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Meldepflichten nach dem geplanten BSIG (Umsetzung NIS-2)
Als Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 S. 1 NIS-2-Richtlinie finden sich in § 32 des Entwurfs zum Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG-E) Ausführungen zu Meldepflichten für besonders wichtige Einrichtungen sowie wichtige Einrichtungen. Das BSIG-E ist Teil des Entwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung.
Diese Meldeverpflichtungen im Rahmen des BSIG-E gelten ausschließlich für besonders wichtige bzw. wichtige Einrichtungen. Welche Einrichtungen hiervon erfasst sind, wird in § 28 BSIG-E ausgeführt. Demnach sind als besonders wichtige Einrichtungen zu klassifizieren:
- Betreiber kritischer Anlagen (z.B. Krankenhäuser, Banken, Transport- und Verkehrsunternehmen),
- qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries- oder DNS-Diensteanbieter,
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro aufweisen,
- sonstige Unternehmen, die einer der in Anlage 1 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Fluggesellschaften, Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen) und die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweisen.
Demgegenüber sind den wichtigen Einrichtungen folgende Institutionen zugeordnet:
- Vertrauensdiensteanbieter (z.B. Dienstleister, der elektronische Signaturen überprüft und validiert),
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro oder weniger aufweisen,
- Unternehmen, die einer der in Anlagen 1 und 2 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Postdienstleister, Forschungseinrichtungen) und die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro aufweisen.
Die Meldeverpflichtung nach § 32 BSIG-E fordert ein dreistufiges Meldepflichtmodell, sobald ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt. Ein Sicherheitsvorfall ist nach § 2 Nr. 40 BSIG-E „ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt“. Die „Erheblichkeit“ des Sicherheitsvorfalls ergibt sich nach § 2 Nr. 11 BSIG-E aus einer schwerwiegenden Betriebsstörung der Dienste bzw. finanziellen Verlusten für die betreffende Einrichtung oder Beeinträchtigungen (materielle oder immaterielle Schäden) anderer natürlicher oder juristischer Personen.
Soweit ein solcher erheblicher Sicherheitsvorfall festgestellt wird,
- hat zunächst eine Frühwarnung zu erfolgen, die unverzüglich, maximal innerhalb von 24 Stunden ab Kenntniserlangung des erheblichen Sicherheitsvorfalles, geschehen muss. Es sollte hierbei angegeben werden, ob eine rechtswidrige oder böswillige Handlung oder grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen können.
- Eine weitere Meldung des Sicherheitsvorfalles hat unverzüglich, maximal innerhalb von 72 Stunden ab Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, inklusive einer ersten Bewertung des Sicherheitsvorfalles, stattzufinden.
- Spätestens einen Monat nach Kenntniserlangung von dem Sicherheitsvorfall ist ein detaillierter Abschlussbericht zu fertigen. Alternativ ist eine Fortschrittsmeldung zu erteilen, falls der Vorfall nach einem Monat noch andauert. Eine Abschlussmeldung erfolgt in dieser Situation nach Abschluss der Bearbeitung des Vorfalls.
Darüberhinausgehend sind Zwischenmeldungen auf Nachfrage des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu erteilen. Betreiber kritischer Anlagen müssen zusätzlich die Anlagen, kritische Dienstleistungen und Auswirkungen melden.
Das eine Meldepflicht fristauslösende Momentum der „Kenntniserlangung“ bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem ein Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung innerhalb seiner Arbeitszeit Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt. Relevant ist, dass jeder Mitarbeiter den Vorfall feststellen kann und nicht etwa die Kenntnisnahme einer Fachabteilung für das Eingreifen der Meldeverpflichtung notwendig ist.
Adressat der Meldungen wird zudem voraussichtlich eine vom BSI und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Meldestelle sein, gem. § 32 Abs. 1 BSIG-E.
Meldeverpflichtung nach der DSGVO
Die DSGVO fordert im Unterschied zu den Meldepflichten des BSIG-E nach Art. 33 DSGVO eine Meldung möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z.B. bei einem Datenschutzvorfall infolge eines Hacker-Angriffs) dem Verantwortlichen bekannt geworden ist und ein Risiko für Betroffene nicht ausgeschlossen werden kann. In dieser Meldung sind unter anderem eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, eine Beschreibung der Folgen sowie die ergriffenen Maßnahmen anzugeben. Ein verpflichtend vorgegebenes, abgestuftes Meldepflichtmodell wie im BSIG-E ist mithin in der DSGVO nicht vorgesehen.
Die Zurechnung der Kenntnis des Vorfalls bemisst sich hierbei an den allgemeinen Grundsätzen der Wissenszurechnung in Organisationseinheiten. Das bedeutet, dass dem Verantwortlichen das Wissen des zuständigen Mitarbeiters bzw. demjenigen, von dem dies aufgrund seiner Stellung im Unternehmen erwartet werden kann, als Wissensvertreter zuzurechnen ist.
Die Meldungen nach der DSGVO sind an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzw. die jeweiligen Landesbeauftragten zu richten.
Fazit
Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen, die aus den Meldepflichten resultieren, wird es in der Praxis relevant sein, bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Meldemodelle nach beiden Gesetzen zu beachten. Bereits jetzt scheint es daher empfehlenswert, Prozesse zu etablieren, die auch das dreistufige Meldemodell des BSIG-E im Unternehmen berücksichtigen, sodass im Zweifel gerade die kurze Meldefrist von 24 Stunden Beachtung findet und die die jeweils zuständigen Adressaten benachrichtigt werden.
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Am 09.09.2022 findet die erste „Piltz Legal Update“ Veranstaltung unter dem Thema „Tracking, Cookies, Advertising – § 25 TTDSG im Fokus“ statt. Dr. Carlo Piltz und Dr. Nina Elisabeth Herbort geben aktuelle Einblicke.
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Wir freuen uns sehr über drei Auszeichnungen im Ranking „Deutschlands beste Anwälte 2022“ des Handelsblattes in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers.
OLG Schleswig-Holstein: keine Pflicht zur Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei Geschäftsgeheimnissen
In seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az. 6 U 39/21) entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, welche Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind. Außerdem hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Individualinteresse ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Geschäftsgeheimnisses i. S. v. § 5 GeschGehG begründen kann.