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Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht
Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht
Der (vollständige) Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA), der teilweise auch als „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet wird, rückt näher. Erste Vorschriften der europäischen Verordnung gelten bereits jetzt, wozu u. a. die Verpflichtung von Anbietern für Online-Plattformen und -Suchmaschinen zur Nennung ihrer durchschnittlichen monatlichen Nutzeranzahl in der EU gehört. Nähere Informationen zum DSA und dessen Inhalt können auch unserer EU-Digitalgesetzgebungsübersicht entnehmen werden.
Zwar handelt es sich hierbei um eine europäische Verordnung, was bedeutet, dass individuelle mitgliedstaatliche Regelungen für diesen von der EU geregelten Bereich grundsätzlich unzulässig sind. Gleichwohl sehen auch europäische Verordnung regelmäßig für bestimmte Einzelaspekte vor, dass die Mitgliedstaaten individuelle Regelungen treffen dürfen. Oft werden solche Vorgaben als sog. Öffnungsklauseln bezeichnet. Die mitgliedstaatliche Regelung darf dann natürlich nicht im Gegensatz zur jeweiligen europäischen Verordnung stehen.
Das Bundesverkehrsministerium hat die Möglichkeit dieser Öffnungsklauseln im DSA genutzt und Anfang August einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht. Dieser Entwurf wird derzeit in der Fachöffentlichkeit diskutiert und bringt einige Änderungen mit sich.
Abschied vom Begriff der „Telemedien“ – Auswirkungen auf das TTDSG
In Art. 8 dieses Entwurfs wird u. a. vorgeschlagen, dass der Begriff „Telemedien“ zukünftig durch den Begriff „digitale Dienste“ ersetzt werden soll. Dies ist bereits deshalb relevant, da seit langem umstritten war, ob und wenn ja, wie weit dieses in Deutschland geprägte Begriffsverständnis mit den europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist. Denn in Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) ist die Rede vom „Dienst der Informationsgesellschaft“, der eigentlich durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 näher definiert wird und gerade nicht von einem Telemedium. Das „alte“ deutsche Verständnis des Telemedien-Begriffs, dessen Reichweite und die Ausformungen, die es ursprünglich im Telemediengesetz (TMG) und nunmehr im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gefunden hat, werden durch diese Änderung zunehmend infrage gestellt.
Der Entwurf begründet die vorgeschlagene Änderung daher auch wie folgt (S. 64): „Das europäische Recht, insbesondere der DSA, deren Durchführung der Hauptzweck des DDG ist, kennt den Telemedienbegriff nicht. Vor dem Hintergrund harmonisierter Vorschriften für einen Binnenmarktes für digitale Dienste bleibt kein Raum für diesen rein national vorgeprägten Begriff.“
Der Begriff „digitale Dienst“ entspricht der Definition des „Dienstes“ nach Art. 1 Abs. 1 b) RL 2015/1535. Dies ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Diese Änderung wird auch wortwörtlich greifbar. Denn gemäß Art. 8 des vorgenannten Entwurfs soll der Titel des TTDSG zukünftig zu TDDDG (für „digitale Dienste“) geändert werden.
Praktisch ändern könnte sich damit etwa auch die Auslegung und der Anwendungsbereich von § 25 TTDSG (dann: TDDDG), für den Einsatz von Trackingtechnologien. Denn § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG stellt aktuell noch auf einen „Telemediendienst“ ab.
Und nicht zuletzt greift diese Änderung, die vermeintlich nur einen Wechsel von „Telemedien“ zu „digitale Dienste“ betrifft, tiefgreifend in weitere Gesetze ein, in denen vom Telemedium die Rede ist. So soll gemäß Art. 21 des vorgenannten Referentenentwurfs z. B. auch der Begriff des Telemediums in § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG geändert werden. Letztere Norm betrifft die Vorgaben für die Werbung u. a. per E-Mail. Sollte der Referentenentwurf in dieser Form verabschiedet werden, wird sich zukünftig die Frage stellen, wann ein digitaler Dienst angeboten wird.
Hinzukommt schließlich, dass Teile des noch existierenden TMG in das neue Digitale-Dienste-Gesetz überführt werden.
Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums in seiner bisherigen Form das Gesetzgebungsverfahren passiert.
Empfehlungen
Es empfiehlt sich einerseits, bereits jetzt zu prüfen, wo der Begriff „Telemedium“ für Unternehmen relevant ist und welche rechtlichen Folgen hieran geknüpft sind. Dazu etwa der Bereich der E-Mails oder auch des Tracking auf Webseiten und in Apps. Zukünftig wird dann zu klären sein, ob es sich bei dem relevanten Geschäftsmodell, das sich am Begriff des Telemediums ausrichtete, zukünftig auch noch einen digitalen Dienst darstellt.
Neben dem kommenden Digitale-Dienste-Gesetz empfehlen wir insbesondere Anbietern „digitaler Plattformen“ jeder Art, zu überprüfen, inwiefern sie vom kommenden DSA betroffen und adressiert werden.
News
Prof. Piltz im Interview mit ICC Germany zu den Incoterms® 2020
Incoterms® bieten einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften. Seit nunmehr 5 Jahren greifen die Incoterms® 2020, Zeit um einen Rückblick auf die erste Halbzeit zu werfen.
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Bundesverwaltungsgericht Österreich zum Cookie-Banner: Einfache Möglichkeit zum Ablehnen ist Pflicht
Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in einem Erkenntnis vom 31. Juli 2024 (Az. W108 2284491-1/15E) klargestellt, dass ein Cookie-Banner neben der Option Cookies und andere Technologien zu „akzeptieren“ auch eine optisch gleichwertige Option zum Ablehnen enthalten muss. Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert.
Neue Auszeichnungen für unsere Kanzlei!
Wir freuen uns sehr, dass Piltz Legal weitere Auszeichnungen u.a. im Bereich Datenschutzrecht erhalten hat.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?
Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.
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Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen und Dokumentationsnachweis nach dem neuen BSIG
Das neue BSIG befindet sich auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Im aktuellen Entwurf legt der dortige § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG fest, dass besonders wichtige und wichtige Einrichtungen verpflichtet sind, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um u.a. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.