News

Pflicht zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber kritischer Infrastruktur gilt seit dem 1. Mai 2023

Seit dem 1. Mai 2023 sind Betreiber von kritischer Infrastruktur und Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, gesetzlich gemäß § 8a Abs. 1a BSIG und § 11 Abs. 1e EnWG dazu verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) alle zwei Jahre Nachweise darüber zu liefern (vgl. § 8a Abs. 3 BSIG).

„Systeme zur Angriffserkennung“ sind nach der Definition in § 2 Abs. 9b BSIG durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme. Die eingesetzten Systeme nutzen kontinuierlich geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb und erfassen die Auswertungen automatisch. Damit sollen Bedrohungen stets identifiziert und abgewendet werden können. Unter Angriffskennungssysteme fallen sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen, die zur Erkennung dienen.

Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung nach dem geltenden Stand der Technik einzusetzen. Betreibern von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die zur kritischen Infrastruktur zählen (§ 11 Abs. 1f EnWG) sind verpflichtet, ihre Anlagen zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Zudem sind technische Störungen dem BSI zu melden.

Anforderungen an die Systeme zur Angriffserkennung

Das BSI hat eine Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung veröffentlicht (PDF). Dort beschreibt das BSI, welche Anforderungen an derartige Systeme gestellt werden. Im Wesentlichen basiere die technische Funktionalität eines solchen Systems auf Abläufen, die sich den Bereichen Protokollierung, Detektion und Reaktion zuordnen lassen. Das BSI empfiehlt hierbei den Unternehmen ganz grundsätzlich, ein (Informations-)Sicherheitsmanagementsystem (ISMS) zu etablieren.

Hinsichtlich der Protokollierung verlangt das BSI, dass der Betreiber alle zur wirksamen Angriffserkennung auf System- bzw. Netzebene notwendigen Protokoll- und Protokollierungsdaten erheben, speichern und für die Auswertung bereitstellen muss, um sicherheitsrelevante Ereignisse erkennen und bewerten zu können. Natürlich gibt es hierbei auch Überschneidungen zum Datenschutzrecht, etwa wenn in den protokollierten Daten IP-Adressen enthalten sind. Auch das BSI geht davon aus, dass die Protokollierung teilweise auch datenschutzrechtlich relevante Datensätze beinhalten kann. Eventuell ist in der Praxis auch eine (teilweise) Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der Protokoll- und Protokollierungsdaten möglich.

Nachweispflicht

Für verpflichtete Stellen besteht eine Nachweispflicht. Alle zwei Jahre müssen regulierte Bertreiber dem BSI ihre Nachweise vorlegen. Zusätzlich sind Erläuterungen zu den Umsetzungen, wie die Angriffserkennungssysteme eingesetzt werden, beizufügen. Auch Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, unterliegen der Nachweispflicht und haben zum 1. Mai 2023 erstmalig ihren Einsatz von Angriffserkennungssysteme darzustellen und ab dann alle zwei Jahre.

Den Nachweis hat der jeweilige Genehmigungsinhaber zu erbringen. Die Pflicht kann nicht auf die Betriebsführung übergeben werden, auch wenn die Betriebsführung ausgelagert wurde.

Formulare für den verpflichtenden Nachweis

In den Formularen zur Erbringung von Nachweisen für Betreiber von kritischer Infrastruktur können die Angaben über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung in den neu eingefügten Abschnitten erbracht werden. Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, wurden eigene Formulare veröffentlicht. Bisher können die Nachweise über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung per E-Mail versendet werden.

Fristverlängerung

Eine Fristverlängerung um wenige Woche kann mit Begründung beim BSI angefragt werden, wenn der Beweis geführt werden kann, dass es durch Änderungen der Prüfmodalitäten auf Seite des BSI zu einer Verzögerung gekommen ist.

Hilfreiche Informationen finden sich auch in den FAQ des BSI.

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz

Zurück

News

Der kommende EU Digital Services Act – Pflicht zu Melde- und Abhilfeverfahren für Hosting-Dienste

Der vollständige Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) am 17. Februar 2024 rückt stetig näher. Und mit ihm auch die Verpflichtung zahlreicher Unternehmen. Wichtig: der DSA gilt, anders als oft öffentlich wahrgenommen, nicht nur für die „Großen“. Nachfolgend wird deshalb die Pflicht von Hostingdiensteanbietern vorgestellt, die ein Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA implementieren müssen.

Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht

Der (vollständige) Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA), der teilweise auch als „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet wird, rückt näher. Erste Vorschriften der europäischen Verordnung gelten bereits jetzt, wozu u. a. die Verpflichtung von Anbietern für Online-Plattformen und -Suchmaschinen zur Nennung ihrer durchschnittlichen monatlichen Nutzeranzahl in der EU gehört. Nähere Informationen zum DSA und dessen Inhalt können auch unserer EU-Digitalgesetzgebungsübersicht entnehmen werden.

Beitragsempfehlung zum UN-Kaufrecht

Aus der aktuellen Ausgabe der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ möchten wir Ihnen den von Prof. Piltz verfassten Beitrag „Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht“ ans Herz legen.

Weiterer Ausbau der Kompetenz im Bereich der Beratung im IT-Sicherheitsrecht

Im Rahmen unserer Beratungsstrategie bauen wir bei Piltz Legal kontinuierlich unsere Kompetenzen im Bereich IT-Sicherheitsrecht aus. Bei der Beratung unserer Mandanten ist es uns wichtig, nicht nur fachspezifisches rechtliches Know How zu liefern, sondern auch die Sprache der IT sprechen zu können.

Erneut Auszeichnung von der WirtschaftsWoche

Wir freuen uns, dass wir erneut durch die WirtschaftsWoche ausgezeichnet wurden.

Längere Speicherdauer für Daten bei Wahrnehmung der Aufgabe der internen Meldestelle durch Syndikusrechtsanwälte

Viele deutsche Unternehmen sind entweder schon jetzt oder spätestens ab Mitte Dezember 2023 dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten. In einigen Fällen werden die Aufgaben der internen Meldestelle von Mitarbeitern aus der Rechtsabteilung wahrgenommen, die als Syndikusrechtsanwälte zugelassen sind. Geht bei einem solchen Unternehmen eine Hinweismeldung ein, so ist diese von den Syndikusrechtsanwälten der internen Meldestelle zu dokumentieren.