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Österreichisches BVwG: Wechsel der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist zulässig
Kann sich ein Verantwortlicher auf eine andere Rechtsgrundlage als Rechtfertigung für die Datenverarbeitung berufen, nachdem die zugrundeliegende Einwilligungserklärung von einer Behörde für ungültig erklärt wurde?
Nach der Entscheidung des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 31. August 2021 (Az.: W256 2227693-1/10E) kann das zumindest nicht pauschal ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) ging das Gericht davon aus, dass bei unzulässiger Einholung einer Einwilligung andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung zumindest in Betracht kommen und geprüft werden müssen.
Hintergrund der Entscheidung war ein Prüfverfahren der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde gegen ein Unternehmen. Im Rahmen dieser Überprüfung beanstandete die Behörde, dass die vom Unternehmen eingeholte Einwilligung zu Profiling- und Marketingzwecken im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (Sammeln von Treuepunkten) nicht den Anforderungen an eine Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art 7 DSGVO entspricht und dass infolgedessen die darauf basierende Datenverarbeitung unzulässig sei. Gegen die deshalberlassene Untersagungsverfügung der Behörde hatte das betroffene Unternehmen Beschwerde beim BVwG eingelegt.
In der daraufhin ergangenen Entscheidung des BVwG ging das Gericht davon aus, dass zwar keine gültige Einwilligung durch den Verantwortlichen eingeholt wurde, die Behörde aber zu einer Prüfung möglicher alternativer Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichtes sei ein Wechsel der Rechtsgrundlage nicht bereits aufgrund der Datenschutzgrundsätze ausgeschlossen. Auch käme es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht darauf an, ob die betroffene Person im Rahmen der Informationen nach Art. 13 DSGVO vollständig über die Rechtsgrundlage informiert wurde. Nach Ansicht des Gerichtes kann, wenn eine Einwilligung auf eine unzulässige Art und Weise eingeholt wurde, die Verarbeitung grundsätzlich weiterhin auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) erfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Vor allem bei der im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO durchzuführenden Interessenabwägung seien dann aber auch die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Ein möglicher Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO oder die Datenschutzgrundsätze aus Art. 5 DSGVO war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Entscheidung ist vor allem deshalb interessant, da der EDSA und auch seine Vorgängerinstitution, die Art. 29-Datenschutzgruppe, durchgehend die Ansicht vertreten haben, dass wenn Probleme mit der Gültigkeit der Einwilligung auftreten, keine andere Rechtsgrundlage mehr in Betracht kommen soll (siehe hierzu Rn. 123 der Leitlinie des EDSA zum Thema Einwilligungen). Das Gericht scheint diesbezüglich die Ausführungen des EDSA aber nur unvollständig gelesen zu haben, da es behauptet, dass der EDSA bzw. die Art. 29-Datenschutzgruppe bislang nicht dazu Stellung bezogen hätten, ob im Falle einer ungültigen Einwilligung ein Rückgriff auf sonstige Erlaubnistatbestände möglich ist.
Gerade deswegen stellt das Urteil aber auch eine gute Argumentationshilfe für Verantwortliche im gerichtlichen oder aufsichtsbehördlichen Verfahren dar, wenn im Einzelfall die Einholung einer Einwilligung an den Vorgaben aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art. 7 DSGVO scheitern sollte. In diesen Fällen lässt sich unter Berufung auf die Ansicht des Gerichtes gut vertreten, dass eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO trotz ungültiger Einwilligung rechtmäßig erfolgt sein könnte. Auch wenn dann in der Regel trotzdem ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO anzunehmen sein wird, kann aufgrund des Urteils des BVwG die Verarbeitung des Verantwortlichen im Einzelfall durch eine Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres vollständig untersagt werden.
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Prof. Dr. Burghard Piltz & Dr. Carlo Piltz erneut ausgezeichnet
Wir freuen uns, dass Prof. Dr. Burghard Piltz & Dr. Carlo Piltz erneut vom Handelsblatt ausgezeichnet wurden.
Betriebsvereinbarungen müssen auf DSGVO-Konformität geprüft werden
Die Auswirkungen der EuGH-Urteils in der Rechtssache C-34/21 vom 30.3.2023 wurden mit Blick auf § 26 BDSG und das eventuell kommende neuen Beschäftigtendatenschutzgesetzes schon mehrfach thematisiert (hierzu eine aktuelle Handreichung der Hessischen Datenschutzbehörde). Jedoch wird bislang nur selten darauf eingegangen, dass das Urteil auch weitreichende Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen haben kann.
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In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 05/2023) wurde ein weiterer Aufsatz mit dem Titel „Der Vorschlag für einen Cyber Resilience Act aus Sicht der DSGVO“ von Dr. Carlo Piltz, Alexander Weiß und Johannes Zwerschke veröffentlicht.
Europäisches Gericht entscheidet zur Personenbeziehbarkeit pseudonymisierter Daten
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 26. April 2023 zur Personenbeziehbarkeit pseudonymisierter Daten entschieden. Es urteilte, dass es sich bei übermittelten pseudonymisierten Daten nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/1725 handelt, wenn der Schlüssel zur Depseudonymisierung nicht beim Empfänger vorhanden ist.
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In seinen Schlussanträgen vom 4. Mai 2023 beschäftigt sich Generalanwalt Sánchez-Bordona u.a. mit der Frage, ob eine Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) ein personenbezogenes Datum ist. Diese Schlussanträge wurden (soweit ersichtlich) bislang noch nicht in der Datenschutz-Szene diskutiert.
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Seit dem 1. Mai 2023 sind Betreiber von kritischer Infrastruktur und Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, gesetzlich gemäß § 8a Abs. 1a BSIG und § 11 Abs. 1e EnWG dazu verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) alle zwei Jahre Nachweise darüber zu liefern (vgl. § 8a Abs. 3 BSIG).