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Neue Vorgaben für Anbieter von Telemedien ab Dezember 2021 – Handlungsbedarf u. a. bei Website- und App-Betreibern

Ab dem 1. Dezember 2021 gilt für alle Anbieter von Telemedien das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG). Das Gesetz ist u. a. auf Betreiber von Websites und Apps anwendbar.

Das TTDSG setzt die europäischen Vorgaben aus der ePrivacy-Richtlinie in das deutsche Recht um und hat damit auch erhebliche Auswirkungen darauf, wann und unter welchen Umständen Website- und App-Betreiber Cookies und vergleichbare Technologien (d. h. Instrumente, die auf das Endgerät zugreifen, um Zugang zu Informationen zu erlangen, oder die Nutzeraktivität zurückverfolgen können) einsetzen dürfen.

Konkret wird es gemäß § 25 Abs. 2 TTDSG in Zukunft nur in streng geregelten Ausnahmefällen möglich sein, Cookies, Pixel, Fingerprints und ähnliche Trackingtechnologien ohne Einholung einer Einwilligung einzusetzen. Grundsätzlich sieht das TTDSG nach § 25 Abs. 1 TTDSG vor, dass für jeden Zugriff auf ein Endgerät der Nutzer (z.B. deren Smartphone oder Computer) eine individuelle Einwilligung eingeholt werden muss und zwar unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Während es nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden z.B. bislang möglich war, den Einsatz von Cookies zur Reichweitenmessung (also für Zwecke der statistischen Analyse) auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu stützen, ist noch offen, ob mit Geltung des TTDSG hierfür eine Einwilligung eingeholt werden muss.

Eine Ausnahme für die Einholung einer Einwilligung sieht das TTDSG gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG nur dann vor, wenn der Einsatz von Cookies unbedingt erforderlich ist, um die Website oder App selbst oder einen darin eingebundenen Dienst (der Informationsgesellschaft) bereitzustellen, soweit dies vom Nutzer ausdrücklich gewünscht wird. Diese Ausnahme wird von den europäischen Aufsichtsbehörden eng ausgelegt. Der Einsatz von Cookies für verhaltensbasierte Werbung wird sich daher voraussichtlich nicht durch § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG rechtfertigen lassen.

Relevanz kommt § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG vor allem in den Fällen zu, in denen der Einsatz von Cookies technisch erforderlich ist. Wann ein Cookie als technisch erforderlich gilt, ist in Deutschland noch nicht abschließend geklärt. Nach einer älteren Ansicht der Art. 29-Datenschutzgruppe können Cookies beispielsweise technisch erforderlich sein, um eine gewünschte Spracheinstellung zu speichern oder eine Warenkorbfunktion anzubieten. Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der Verabschiedung des TTDSG allerdings darauf verzichtet, konkrete Beispiele für eine technische Erforderlichkeit gemäß § 25 lit. 2 Nr. 2 TTDSG zu benennen. Entsprechend muss praktisch im Einzelfall geprüft werden, ob der Zugriff auf Informationen oder das Auslesen von Informationen aus dem Endgerät eines Nutzers wirklich technisch erforderlich ist. Prüfbedarf besteht vor allem auch in Fällen, in denen Informationen vom Endgerät der Nutzer dazu verwendet werden, um den Missbrauch eines Dienstes auszuschließen.

Mit der Einführung des TTDSG steigt außerdem vor allem das Bußgeldrisiko für den unrechtmäßigen Einsatz von Trackingtechnologien, da es für die Behörden erheblich leichter wird, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nachzuweisen. Während die Aufsichtsbehörden nach aktuell noch geltender Rechtslage für den Erlass eines Bußgeldes nachweisen müssen, dass es zu einer unrechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Website-Betreiber gekommen ist (was sich rein technisch gesehen als ausgesprochen schwierig darstellt), muss die Behörde in Zukunft nur noch belegen können, dass Cookies gesetzt wurden, keine Einwilligung dafür vom Nutzer eingeholt wurde und der o. g. Ausnahmetatbestand nicht einschlägig ist. Entsprechend haben auch diverse andere europäische Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit ihre Bußgelder im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cookies häufig auf die jeweils nationale Umsetzung der Vorgaben aus der ePrivacy-Richtlinie gestützt (siehe z.B. das Bußgeldverfahren der französischen Aufsichtsbehörden gegen Amazon). Für Verstöße gegen das TTDSG können Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro verhängt werden.

Wir empfehlen daher Website- und App-Betreibern dringend bis Dezember zu überprüfen:

  1. Inwieweit werden auf den Unternehmens-Websites oder Apps Cookies, Pixel, Fingerprints und ähnliche Technologien derzeit noch auf Grundlage berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eingesetzt?
  2. Ist für den Einsatz dieser Instrumente zukünftig eine Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2 TTDSG einschlägig?
  3. Kann in den Fällen, in denen die Ausnahme nach § 25 Abs. 2 TTDSG nicht anwendbar ist, ab Dezember 2021 eine Nutzereinwilligung für den Zugriff auf das Endgerät der Nutzer eingeholt werden?
Rechtsanwalt, Senior Associate
Philip Schweers
Rechtsanwalt, Senior Associate
Philip Schweers

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Erneut Auszeichnung von der WirtschaftsWoche

Wir freuen uns, dass wir erneut durch die WirtschaftsWoche ausgezeichnet wurden.

Längere Speicherdauer für Daten bei Wahrnehmung der Aufgabe der internen Meldestelle durch Syndikusrechtsanwälte

Viele deutsche Unternehmen sind entweder schon jetzt oder spätestens ab Mitte Dezember 2023 dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten. In einigen Fällen werden die Aufgaben der internen Meldestelle von Mitarbeitern aus der Rechtsabteilung wahrgenommen, die als Syndikusrechtsanwälte zugelassen sind. Geht bei einem solchen Unternehmen eine Hinweismeldung ein, so ist diese von den Syndikusrechtsanwälten der internen Meldestelle zu dokumentieren.

Generalanwalt am EuGH: Zur Geeignetheit von technisch organisatorischen Schutzmaßnahmen und dem Ersatz immateriellen Schadens bei einem Hackerangriff

Der Generalanwalt am EuGH hat am 27.4.2023 seine Schlussanträge im Verfahren C-340/21 über die Voraussetzungen des Ersatzes eines immateriellen Schadens und der Beweislast für die Geeignetheit von technisch organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (TOMs) im Zusammenhang mit einem Hackerangriff veröffentlicht. Das Verfahren weist einen für die Praxis wichtigen Bezug zu den Themen Datenschutz und IT Security auf, sodass die künftige Entscheidung des EuGH für die Umsetzung der TOMs durch den Verantwortlichen relevant sein wird.

Das EU-US Data Privacy Framework – neue Grundlage für den Datentransfer in die USA

Am 10. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) erlassen. Damit stellt die Kommission nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO fest, dass die USA (genauer: jene Unternehmen, die sich dem Selbstzertifizierungsmechanismus des DPF unterwerfen und in der noch zu veröffentlichenden Liste genannt werden) ein angemessenes Schutzniveau bieten.

Cybersecurity-Beratung von Piltz Legal - Nun auch mit zertifiziertem IT-Sicherheitsbeauftragten

Aufgrund unserer digitalisierungsaffinen Beratungsstrategie haben wir bei Piltz Legal immer wieder viele Berührungspunkte mit technischen Fragestellungen und arbeiten mit Personen aus IT- und IT-Security-Abteilungen zusammen. Gerade im Kontext des IT- und IT-Sicherheitsrechts setzt die Beratung deshalb voraus, dass man im Zweifel „die Sprache“ auch der IT-Mitarbeiter nicht nur versteht, sondern auch spricht. Die ist unser Anspruch und Teil unserer Beratung.

 

Prof. Dr. Burghard Piltz & Dr. Carlo Piltz erneut ausgezeichnet

Wir freuen uns, dass Prof. Dr. Burghard Piltz & Dr. Carlo Piltz erneut vom Handelsblatt ausgezeichnet wurden.