnis des Telemedien-Begriffs, dessen Reichweite und die Ausformungen, die es ursprünglich im Telemediengesetz (TMG) und nunmehr im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gefunden hat, werden durch diese Änderung zunehmend infrage gestellt.

Der Entwurf begründet die vorgeschlagene Änderung daher auch wie folgt (S. 64): „Das europäische Recht, insbesondere der DSA, deren Durchführung der Hauptzweck des DDG ist, kennt den Telemedienbegriff nicht. Vor dem Hintergrund harmonisierter Vorschriften für einen Binnenmarktes für digitale Dienste bleibt kein Raum für diesen rein national vorgeprägten Begriff.“

Der Begriff „digitale Dienst“ entspricht der Definition des „Dienstes“ nach Art. 1 Abs. 1 b) RL 2015/1535. Dies ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Diese Änderung wird auch wortwörtlich greifbar. Denn gemäß Art. 8 des vorgenannten Entwurfs soll der Titel des TTDSG zukünftig zu TDDDG (für „digitale Dienste“) geändert werden.

Praktisch ändern könnte sich damit etwa auch die Auslegung und der Anwendungsbereich von § 25 TTDSG (dann: TDDDG), für den Einsatz von Trackingtechnologien. Denn § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG stellt aktuell noch auf einen „Telemediendienst“ ab.

Und nicht zuletzt greift diese Änderung, die vermeintlich nur einen Wechsel von „Telemedien“ zu „digitale Dienste“ betrifft, tiefgreifend in weitere Gesetze ein, in denen vom Telemedium die Rede ist. So soll gemäß Art. 21 des vorgenannten Referentenentwurfs z. B. auch der Begriff des Telemediums in § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG geändert werden. Letztere Norm betrifft die Vorgaben für die Werbung u. a. per E-Mail. Sollte der Referentenentwurf in dieser Form verabschiedet werden, wird sich zukünftig die Frage stellen, wann ein digitaler Dienst angeboten wird.

Hinzukommt schließlich, dass Teile des noch existierenden TMG in das neue Digitale-Dienste-Gesetz überführt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums in seiner bisherigen Form das Gesetzgebungsverfahren passiert.

Empfehlungen

Es empfiehlt sich einerseits, bereits jetzt zu prüfen, wo der Begriff „Telemedium“ für Unternehmen relevant ist und welche rechtlichen Folgen hieran geknüpft sind. Dazu etwa der Bereich der E-Mails oder auch des Tracking auf Webseiten und in Apps. Zukünftig wird dann zu klären sein, ob es sich bei dem relevanten Geschäftsmodell, das sich am Begriff des Telemediums ausrichtete, zukünftig auch noch einen digitalen Dienst darstellt.

Neben dem kommenden Digitale-Dienste-Gesetz empfehlen wir insbesondere Anbietern „digitaler Plattformen“ jeder Art, zu überprüfen, inwiefern sie vom kommenden DSA betroffen und adressiert werden.

Rechtsanwalt, Senior Associate
Johannes Zwerschke, LL.M.
Rechtsanwalt, Senior Associate
Johannes Zwerschke, LL.M.

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Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework

Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst. Das ist nachvollziehbar, weil eigentlich ein wirksamer und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU entsprechender Rechtsbehelf notwendig ist, um von einer Angemessenheit des Schutzniveaus auszugehen. Im folgenden Abschnitt beantworten wir Fragen, die sich Unternehmen aus der EU jetzt vermehrt stellen werden.

Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG

Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.

Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Den Beitrag finden Sie hier als PDF zum freien Abruf.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG

Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?

Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.

LG Nürnberg-Fürth: Zugangsdaten, Passwörter und Datenbank mit öffentlich verfügbaren Informationen als Geschäftsgeheimnisse

Im Bereich Geschäftsgeheimnisschutz ist es besonders relevant, dass Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses diese mit angemessenen Maßnahmen geheim halten. Damit eine Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann, dürfen die relevanten Informationen u.a. weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 27.12.2024 (Az. 19 O 556/24) entschieden, dass sowohl eine Datenbank mit öffentlich verfügbaren Daten als auch die Zugangsdaten und Passwörter für den Zugriff auf diese Datenbank als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es wurde außerdem entschieden, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zustand und die dabei zur Mitteilung von Namen und Anschriften der an der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beteiligten Personen erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO vorlag.

Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen

Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.