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Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen
Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.
Sobald eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Trainings von KI-Modellen stattfindet, ist auch der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Bislang umstritten ist die Frage, welcher Erlaubnistatbestand eine solche Verarbeitung zu rechtfertigen vermag. Eine praxistaugliche und rechtssichere Lösung ist essentiell, um die Entwicklung von KI europaweit zu fördern. Den Beitrag finden Sie hier als PDF zum freien Abruf.
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Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
Schlussantrag des Generalanwalts
Der Generalanwalt beim EuGH äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag zu den Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2.9.2021, Az. C-175/20
Neue Vorgaben für Anbieter von Telemedien ab Dezember 2021 – Handlungsbedarf u. a. bei Website- und App-Betreibern
Ab dem 1. Dezember 2021 gilt für alle Anbieter von Telemedien das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG). Das Gesetz ist u. a. auf Betreiber von Websites und Apps anwendbar.
Belgischer Staatsrat: Drittlandsübermittlung an AWS kann unter gewissen Umständen DSGVO-konform sein
Der belgische Staatsrat, ein außergerichtliches Beratungs- und Rechtsprechungsorgan, das die Exekutive in Belgien überwacht, äußerte sich kürzlich in einem Eilrechtsschutzverfahren in bemerkenswerter Weise zum Thema Drittlandsübermittlungen an den US-amerikanischen Cloud-Dienst Amazon Web Services (AWS).
Bußgeld der italienischen Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit einem Hinweisgebersystem
Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde hat gegen den Betreiber des Flughafens Bologna ein Bußgeld in Höhe von 40.000 EUR verhängt. Dem Bußgeld liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem es um ein vom Flughafenbetreiber eingerichtetes Hinweisgebersystem geht. Der Verantwortliche hatte keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt und sich dafür entschieden, Daten während der Speicherung und Übertragung im Netz nicht zu verschlüsseln.