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Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen und Dokumentationsnachweis nach dem neuen BSIG
Das neue BSIG befindet sich auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Im aktuellen Entwurf legt der dortige § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG fest, dass besonders wichtige und wichtige Einrichtungen verpflichtet sind, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um u.a. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Betroffen von dieser Pflicht sind also etwa Unternehmen aus dem Bereich der digitalen Infrastruktur, wie z.B. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, wenn sie entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR und eine Jahresbilanzsummer von 43 Mio. EUR aufweisen und somit als besonders wichtige Einrichtungen gelten. Adressaten dieser Pflicht sind zudem wichtige Einrichtungen, zu denen u.a. Anbieter digitaler Dienste, wie beispielsweise Online-Marktplätze oder soziale Netzwerke gehören, wenn sie Waren oder Dienstleistungen entgeltlich anbieten und mindestens 50 Mitarbeiter oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsummer von jeweils über 10 Mio. EUR aufweisen.
§ 30 Abs. 2 BSIG enthält eine nicht abschließende Liste von Maßnahmen, die als Mindestvorgaben zu verstehen sind. Welche TOMs letztlich zu implementieren sind, hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von einer vorab durchzuführenden Risikoanalyse, bei der die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen, ihre Auswirkungen sowie einrichtungsbezogene Faktoren zu berücksichtigen sind. Als Mindestmaßnahmen nennt § 30 Abs. 2 BSIG u.a. Konzepte zur Risikoanalyse, Maßnahmen zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, einen Plan zum Notfall- und Krisenmanagement, Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen, oder Konzepte für die Zugriffskontrolle.
In § 30 Abs. 3 und 4 BSIG wird zudem festgelegt, dass erlassene Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen für bestimmte Sektoren Vorrang gegenüber den Regelungen des BSIG aufweisen. Insofern kann es sein, dass diese europäischen Durchführungsrechtsakte z.B. strengere Regelungen enthalten.
Die Umsetzung dieser TOMs ist als Nachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG durch die verpflichteten Einrichtungen zu dokumentieren. Eine Nachweispflicht ergibt sich aus § 39 Abs. 1 BSIG auch für Betreiber kritischer Anlagen. Ähnlich wie die DSGVO in Art. 5 Abs. 2 DSGVO erlegt der Gesetzgeber den Betreibern auch im BSIG eine Rechenschaftspflicht auf. Diese Verpflichtung verfolgt unter anderem den Zweck, die in § 61 f. BSIG vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angeforderten Nachweise zur Erfüllung der Pflicht in § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG erbringen zu können. Das BSI wird in § 61 BSIG dazu ermächtigt, sich Nachweise über die Erfüllung von Audits und Prüfungen bezüglich der Umsetzung der Pflichten des § 30 Abs. 1 BSIG (Implementierung von TOMs) oder der Durchführung der Mängelbeseitigung von besonders wichtigen Einrichtungen zu verlangen. Allerdings legt § 61 Abs. 4 BSIG fest, dass das BSI nicht nach Belieben jede besonders wichtige Einrichtung dazu verpflichten kann, sondern vorab eine Risikoeinschätzung vornehmen muss, wobei das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen und ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden muss. Nach § 61 Abs. 5 BSIG hat das BSI zudem das Recht, unabhängig von dieser Risikoeinschätzung, jederzeit bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen des BSIG zu prüfen und sich auf Verlangen die in Betracht kommenden Unterlagen vorlegen lassen kann. Auch gegenüber wichtigen Einrichtungen können solche Maßnahmen angeordnet werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese z.B. eine Pflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG nicht umsetzen. Eine zeitliche Grenze für die Dauer der Aufbewahrung von Nachweisen wird im Gesetz nicht erwähnt, sodass sich eine langfristige Verwahrung der Dokumente empfiehlt.
Die Nichteinhaltung dieser Nachweispflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 BSIG), die nach § 65 Abs. 5 Nr. 1 BSIG bei besonders wichtigen Einrichtungen mit einer Geldbuße von bis zu 10 Mio. EUR und bei wichtigen Einrichtungen mit einer Geldbuße von bis zu 7 Mio. EUR geahndet werden kann.
In Anlehnung an praktische Nachweise zur datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht in Art. 5 Abs 2 DSGVO lässt sich auch die in § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG normierte Dokumentationspflicht durch folgende Nachweise erfüllen:
- Erstellung einer Liste der implementierten TOMs
- Benennung einer Verantwortlichkeitsstruktur des Unternehmens mit Verweis auf die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der entsprechenden Stellen
- Implementierung von Unternehmensrichtlinien oder Organisationsanweisungen
- Schulungskonzepte und Nachweis über durchgeführte Schulungen von Mitarbeitern
- Checkliste, Merkblätter o.ä.
- Nachweis bereits erfolgter Behördenprüfungen
- Nachweis zu durchlaufenen Prüf- oder Zertifizierungsverfahren
- Unterlagen zu durchgeführten Audits (z.B. Auditberichte)
- Erfolgte Meldungen von Sicherheitsvorfällen
- Nachweis über behobene Sicherheitsvorfälle / Schwachstellen
- Nachweis über durchgeführte Testläufe
Empfehlungen für die Praxis:
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren zum neuen BSIG noch nicht abgeschlossen ist, sollten Unternehmen bereits jetzt Prozesse etablieren, um aktuelle Dokumentationsnachweise zu den TOMs erbringen zu können. Denn die hohen Bußgeldtatbestände zeigen die Wichtigkeit dieser Dokumentationspflichten auf, sodass auch mit der Verhängung empfindlicher Bußgelder zu rechnen ist. Zur Prävention empfiehlt sich deshalb unter anderem eine Bestandsaufnahme der bestehenden TOMs und einen Abgleich mit den Kriterien des § 30 Abs. 1 BSIG durchzuführen. Im Rahmen dieser Evaluation bietet es sich an, die oben genannten Dokumente, wie z.B. eine Liste der bestehenden TOMs oder Unterlagen zu durchgeführten Audits, zu erstellen.
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Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist seit dem 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft. Durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Kündigung von Langzeitverträgen für Verbraucher erleichtert, das AGB-Recht verschärft und die Dokumentationspflichten für die Einwilligung bei Telefonwerbung erweitert. Da die Neuregelungen stufenweise in Kraft traten, gelten aktuell bereits neue Vorgaben für die Verwendung von AGB sowie die erweiterten Dokumentationspflichten für die Einwilligung in die Telefonwerbung. Ab dem 1. Juli 2022 gelten darüber hinaus die neuen Regeln für die Kündigung von Verbraucherverträgen, die über eine Website geschlossen wurden.
Datenschutzkonferenz zum Online-Handel – Behörden argumentieren für Pflicht zum Anbieten eines Gastzugangs und tendieren stark zur Einwilligung
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen Beschluss zum datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang veröffentlicht. Der Beschluss enthält 4 Kernthesen zu Anforderungen, die laut der DSK für Online-Händler bestehen. Viele der darin enthaltenen Aussagen kann man zumindest als kontrovers bezeichnen. So verlangt die DSK von Online-Händlern, dass diese immer auch einen Gastzugang für Bestellungen anbieten. Zudem gehen die Behörden davon aus, dass für das Einrichten eines fortlaufen geführten Kundenkontos immer eine Einwilligung erforderlich sei und eine solche Einwilligung nicht freiwillig erteilt werden kann, wenn nicht auch ein Gastzugang ohne Registrierung angeboten werden würde. Die Nutzung von im Vertragsverhältnis erhobene Daten für Werbezwecke soll laut der DSK ebenfalls nur mit einer Einwilligung rechtfertigbar sein. Dasselbe gilt laut der Behördenansicht auch für die Speicherung von Zahlungsdaten. Im Folgenden werden die Kernaussagen der DSK zusammengefasst und hinterfragt.
Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern
Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt.
Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)
Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).
Datenschutzbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht umfassende FAQ zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWÜ) hat am 4. März 2022 eine FAQ zu Cookies und Tracking durch Betreiber von Websites und Hersteller von Smartphone-Apps veröffentlicht.