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Österreichisches BVwG: Wechsel der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist zulässig

Kann sich ein Verantwortlicher auf eine andere Rechtsgrundlage als Rechtfertigung für die Datenverarbeitung berufen, nachdem die zugrundeliegende Einwilligungserklärung von einer Behörde für ungültig erklärt wurde?

Nach der Entscheidung des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 31. August 2021 (Az.: W256 2227693-1/10E) kann das zumindest nicht pauschal ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) ging das Gericht davon aus, dass bei unzulässiger Einholung einer Einwilligung andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung zumindest in Betracht kommen und geprüft werden müssen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Prüfverfahren der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde gegen ein Unternehmen. Im Rahmen dieser Überprüfung beanstandete die Behörde, dass die vom Unternehmen eingeholte Einwilligung zu Profiling- und Marketingzwecken im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (Sammeln von Treuepunkten) nicht den Anforderungen an eine Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art 7 DSGVO entspricht und dass infolgedessen die darauf basierende Datenverarbeitung unzulässig sei. Gegen die deshalberlassene Untersagungsverfügung der Behörde hatte das betroffene Unternehmen Beschwerde beim BVwG eingelegt.

In der daraufhin ergangenen Entscheidung des BVwG ging das Gericht davon aus, dass zwar keine gültige Einwilligung durch den Verantwortlichen eingeholt wurde, die Behörde aber zu einer Prüfung möglicher alternativer Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichtes sei ein Wechsel der Rechtsgrundlage nicht bereits aufgrund der Datenschutzgrundsätze ausgeschlossen. Auch käme es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht darauf an, ob die betroffene Person im Rahmen der Informationen nach Art. 13 DSGVO vollständig über die Rechtsgrundlage informiert wurde. Nach Ansicht des Gerichtes kann, wenn eine Einwilligung auf eine unzulässige Art und Weise eingeholt wurde, die Verarbeitung grundsätzlich weiterhin auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) erfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Vor allem bei der im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO durchzuführenden Interessenabwägung seien dann aber auch die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Ein möglicher Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO oder die Datenschutzgrundsätze aus Art. 5 DSGVO war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Entscheidung ist vor allem deshalb interessant, da der EDSA und auch seine Vorgängerinstitution, die Art. 29-Datenschutzgruppe, durchgehend die Ansicht vertreten haben, dass wenn Probleme mit der Gültigkeit der Einwilligung auftreten, keine andere Rechtsgrundlage mehr in Betracht kommen soll (siehe hierzu Rn. 123 der Leitlinie des EDSA zum Thema Einwilligungen). Das Gericht scheint diesbezüglich die Ausführungen des EDSA aber nur unvollständig gelesen zu haben, da es behauptet, dass der EDSA bzw. die Art. 29-Datenschutzgruppe bislang nicht dazu Stellung bezogen hätten, ob im Falle einer ungültigen Einwilligung ein Rückgriff auf sonstige Erlaubnistatbestände möglich ist.

Gerade deswegen stellt das Urteil aber auch eine gute Argumentationshilfe für Verantwortliche im gerichtlichen oder aufsichtsbehördlichen Verfahren dar, wenn im Einzelfall die Einholung einer Einwilligung an den Vorgaben aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art. 7 DSGVO scheitern sollte. In diesen Fällen lässt sich unter Berufung auf die Ansicht des Gerichtes gut vertreten, dass eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO trotz ungültiger Einwilligung rechtmäßig erfolgt sein könnte. Auch wenn dann in der Regel trotzdem ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO anzunehmen sein wird, kann aufgrund des Urteils des BVwG die Verarbeitung des Verantwortlichen im Einzelfall durch eine Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres vollständig untersagt werden.

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Musterverträge für internationale Geschäfte

Bei dem Münchner Verlag C.H.Beck ist die erste, von unserem Partner Prof. Dr. Burghard Piltz herausgegebene Edition zu Musterverträgen für das internationale Handels- und Vertriebsrecht erschienen.

Neue Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien

Heute am 21. Dezember 2021 wurde von der Datenschutzkonferenz (DSK) die neue Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021) veröffentlicht. Durch die Orientierungshilfe versucht die Datenschutzkonferenz, zahlreiche Fragen zu klären, die sich vor allem im Bezug auf die Anwendung des § 25 TTDSG stellen, der den Umgang mit Cookies und ähnlichen Tracking-Technologien regelt. Auch wenn uns das Papier in den kommenden Wochen und Monaten noch vielseitig beschäftigen wird, möchten wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick zu den aus unserer Sicht wichtigsten Aussagen geben:

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Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz kommt! – Datenschutzrechtliche ToDos

Heute am Mittwoch, den 24. November 2021, ist es soweit: Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet), die uns seit Monaten im täglichen Leben begleitet, gilt auch am Arbeitsplatz. Die Umsetzung der neuen Regeln werfen selbstverständlich auch einige datenschutzrechtliche Fragen auf. Anhand der FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) haben wir den folgenden Beitrag zum neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die daraus resultierende 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz für Sie zusammengefasst.

Webinar von Piltz Legal: Der neue § 25 TTDSG – Dos and Don'ts

Achtung: nur noch Plätze auf der Warteliste verfügbar

Piltz Legal organisiert am 22.11.2021 ein weiteres Webinar zu einem der aktuell wichtigsten datenschutzrechtlichen Themen: dem am 1.12.2021 in Kraft tretenden TTDSG. Wir freuen uns, bei diesem Webinar Frau Dr. Herbort von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Gast und Diskussionsteilnehmerin begrüßen zu dürfen.

Webinar von Piltz Legal: Der neue § 25 TTDSG – Anwendungsbereich, Ausnahmen von der Einwilligungspflicht und behördliche Zuständigkeiten

Piltz Legal organisiert am 4.11.2021 ein Webinar zu einem der aktuell wichtigsten datenschutzrechtlichen Themen: dem am 1.12.2021 in Kraft tretenden TTDSG. Besonders freuen wir uns, bei diesem Webinar Frau Dr. habil. Silke Jandt von der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen als Gast und Diskussionsteilnehmerin begrüßen zu dürfen.