News

Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen und Dokumentationsnachweis nach dem neuen BSIG

Das neue BSIG befindet sich auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Im aktuellen Entwurf legt der dortige § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG fest, dass besonders wichtige und wichtige Einrichtungen verpflichtet sind, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um u.a. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Betroffen von dieser Pflicht sind also etwa Unternehmen aus dem Bereich der digitalen Infrastruktur, wie z.B. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, wenn sie entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR und eine Jahresbilanzsummer von 43 Mio. EUR aufweisen und somit als besonders wichtige Einrichtungen gelten. Adressaten dieser Pflicht sind zudem wichtige Einrichtungen, zu denen u.a. Anbieter digitaler Dienste, wie beispielsweise Online-Marktplätze oder soziale Netzwerke gehören, wenn sie Waren oder Dienstleistungen entgeltlich anbieten und mindestens 50 Mitarbeiter oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsummer von jeweils über 10 Mio. EUR aufweisen.

§ 30 Abs. 2 BSIG enthält eine nicht abschließende Liste von Maßnahmen, die als Mindestvorgaben zu verstehen sind. Welche TOMs letztlich zu implementieren sind, hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von einer vorab durchzuführenden Risikoanalyse, bei der die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen, ihre Auswirkungen sowie einrichtungsbezogene Faktoren zu berücksichtigen sind. Als Mindestmaßnahmen nennt § 30 Abs. 2 BSIG u.a. Konzepte zur Risikoanalyse, Maßnahmen zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, einen Plan zum Notfall- und Krisenmanagement, Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen, oder Konzepte für die Zugriffskontrolle.

In § 30 Abs. 3 und 4 BSIG wird zudem festgelegt, dass erlassene Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen für bestimmte Sektoren Vorrang gegenüber den Regelungen des BSIG aufweisen. Insofern kann es sein, dass diese europäischen Durchführungsrechtsakte z.B. strengere Regelungen enthalten.

Die Umsetzung dieser TOMs ist als Nachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG durch die verpflichteten Einrichtungen zu dokumentieren. Eine Nachweispflicht ergibt sich aus § 39 Abs. 1 BSIG auch für Betreiber kritischer Anlagen. Ähnlich wie die DSGVO in Art. 5 Abs. 2 DSGVO erlegt der Gesetzgeber den Betreibern auch im BSIG eine Rechenschaftspflicht auf. Diese Verpflichtung verfolgt unter anderem den Zweck, die in § 61 f. BSIG vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angeforderten Nachweise zur Erfüllung der Pflicht in § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG erbringen zu können. Das BSI wird in § 61 BSIG dazu ermächtigt, sich Nachweise über die Erfüllung von Audits und Prüfungen bezüglich der Umsetzung der Pflichten des § 30 Abs. 1 BSIG (Implementierung von TOMs) oder der Durchführung der Mängelbeseitigung von besonders wichtigen Einrichtungen zu verlangen. Allerdings legt § 61 Abs. 4 BSIG fest, dass das BSI nicht nach Belieben jede besonders wichtige Einrichtung dazu verpflichten kann, sondern vorab eine Risikoeinschätzung vornehmen muss, wobei das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen und ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden muss. Nach § 61 Abs. 5 BSIG hat das BSI zudem das Recht, unabhängig von dieser Risikoeinschätzung, jederzeit bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen des BSIG zu prüfen und sich auf Verlangen die in Betracht kommenden Unterlagen vorlegen lassen kann. Auch gegenüber wichtigen Einrichtungen können solche Maßnahmen angeordnet werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese z.B. eine Pflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG nicht umsetzen. Eine zeitliche Grenze für die Dauer der Aufbewahrung von Nachweisen wird im Gesetz nicht erwähnt, sodass sich eine langfristige Verwahrung der Dokumente empfiehlt.

Die Nichteinhaltung dieser Nachweispflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 BSIG), die nach § 65 Abs. 5 Nr. 1 BSIG bei besonders wichtigen Einrichtungen mit einer Geldbuße von bis zu 10 Mio. EUR und bei wichtigen Einrichtungen mit einer Geldbuße von bis zu 7 Mio. EUR geahndet werden kann.

In Anlehnung an praktische Nachweise zur datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht in Art. 5 Abs 2 DSGVO lässt sich auch die in § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG normierte Dokumentationspflicht durch folgende Nachweise erfüllen:

  • Erstellung einer Liste der implementierten TOMs
  • Benennung einer Verantwortlichkeitsstruktur des Unternehmens mit Verweis auf die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der entsprechenden Stellen
  • Implementierung von Unternehmensrichtlinien oder Organisationsanweisungen
  • Schulungskonzepte und Nachweis über durchgeführte Schulungen von Mitarbeitern
  • Checkliste, Merkblätter o.ä.
  • Nachweis bereits erfolgter Behördenprüfungen
  • Nachweis zu durchlaufenen Prüf- oder Zertifizierungsverfahren
  • Unterlagen zu durchgeführten Audits (z.B. Auditberichte)
  • Erfolgte Meldungen von Sicherheitsvorfällen
  • Nachweis über behobene Sicherheitsvorfälle / Schwachstellen
  • Nachweis über durchgeführte Testläufe

Empfehlungen für die Praxis:

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren zum neuen BSIG noch nicht abgeschlossen ist, sollten Unternehmen bereits jetzt Prozesse etablieren, um aktuelle Dokumentationsnachweise zu den TOMs erbringen zu können. Denn die hohen Bußgeldtatbestände zeigen die Wichtigkeit dieser Dokumentationspflichten auf, sodass auch mit der Verhängung empfindlicher Bußgelder zu rechnen ist. Zur Prävention empfiehlt sich deshalb unter anderem eine Bestandsaufnahme der bestehenden TOMs und einen Abgleich mit den Kriterien des § 30 Abs. 1 BSIG durchzuführen. Im Rahmen dieser Evaluation bietet es sich an, die oben genannten Dokumente, wie z.B. eine Liste der bestehenden TOMs oder Unterlagen zu durchgeführten Audits, zu erstellen.

Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss
Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss

Zurück

News

Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework

Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst. Das ist nachvollziehbar, weil eigentlich ein wirksamer und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU entsprechender Rechtsbehelf notwendig ist, um von einer Angemessenheit des Schutzniveaus auszugehen. Im folgenden Abschnitt beantworten wir Fragen, die sich Unternehmen aus der EU jetzt vermehrt stellen werden.

Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG

Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.

Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Den Beitrag finden Sie hier als PDF zum freien Abruf.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG

Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?

Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.

LG Nürnberg-Fürth: Zugangsdaten, Passwörter und Datenbank mit öffentlich verfügbaren Informationen als Geschäftsgeheimnisse

Im Bereich Geschäftsgeheimnisschutz ist es besonders relevant, dass Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses diese mit angemessenen Maßnahmen geheim halten. Damit eine Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann, dürfen die relevanten Informationen u.a. weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 27.12.2024 (Az. 19 O 556/24) entschieden, dass sowohl eine Datenbank mit öffentlich verfügbaren Daten als auch die Zugangsdaten und Passwörter für den Zugriff auf diese Datenbank als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es wurde außerdem entschieden, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zustand und die dabei zur Mitteilung von Namen und Anschriften der an der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beteiligten Personen erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO vorlag.

Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen

Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.