News

Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)

Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).

Durch das TDPF wollen beide Seiten die Lücke schließen, die durch Aufhebung des Kommissionsbeschlusses zum Privacy Shield durch den europäischen Gerichtshof im „Schrems-II“-Urteil (vom 16. Juli 2020, Rs. C-311/18) entstanden ist. Das TDPF stellt damit nunmehr den dritten Anlauf dar, EU-weit einen einheitlichen, datenschutzkonformen Rahmen für die Übermittlungen von personenbezogenen Daten in die USA zu schaffen.

Rechtliche Einordnung der Ankündigung der EU-Kommission und des Weißen Hauses

Die wichtigste Info vorab: Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich beim TDPF lediglich um eine gemeinsame Ankündigung von EU-Kommission und US-Regierung. Da es sich beim TDPF selbst um kein rechtsverbindliches Abkommen handelt, muss der Inhalt der Vereinbarung zunächst in das US-Recht umgesetzt werden. Erst anschließend kann die EU-Kommission einen neuen Angemessenheitsbeschluss betreffend die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA erlassen. Entwürfe für diese Rechtsakte wurden nach offiziellen Angaben noch nicht erstellt.

Grundsätzlich scheint das TDPF geeignet zu sein, die rechtlichen Bedingungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zu verbessern. So soll das TDPF vor allem auch die Defizite des EU-US Privacy Shield adressieren, die der EuGH in der „Schrems II“-Entscheidung identifiziert hatte. Nach dem Inhalt des Fact Sheet des Weißen Hauses werden betroffene Personen z.B. die Möglichkeit erhalten, rechtlich gegen Maßnahmen von US-Überwachungsbehörden vorzugehen. Weiter sollen Privatsphäre und Grundfreiheiten von EU-Bürgern vor und bei Durchführung solcher Maßnahmen stärker berücksichtigt werden.

Im Idealfall führt das TDPF in Zukunft dazu, dass bei Datenübermittlungen in die USA nicht länger besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor Zugriffen durch US-Behörden getroffen werden müssen und auf den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln (SCC) verzichtet werden kann. Im schlimmsten Fall wird auch der Kommissionsbeschluss zum TDPF innerhalb weniger Jahre vom EuGH aufgehoben.

Unmittelbare Reaktionen auf das TDPF

Die Ankündigung des TDPF wurde an vielen Stellen positiv aufgenommen. Zum Beispiel kündigte Microsoft bereits jetzt an, die aktuell noch unbekannten Anforderungen des Framework umsetzen zu wollen. Von anderer Seite wird das TDPF allerdings mit Skepsis betrachtet. Vor allem die von Max Schrems mitgegründete Datenschutzorganisation NOYB brachte in einer Pressemitteilung ihre deutliche Skepsis zum Ausdruck.

Nächste Schritte für Unternehmen

Wir raten dringend davon ab, bereits infolge der Ankündigung auf den Abschluss von SCC zu verzichten oder die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu unterlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob und ab wann das TDPF die aktuell bestehenden Datenschutzprobleme bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA lösen kann. Entsprechend empfehlen wir zunächst die Veröffentlichung des Entwurfs des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission abzuwarten.

Bei der Vorgängervereinbarung des TDPF, dem EU-US Privacy Shield, dauerte es in etwa einen Monat bis die Textentwürfe zum Angemessenheitsbeschluss veröffentlicht wurden und weitere fünf Monate bis der eigentliche Beschluss durch die EU-Kommission erlassen wurde. Aufgrund der geltenden Verfahrensvorgaben (so müssen etwa die EU-Mitgliedstaaten zustimmen und der EDSA eine Stellungnahme abgeben) erscheint es unwahrscheinlich, dass das TDPF wesentlich früher wirksam werden könnte.

Wir möchten Sie außerdem bereits jetzt darauf hinweisen, dass sich US-Unternehmen für eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des TDPF nach Angaben des Fact Sheets der EU-Kommission zunächst zertifizieren lassen müssen. Soweit ein Dienstleister nicht bereit sein sollte sich zertifizieren zu lassen, gelten die bestehenden Vorgaben an die Drittlandübermittlung (Vereinbarung von SCC und Durchführung zusätzlicher Maßnahmen).

Rechtsanwalt, Senior Associate
Philip Schweers
Rechtsanwalt, Senior Associate
Philip Schweers

Zurück

News

FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)

FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)

  1. Worum ging es (Kurzfassung)?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5.12.2023 (C-807/21) die Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin (KG) in Bezug auf das im Oktober 2019 durch die Berliner Aufsichtsbehörde verhängte Bußgeld iHv. 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE beantwortet

Europäischer Datenschutzausschuss: neue (strenge) Leitlinien zum technischen Anwendungsbereich der "Cookie-Vorgaben" (§ 25 TTDSG)

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 15.11.2023 eine Leitlinie zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 (3) der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation veröffentlicht. Die Leitlinie soll klarstellen, welche Trackingtechnologien von der ePrivacy-Richtlinie (ePrivacyRL) konkret erfasst und damit grundsätzlich einwilligungsbedürftig sind. In Deutschland wurden die Anforderungen der ePrivacyRL in § 25 TTDSG umgesetzt.

Entscheidung des EuGH zur FIN und generellen Aspekten des Personenbezugs

Die Folgen der Entscheidung des EuGH in der Rs. C‑319/22 vom 9. November 2023 werden sicherlich noch lange in der Datenschutz-Szene diskutiert. Es ist in jedem Fall jetzt schon klar, dass das Urteil in der Automobilbranche und daran angrenzende Sektoren aber auch allgemein im Bereich Datenschutz große Wellen schlagen wird. Doch scheint unklar zu sein, ob das auch gerechtfertigt ist oder im Wesentlichen dieselben Aspekte wie vor der Entscheidung bei der Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines Personenbezugs zu beachten sind. In dem vom EuGH behandelten Fall wird jedenfalls erst durch das Landgericht Köln entschieden werden, ob für die Fahrzeughersteller und unabhängigen Wirtschaftsakteure die FIN ein personenbezogenes Datum ist. Im EuGH-Urteil selbst findet man die Antwort jedenfalls noch nicht direkt und eindeutig

EU Data Act verabschiedet – worauf müssen sich die Unternehmen einstellen?

Am 9. November 2023 hat das Europäische Parlament den Data Act final verabschiedet. Dieser soll den Zugang und die Nutzung von Daten erleichtern, die durch Nutzer bei Inanspruchnahme von Produkten und Diensten generiert werden und umfasst sämtliche Nutzerdaten - unabhängig vom etwaigen Personenbezug. Die Auswirkungen sind aus diesem Grund weitreichend und den Unternehmen werden viele Pflichten auferlegt, insbesondere was die Einrichtung von Zugangsmöglichkeiten zu Daten für die Kunden sowie deren Möglichkeit zur Weitergabe an Dritte angeht.

LDA Brandenburg: BSI-Vorgaben zur IT-Sicherheit als „Stand der Technik“ nach Art. 32 DSGVO

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) hat am 10. November 2021 gegen einen Website-Betreiber eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgesprochen. Grund für die Verwarnung war insbesondere die Bereitstellung einer Upload-Funktion für Bilder, die nicht ausreichend gesichert war und über die es Angreifern möglich gewesen war, eine Kundendatenbank auszulesen.

Die Behörde sah darin eine Verletzung der Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Interessant an der Behördenentscheidung ist auch, dass diese einen Zusammenhang zwischen Art. 25 und Art. 32 DSGVO (Stand der Technik) und dem BSI-Grundschutz herstellt (hierzu sogleich mehr).

EuGH hat wieder zum Auskunftsanspruch entschieden – Zusammenfassung des Urteils in der Rs. C-307/22 vom 26. Oktober 2023

Während das Urteil in der Rs. C‑307/22 sich zwar mit dem speziellen Arzt-Patienten-Verhältnis beschäftigt, sind darin dennoch auch zahlreiche Aussagen enthalten, die allgemein für Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Unternehmen relevant sind. Das Urteil wird bereits munter in der Datenschutz-Szene diskutiert. Das ist auch deshalb verständlich, weil der EuGH einige hoch umstrittene Aspekte zum besonders praxisrelevanten Betroffenenrecht geklärt hat. In diesem Newsbeitrag finden Sie eine Zusammenfassung der aus unserer Sicht relevantesten Aussagen in der Entscheidung des EuGH sowie eine kurze Einschätzung zu den Folgen für die Praxis.