News
Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)
Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).
Durch das TDPF wollen beide Seiten die Lücke schließen, die durch Aufhebung des Kommissionsbeschlusses zum Privacy Shield durch den europäischen Gerichtshof im „Schrems-II“-Urteil (vom 16. Juli 2020, Rs. C-311/18) entstanden ist. Das TDPF stellt damit nunmehr den dritten Anlauf dar, EU-weit einen einheitlichen, datenschutzkonformen Rahmen für die Übermittlungen von personenbezogenen Daten in die USA zu schaffen.
Rechtliche Einordnung der Ankündigung der EU-Kommission und des Weißen Hauses
Die wichtigste Info vorab: Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich beim TDPF lediglich um eine gemeinsame Ankündigung von EU-Kommission und US-Regierung. Da es sich beim TDPF selbst um kein rechtsverbindliches Abkommen handelt, muss der Inhalt der Vereinbarung zunächst in das US-Recht umgesetzt werden. Erst anschließend kann die EU-Kommission einen neuen Angemessenheitsbeschluss betreffend die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA erlassen. Entwürfe für diese Rechtsakte wurden nach offiziellen Angaben noch nicht erstellt.
Grundsätzlich scheint das TDPF geeignet zu sein, die rechtlichen Bedingungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zu verbessern. So soll das TDPF vor allem auch die Defizite des EU-US Privacy Shield adressieren, die der EuGH in der „Schrems II“-Entscheidung identifiziert hatte. Nach dem Inhalt des Fact Sheet des Weißen Hauses werden betroffene Personen z.B. die Möglichkeit erhalten, rechtlich gegen Maßnahmen von US-Überwachungsbehörden vorzugehen. Weiter sollen Privatsphäre und Grundfreiheiten von EU-Bürgern vor und bei Durchführung solcher Maßnahmen stärker berücksichtigt werden.
Im Idealfall führt das TDPF in Zukunft dazu, dass bei Datenübermittlungen in die USA nicht länger besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor Zugriffen durch US-Behörden getroffen werden müssen und auf den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln (SCC) verzichtet werden kann. Im schlimmsten Fall wird auch der Kommissionsbeschluss zum TDPF innerhalb weniger Jahre vom EuGH aufgehoben.
Unmittelbare Reaktionen auf das TDPF
Die Ankündigung des TDPF wurde an vielen Stellen positiv aufgenommen. Zum Beispiel kündigte Microsoft bereits jetzt an, die aktuell noch unbekannten Anforderungen des Framework umsetzen zu wollen. Von anderer Seite wird das TDPF allerdings mit Skepsis betrachtet. Vor allem die von Max Schrems mitgegründete Datenschutzorganisation NOYB brachte in einer Pressemitteilung ihre deutliche Skepsis zum Ausdruck.
Nächste Schritte für Unternehmen
Wir raten dringend davon ab, bereits infolge der Ankündigung auf den Abschluss von SCC zu verzichten oder die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu unterlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob und ab wann das TDPF die aktuell bestehenden Datenschutzprobleme bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA lösen kann. Entsprechend empfehlen wir zunächst die Veröffentlichung des Entwurfs des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission abzuwarten.
Bei der Vorgängervereinbarung des TDPF, dem EU-US Privacy Shield, dauerte es in etwa einen Monat bis die Textentwürfe zum Angemessenheitsbeschluss veröffentlicht wurden und weitere fünf Monate bis der eigentliche Beschluss durch die EU-Kommission erlassen wurde. Aufgrund der geltenden Verfahrensvorgaben (so müssen etwa die EU-Mitgliedstaaten zustimmen und der EDSA eine Stellungnahme abgeben) erscheint es unwahrscheinlich, dass das TDPF wesentlich früher wirksam werden könnte.
Wir möchten Sie außerdem bereits jetzt darauf hinweisen, dass sich US-Unternehmen für eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des TDPF nach Angaben des Fact Sheets der EU-Kommission zunächst zertifizieren lassen müssen. Soweit ein Dienstleister nicht bereit sein sollte sich zertifizieren zu lassen, gelten die bestehenden Vorgaben an die Drittlandübermittlung (Vereinbarung von SCC und Durchführung zusätzlicher Maßnahmen).
News
The Legal 500 Deutschland: Dr. Carlo Piltz als führender Name im Praxisbereich Datenschutz
Wir freuen uns sehr, dass Dr. Carlo Piltz in der neuesten Ausgabe des Handbuchs Legal 500 Deutschland unter den führenden Namen im Bereich Datenschutz vertreten ist.
Belgische Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld gegen IAB Europe wegen Transparency and Consent Framework (TCF)
Die belgische Datenschutzaufsichtsbehörde (APD-GBA) hat heute am 2.2.2022 ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro gegen IAB Europe (IAB) verhängt. Zudem ordnete die Behörde Maßnahmen an, die zu einer umfassenden Anpassung des Transparency and Consent Framework (TCF) führen sollen.
Hervorzuheben ist dabei, dass die APD-GBA davon ausgeht, dass IAB zusammen mit den Publishern u.a. im Hinblick auf die Einholung der Einwilligung als Joint Controller agiert. Grundsätzlich könnten daher die angenommenen Verstöße auch App- und Webseitenbetreibern zu Last gelegt werden, die aktuell das TCF nutzen.
EDSA veröffentlicht Leitlinien zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), das Gremium der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat in seiner Sitzung vom 18. Januar 2022 einen ersten Leitlinienentwurf zu einem der bedeutendsten Betroffenenrechte nach der DSGVO herausgegeben: dem Auskunftsrecht nach Art. 15.
Dieses Recht sorgt in der Praxis oft für Anwendungsunsicherheiten und lässt viel Raum für Interpretationen. Aus diesem Grund erschien es notwendig, dieses 60-seitige Dokument zu veröffentlichen, um für mehr Klarheit und Kohärenz zu sorgen. In dem Dokument widmet sich der EDSA einer Reihe von Themen, von denen einige in der Praxis äußerst umstritten sind.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung
Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) eingereicht hatte. In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. In diesem Beitrag finden Sie eine kurze Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat.
Rechtswidrige Datenübermittlung zwischen EU und USA und weitere Verstöße: Der EDSB erlässt Unterlassungsanordnung gegen das Europäische Parlament
Anfang Januar veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Entscheidung, nachdem die Vereinigung noyb (none of your business bzw. European Centre for Digital Rights) bereits vor einem Jahr im Namen von sechs Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine Beschwerde bzgl. einer Webseite des Europäischen Parlaments eingereicht hatte. In seiner Entscheidung geht der EDSB davon aus, dass die COVID-Testseite des Europäischen Parlaments gegen mehrere Datenschutzvorschriften verstößt. Kritisiert wurden in der Beschwerde von noyb insbesondere irreführende Cookie-Banner, vage und unklare Datenschutzinformationen und die illegale Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA. Der EDSB überprüfte den Fall und stellte einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 (nachfolgend „Verordnung)“, die zwar nur für EU-Institutionen gilt, der DSGVO jedoch sehr ähnelt, fest. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Verstöße sowie ihrer korrespondierenden Vorschriften in der Verordnung (EU) 2016/679 „EU-DSGVO“ finden Sie unter Nummer 4.
Musterverträge für internationale Geschäfte
Bei dem Münchner Verlag C.H.Beck ist die erste, von unserem Partner Prof. Dr. Burghard Piltz herausgegebene Edition zu Musterverträgen für das internationale Handels- und Vertriebsrecht erschienen.