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Neue EU-Standardvertragsklauseln - welche Änderungen sind notwendig und zulässig?

Genauso wie bei der vorherigen Version der SCC dürfen die Klauseln der neuen SCC in der Regel nicht geändert werden, damit sie ohne Genehmigung im Einzelfall als geeignete Garantien für Drittlandtransfers verwendet werden können. Im Unterschied zur älteren Version, sind die neuen SCC jedoch modular aufgebaut aber dennoch in einem Dokument zusammengefasst. Hinzu kommt, dass einige Klauseln nur für manche Module relevant sind, in einzelnen Klauseln verschiedene Optionen enthalten sind und zum Teil mitten im Text Passagen für manche Module relevant sind und für manche nicht. Das stellt Unternehmen vor eine Herausforderung: Es müssen Anpassungen vorgenommen werden und gleichzeitig müssen diese auf das Notwendige beschränkt sein, damit die SCC nicht gesondert genehmigungsbedürftig nach Art. 46 Abs. 3 DSGVO sind. Da ggf. Betroffenen und auch Datenschutzbehörden Kopien der SCC bereitzustellen sind, muss fernab einer Klarheit der Parteien über die vereinbarten Pflichten auch gewährleistet sein, dass Betroffene und Aufsichtsbehörden erkennen können, welche Klauseln für eine Datenübermittlung zwischen den beteiligten Parteien relevant sind.

Innerhalb des Whitepapers zu den Anpassungen der SCC erläutert Piltz Legal, welche Anpassungen notwendig sind und wie am besten gewährleistet werden kann, dass Transparenz darüber besteht, welche Klauseln und Passagen Bestandteil der vereinbarten SCC sind und welche nicht. Wir empfehlen Unternehmen, ihre eigenen Templates und SCC, die von Geschäftspartnern übersandt werden, mithilfe einer Checkliste auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen. Eine solche Checkliste haben wir entworfen und mit dieser Version werden Unternehmen in die Lage versetzt, – je Geschäftsprozess, im Rahmen dessen Datenübermittlungen erfolgen – zu prüfen, ob die ihnen vorliegenden Informationen vollständig sind und in den ihnen vorliegenden SCC die zum Modul passende Auswahl von Textpassagen erfolgt ist.

Hier (und nebenstehend im als Download) finden Sie unseren vollständigen Beitrag. Die vollständige Checkliste ist Teil unserer Beratung für Mandanten.

Melden Sie sich bei Rückfragen gerne bei uns: Dr. Carlo Piltz (carlo.piltz@piltz.legal); Philipp Quiel (philipp.quiel@piltz.legal)

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
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Whitepaper SCC Anpassung.pdf (380,4 KiB)

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"China Import Service Fee" - Abzocke bei CIF-Importen

Importe aus China geben immer wieder Anlass zu Ärger. Stein des Anstoßes sind zusätzliche Zahlungen, die von Importeuren gefordert werden, die auf CFR/CIF-Basis eingekauft haben und daher zu Recht meinen, diese zusätzlichen Zahlungen an sich nicht nicht leisten zu müssen.

Abfrage des Impfstatus von Arbeitnehmern – Neue Vorgaben und Pflichten für Arbeitgeber durch Corona-Landesverordnungen

Sowohl NRW als auch Sachsen haben Regelungen eingeführt, nach denen Arbeitnehmer, unter gewissen Umständen, dem Arbeitgeber einen Corona-Negativtest vorlegen oder vor Wiederaufnahme der Arbeit einen dokumentierten, vom Arbeitgeber beaufsichtigten Corona-Test durchführen müssen. Alternativ kann auch der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes vorgelegt werden. Datenschutzrechtlich stellt sich diesbezüglich die Frage des rechtmäßigen Umgangs mit den Beschäftigtendaten, insbesondere, ob etwa eine Einwilligung der Arbeitnehmer einzuholen ist.

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Dr. Carlo Piltz und Prof. Dr. Burghard Piltz gehören im Handelsblatt Ranking zu den “Besten Anwälten“ Deutschlands

Am 25.6.2021 veröffentlichte das Handelsblatt das exklusive Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“. Wir freuen uns sehr, dass Prof. Dr. Burghard Piltz als Anwalt im Bereich „Außenhandelsrecht“ und Dr. Carlo Piltz im Bereich „Datenschutzrecht“ und „IT-Recht“ besonders empfohlen wurden und zu den besten Anwälten gehören.