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Eigentumsvorbehalt weltweit – Rechtliche Praxis in 32 Ländern

Die Regel zum Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Käufers ist zwingend und kann von den Vertragsparteien nicht geändert werden und gilt praktisch weltweit. Das soeben erschienene, von unserem Partner Prof. Dr. Burghard Piltz herausgegebene Buch stellt die rechtliche Praxis in 32 Ländern von Australien bis Ungarn dar, bietet Musterklauseln für diese Länder an und gibt nützliche Hinweise, um einen belastbaren Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

Weitere Informationen zu dem Buch finden Sie hier.

Rechtsanwalt, Partner
Prof. Dr. Burghard Piltz
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Prof. Piltz im Interview mit ICC Germany zu den Incoterms® 2020

Incoterms® bieten einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften. Seit nunmehr 5 Jahren greifen die Incoterms® 2020, Zeit um einen Rückblick auf die erste Halbzeit zu werfen.

Dr. David Saive und Prof. Burghard Piltz haben sich hierzu zu einem Interview der ICC Germany getroffen. Hören Sie doch gerne rein: Interview: Fünf Jahre Incoterms® 2020 mit Prof. Piltz.

Bundesverwaltungsgericht Österreich zum Cookie-Banner: Einfache Möglichkeit zum Ablehnen ist Pflicht

Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in einem Erkenntnis vom 31. Juli 2024 (Az. W108 2284491-1/15E) klargestellt, dass ein Cookie-Banner neben der Option Cookies und andere Technologien zu „akzeptieren“ auch eine optisch gleichwertige Option zum Ablehnen enthalten muss. Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert.

Neue Auszeichnungen für unsere Kanzlei!

Wir freuen uns sehr, dass Piltz Legal weitere Auszeichnungen u.a. im Bereich Datenschutzrecht erhalten hat.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?

Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.

Meldepflichten nach dem geplanten BSIG (Umsetzung NIS-2)

Als Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 S. 1 NIS-2-Richtlinie finden sich in § 32 des Entwurfs zum Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG-E) Ausführungen zu Meldepflichten für besonders wichtige Einrichtungen sowie wichtige Einrichtungen. Das BSIG-E ist Teil des Entwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung.

Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen und Dokumentationsnachweis nach dem neuen BSIG

Das neue BSIG befindet sich auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Im aktuellen Entwurf legt der dortige § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG fest, dass besonders wichtige und wichtige Einrichtungen verpflichtet sind, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um u.a. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.