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Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework

Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst. Das ist nachvollziehbar, weil eigentlich ein wirksamer und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU entsprechender Rechtsbehelf notwendig ist, um von einer Angemessenheit des Schutzniveaus auszugehen. Im folgenden Abschnitt beantworten wir Fragen, die sich Unternehmen aus der EU jetzt vermehrt stellen werden.

Wieso ist die Wirksamkeit des DPF gefährdet?

Der Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission zum DPF gilt so lange, bis er von der Kommission zurückgenommen oder ausgesetzt oder durch den EuGH aufgehoben wird. Soweit die USA von den im Zusammenhang mit dem DPF vereinbarten Garantien abweichen, ist davon auszugehen, dass sich dies negativ auf das Datenschutzniveau in den USA auswirkt. Das Privacy and Civil Liberties Board muss u.a. die Anforderungen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU erfüllen. Wenn das Board nur noch mit einer Person besetzt ist und übrige Personen von der Exekutive ohne objektiv nachvollziehbare Gründe abberufen werden können, dann entstehen dadurch berechtigte Zweifel an der Angemessenheit.

Hat sich die Europäische Kommission schon geäußert?

Nein, soweit ersichtlich gab es bislang keine Reaktion der Kommission. Sofern das Board jedoch nur mit einer Person besetzt bleibt, ist es wohl wahrscheinlich, dass die Kommission sich zumindest ebenfalls kritisch äußern wird. Ggf. wird auch eine Nachprüfung der Angemessenheit zeitnah offiziell angekündigt.

Wer könnte den DPF-Beschluss aufheben?

Die Datenschutzaufsichtsbehörden können sich zwar kritisch zum Fortbestand des DPF äußern. Nur der EuGH kann den Beschluss jedoch für unwirksam erklären. Auf ein EuGH-Urteil zum DPF müsste die Fachwelt wohl aber noch eine Weile warten. Fernab dessen ist es möglich, dass die Europäische Kommission selbst den Beschluss zurücknimmt, aussetzt oder ändert. Gemäß Art. 45 Abs. 4 DSGVO muss die Kommission fortlaufend prüfen, ob Entwicklungen im Drittland Zweifel an der vorher beschlossenen Angemessenheit aufkommen lassen. Nach Art. 45 Abs. 5 DSGVO ist die Kommission sogar dazu verpflichtet, einen Angemessenheitsbeschluss zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, wenn die Angemessenheit nicht mehr gewährleistet ist. Welche der drei Optionen angewendet werden muss, hängt davon ab, welche Maßnahme unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips am geeigneten ist. Es ist durchaus denkbar, dass die Kommission den Beschluss zuerst aussetzen und nicht direkt widerrufen wird. Eine Änderung des Beschlusses scheint hingegen am unwahrscheinlichsten zu sein, weil die unzureichende Besetzung des Privacy and Civil Liberties Board alle zertifizierten Unternehmen gleichermaßen betreffen würde.  

Wie lange könnte es dauern bis der Beschluss nicht mehr gültig ist?

Das ist schwer vorherzusagen. Es kommt vor allem darauf an, wie schnell die Kommission nun agiert und ob noch Änderungen bei der Besetzung des Boards für die USA denkbar sind. Es ist auch relevant, ob das Privacy and Civil Liberties Board nach dem Willen der US-Regierung langfristig nur mit einer Person besetzt sein oder nicht mehr existieren soll.

Was sollten Unternehmen aus der EU jetzt machen?

Wenn der Angemessenheitsbeschluss von der Kommission widerrufen oder ausgesetzt werden sollte, können sich Unternehmen aus der EU nicht mehr auf das DPF als Transfermechanismus berufen. Damit Datenübermittlungen in die USA danach noch möglich sind, sollten jetzt schon Standarddatenschutzklauseln als Backup mit vereinbart werden. Diese Klauseln sollten so in vertragliche Abreden integriert sein, dass sie nur dann greifen und als vereinbart gelten, wenn der Angemessenheitsbeschluss widerrufen oder ausgesetzt wurde. Das hält auch das BayLDA in seinem Tätigkeitsbericht für 2023 (hier auf S. 69 und 70) für möglich: „So spricht aus unserer Sicht nichts dagegen, parallel zu einer auf den EU-U.S. DPF gestützten Übermittlung vorsorglich Standarddatenschutzklauseln abzuschließen, wobei die Klauseln als Übermittlungsinstrument allerdings lediglich unter der Bedingung wirksam sein sollen, dass der Angemessenheitsbeschluss aufgehoben wird.“ Es ist auch ratsam, die Unanwendbarkeit der Standarddatenschutzklauseln für den Fall zu regeln, dass ein Angemessenheitsbeschluss einmal nachgelagert wieder relevant ist (bspw. erst Aussetzung durch die Kommission und nachgelagert wieder greifende Gültigkeit) oder ein neuer Beschluss verabschiedet wird.

Welche Rolle spielen technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen, wenn der Angemessenheitsbeschluss nicht mehr gelten sollte?

Im Grunde ist die Ausgangslage dann dieselbe wie nach Schrems II und vor dem DPF-Beschluss. Unternehmen sollten evaluieren, ob sie Datenübermittlungen in die USA vermeiden können. Wenn eine Datenübermittlung in die USA aus Sicht eines Unternehmens jedoch unvermeidbar ist, dann müssen technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen ergriffen werden, um das Schutzniveau zu erhöhen. Hierbei werden besonders starke Verschlüsselungsmöglichkeiten und eine für den Empfänger in den USA unumkehrbare Pseudonymisierung wieder eine zentrale Rolle spielen. Je nach Einzelfall können auch Lösungen für das confidential computing einen Unterschied machen. Bei Microsoft 365 spielt die Data Boundary eine Rolle für die Vermeidung von Datenübermittlungen in die USA. Die Anwendbarkeit der Data Boundary wurde erst kürzlich in der neuen Version der Auftragsverarbeitungsvereinbarung von Microsoft auf weitere Datenverarbeitungen ausgeweitet.

Wirtschaftsjurist, Counsel
Philipp Quiel, LL.M.
Wirtschaftsjurist, Counsel
Philipp Quiel, LL.M.

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Belgische Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld gegen IAB Europe wegen Transparency and Consent Framework (TCF)

Die belgische Datenschutzaufsichtsbehörde (APD-GBA) hat heute am 2.2.2022 ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro gegen IAB Europe (IAB) verhängt. Zudem ordnete die Behörde Maßnahmen an, die zu einer umfassenden Anpassung des Transparency and Consent Framework (TCF) führen sollen.

Hervorzuheben ist dabei, dass die APD-GBA davon ausgeht, dass IAB zusammen mit den Publishern u.a. im Hinblick auf die Einholung der Einwilligung als Joint Controller agiert. Grundsätzlich könnten daher die angenommenen Verstöße auch App- und Webseitenbetreibern zu Last gelegt werden, die aktuell das TCF nutzen.

 

EDSA veröffentlicht Leitlinien zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), das Gremium der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat in seiner Sitzung vom 18. Januar 2022 einen ersten Leitlinienentwurf zu einem der bedeutendsten Betroffenenrechte nach der DSGVO herausgegeben: dem Auskunftsrecht nach Art. 15.

Dieses Recht sorgt in der Praxis oft für Anwendungsunsicherheiten und lässt viel Raum für Interpretationen. Aus diesem Grund erschien es notwendig, dieses 60-seitige Dokument zu veröffentlichen, um für mehr Klarheit und Kohärenz zu sorgen. In dem Dokument widmet sich der EDSA einer Reihe von Themen, von denen einige in der Praxis äußerst umstritten sind.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung

Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) eingereicht hatte. In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. In diesem Beitrag finden Sie eine kurze Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat.

Rechtswidrige Datenübermittlung zwischen EU und USA und weitere Verstöße: Der EDSB erlässt Unterlassungsanordnung gegen das Europäische Parlament

Anfang Januar veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Entscheidung, nachdem die Vereinigung noyb (none of your business bzw. European Centre for Digital Rights) bereits vor einem Jahr im Namen von sechs Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine Beschwerde bzgl. einer Webseite des Europäischen Parlaments eingereicht hatte. In seiner Entscheidung geht der EDSB davon aus, dass die COVID-Testseite des Europäischen Parlaments gegen mehrere Datenschutzvorschriften verstößt. Kritisiert wurden in der Beschwerde von noyb insbesondere irreführende Cookie-Banner, vage und unklare Datenschutzinformationen und die illegale Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA. Der EDSB überprüfte den Fall und stellte einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 (nachfolgend „Verordnung)“, die zwar nur für EU-Institutionen gilt, der DSGVO jedoch sehr ähnelt, fest. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Verstöße sowie ihrer korrespondierenden Vorschriften in der Verordnung (EU) 2016/679 „EU-DSGVO“ finden Sie unter Nummer 4.

Musterverträge für internationale Geschäfte

Bei dem Münchner Verlag C.H.Beck ist die erste, von unserem Partner Prof. Dr. Burghard Piltz herausgegebene Edition zu Musterverträgen für das internationale Handels- und Vertriebsrecht erschienen.

Neue Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien

Heute am 21. Dezember 2021 wurde von der Datenschutzkonferenz (DSK) die neue Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021) veröffentlicht. Durch die Orientierungshilfe versucht die Datenschutzkonferenz, zahlreiche Fragen zu klären, die sich vor allem im Bezug auf die Anwendung des § 25 TTDSG stellen, der den Umgang mit Cookies und ähnlichen Tracking-Technologien regelt. Auch wenn uns das Papier in den kommenden Wochen und Monaten noch vielseitig beschäftigen wird, möchten wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick zu den aus unserer Sicht wichtigsten Aussagen geben: