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Pflicht zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber kritischer Infrastruktur gilt seit dem 1. Mai 2023

Seit dem 1. Mai 2023 sind Betreiber von kritischer Infrastruktur und Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, gesetzlich gemäß § 8a Abs. 1a BSIG und § 11 Abs. 1e EnWG dazu verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) alle zwei Jahre Nachweise darüber zu liefern (vgl. § 8a Abs. 3 BSIG).

„Systeme zur Angriffserkennung“ sind nach der Definition in § 2 Abs. 9b BSIG durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme. Die eingesetzten Systeme nutzen kontinuierlich geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb und erfassen die Auswertungen automatisch. Damit sollen Bedrohungen stets identifiziert und abgewendet werden können. Unter Angriffskennungssysteme fallen sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen, die zur Erkennung dienen.

Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung nach dem geltenden Stand der Technik einzusetzen. Betreibern von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die zur kritischen Infrastruktur zählen (§ 11 Abs. 1f EnWG) sind verpflichtet, ihre Anlagen zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Zudem sind technische Störungen dem BSI zu melden.

Anforderungen an die Systeme zur Angriffserkennung

Das BSI hat eine Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung veröffentlicht (PDF). Dort beschreibt das BSI, welche Anforderungen an derartige Systeme gestellt werden. Im Wesentlichen basiere die technische Funktionalität eines solchen Systems auf Abläufen, die sich den Bereichen Protokollierung, Detektion und Reaktion zuordnen lassen. Das BSI empfiehlt hierbei den Unternehmen ganz grundsätzlich, ein (Informations-)Sicherheitsmanagementsystem (ISMS) zu etablieren.

Hinsichtlich der Protokollierung verlangt das BSI, dass der Betreiber alle zur wirksamen Angriffserkennung auf System- bzw. Netzebene notwendigen Protokoll- und Protokollierungsdaten erheben, speichern und für die Auswertung bereitstellen muss, um sicherheitsrelevante Ereignisse erkennen und bewerten zu können. Natürlich gibt es hierbei auch Überschneidungen zum Datenschutzrecht, etwa wenn in den protokollierten Daten IP-Adressen enthalten sind. Auch das BSI geht davon aus, dass die Protokollierung teilweise auch datenschutzrechtlich relevante Datensätze beinhalten kann. Eventuell ist in der Praxis auch eine (teilweise) Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der Protokoll- und Protokollierungsdaten möglich.

Nachweispflicht

Für verpflichtete Stellen besteht eine Nachweispflicht. Alle zwei Jahre müssen regulierte Bertreiber dem BSI ihre Nachweise vorlegen. Zusätzlich sind Erläuterungen zu den Umsetzungen, wie die Angriffserkennungssysteme eingesetzt werden, beizufügen. Auch Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, unterliegen der Nachweispflicht und haben zum 1. Mai 2023 erstmalig ihren Einsatz von Angriffserkennungssysteme darzustellen und ab dann alle zwei Jahre.

Den Nachweis hat der jeweilige Genehmigungsinhaber zu erbringen. Die Pflicht kann nicht auf die Betriebsführung übergeben werden, auch wenn die Betriebsführung ausgelagert wurde.

Formulare für den verpflichtenden Nachweis

In den Formularen zur Erbringung von Nachweisen für Betreiber von kritischer Infrastruktur können die Angaben über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung in den neu eingefügten Abschnitten erbracht werden. Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, wurden eigene Formulare veröffentlicht. Bisher können die Nachweise über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung per E-Mail versendet werden.

Fristverlängerung

Eine Fristverlängerung um wenige Woche kann mit Begründung beim BSI angefragt werden, wenn der Beweis geführt werden kann, dass es durch Änderungen der Prüfmodalitäten auf Seite des BSI zu einer Verzögerung gekommen ist.

Hilfreiche Informationen finden sich auch in den FAQ des BSI.

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz

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Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework

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Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen

Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.