News

Digital Operation Resilience Act – Überblick zu den neuen Regelungen der digitalen Betriebsstabilität von EU-Finanzunternehmen

Am 24. September 2020 wurde der Entwurf einer EU-Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (Digital Operation Resilience Act, „DORA“) veröffentlicht. Der Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors und in den kommenden Jahren sind noch weitere (vor allem die Finanzdienstleister betreffende) neue Verordnungen und Richtlinien zu erwarten.

Zweck der Verordnung

Mit DORA verfolgt der europäische Gesetzgeber zwei große Ziele. Die Verordnung soll die Resilienz von Unternehmen in der Finanzbranche gegen Informations- und Kommunikationstechnologie („IKT“)-bezogene Risiken stärken. Gleichzeitig wird die EU-weite Harmonisierung der Anforderungen an Finanzdienstleister angestrebt. In Deutschland wurden Teile von DORA-Regelungen schon früher durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 sowie Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) umgesetzt.

Das IKT-Risikomanagement von Finanzunternehmen soll mit der Einführung von DORA verbessert und gestrafft werden. Es werden neue Anforderungen und Prüfungsmechanismen für IKT-Systeme eingeführt. Auf der Behördenseite soll DORA das Bewusstsein für Cyberrisiken und IKT-bezogene Vorfälle, mit denen Finanzunternehmen konfrontiert sind, schärfen.

Es werden neue Überwachungsmechanismen für Risiken, die auf die Zusammenarbeit zwischen den Finanzunternehmen und IKT-Drittanbietern zurückzuführen sind, sowie diverse behördlichen Kontrollbefugnisse eingeführt. Auch ein kohärenter Mechanismus für die Meldung von Vorfällen wird mit DORA geschaffen, der den Verwaltungsaufwand für Finanzunternehmen verringern und die Beaufsichtigung wirksamer machen soll. Die Regelungen werden durch die Förderung des Informationsaustausches in Bezug auf die Risiken und Vorfälle zwischen den Unternehmen im Finanzsektor erweitert.

Betroffene Unternehmen

Von der neuen Regelung sind vor allem jene Finanzunternehmen betroffen, welche in Art. 2 Abs. 1 lit. a – t des Entwurfs aufgelistet sind. Dazu gehören u.a. Kredit- und Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Ratingagenturen sowie Prüfungsgesellschaften. Auch die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Crowdfunding-Dienstleister sind erfasst. Schließlich gilt die Verordnung auch für die IKT-Drittanbieter, einschließlich Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Software, Datenanalysediensten und Rechenzentren.

Die Anbieter von Hardware sind dagegen explizit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Auf Kleinstunternehmen sind die Regelungen nur zum Teil anwendbar.

Relevante Vorgaben und Auswirkungen auf Praxis

Betroffenen Unternehmen werden mit DORA neue Pflichten auferlegt. Die Verordnung setzt vor allem auf Schutz und Prävention: so betreffen z. B. mehrere Artikel den Bereich des Risikomanagements. Sorgfältige Auswahl von IKT-Systemen, regelmäßige Überprüfung, Erkennung, Klassifizierung und Dokumentation von neuen Risiken spielen dabei eine zentrale Rolle. Auch soll i.R.d. IKT-Strategie die Möglichkeit der Wiederherstellung und Fortführung des Geschäftsbetriebs u.a. durch Backups sichergestellt werden.

In der Verordnung wird der Datenschutz als ein Teil der IKT-Sicherheit anerkannt. Durch die Informationsaustauschmechanismen, Dokumentation und Meldung von Vorfällen, sowie die Zusammenarbeit mit IKT-Dienstleistern werden große Mengen von Daten erhoben und weiterverarbeitet, darunter auch personenbezogene Daten. Die damit einhergehenden Risiken und datenschutzrechtliche Probleme adressiert die Verordnung durch Verweise auf DSGVO und weitere einschlägige Regelungen. So wird z. B. in Art. 3 Nr. 4 des Entwurfs explizit erwähnt, dass das IKT-Risiko auch Verstöße gegen den Datenschutz erfasst. Bei Datenübermittlungen an IKT-Dienstleister in Drittländer sollen DSGVO-Vorgaben strikt eingehalten werden und die Vereinbarungen mit den IKT-Drittanbietern müssen auch die Bestimmungen über die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten beinhalten.

Eine extrem praxisrelevante Vorgabe: sollte der Drittanbieter nachweisliche Schwächen im Hinblick auf den Datenschutz aufweisen, müssen die Vereinbarungen über die Nutzung von Diensten gem. Art. 25 Abs. 8 lit. c DORA-Entwurf gekündigt werden.

Zu begrüßen ist, dass durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Datenaustausch über Bedrohungen und Anfälligkeiten zwischen den Unternehmen die Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit eines solchen Austausches mit den Datenschutzvorschriften beseitigt wird.

Sanktionen

DORA sieht diverse Sanktionen bei Verstößen vor. Dabei müssen die Sanktionen nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch laut Art. 44 Abs. 3 des Entwurfs abschreckend sein. Dazu gehören vor allem mögliche Untersagungsverfügungen, aber auch ein Zwangsgeld (1 % des durchschnittlichen globalen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr) und ggf. auch strafrechtliche Sanktionen nach nationalem Recht. Die genaue Umsetzung der Sanktionsmechanismen ist aber den Mitgliedsstaaten vorbehalten.

Aktueller Stand – wann ist DORA zu erwarten?

Die im Januar 2022 gestarteten interinstitutionellen Verhandlungen wurden nach vorläufiger Einigung am 10. Mai 2022 beendet. Die Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, das förmliche Annahmeverfahren folgt im Anschluss. Voraussichtlich Ende 2022 wird die Verordnung in Kraft treten. Jedoch bedarf es noch der Erstellung von Leitlinien sowie der delegierten Verordnungen und diversen technischen Regulierungsstandards (RTS) und Durchführungsstandards (ITS), so dass mit der Anwendbarkeit von DORA erst ab Ende 2024 zu rechnen ist.

Da die Verordnung aber eine große Anzahl an praxisrelevanten Vorgaben enthält, ist zu empfehlen, dass sich betroffene Unternehmen schon in den kommenden Monaten mit der Umsetzung zu beschäftigen.

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz

Zurück

News

Gutachten von Piltz Legal zum Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen für den bvitg – Fragen zum neuen § 393 SGB V

Seit dem 1. Juli 2024 gilt der neue § 393 SGB V. Darin geht es um den Einsatz von Cloud-Diensten für die Verarbeitung von Gesundheits- und Sozialdaten im Gesundheitsbereich. Piltz Legal hat für den Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. („bvitg“) ein Gutachten zu ausgewählten Fragen der Mitglieder des bvitg erstellt. Dieses Gutachten ist jetzt öffentlich auf der Website des bvitg unter der folgenden URL abrufbar: https://www.bvitg.de/wp-content/uploads/2024-05-27_bvitg-Cloud-Gutachten.pdf.In diesem Newsbeitrag gehen wir auf ausgewählte Themen ein, die auch im Gutachten detaillierter besprochen werden.

Weitere Auszeichnungen für unsere beiden Partner

Wir freuen uns sehr, dass Prof. Dr. Burghard Piltz und Dr. Carlo Piltz weitere Auszeichnungen durch das Handelsblatt erhalten haben und in der 16. Edition der The Best Lawyers in Germany™ inkludiert wurden.

Neuer Referentenentwurf des BMJ: Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte

Hinsichtlich des Anspruchs auf Erhalt von Informationen und Dokumenten aus einer Patientenakte ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches geplant. Diese Änderungen schlägt des Bundesjustizministerium in einem aktuellen Referentenentwurf als Reaktion auf das EuGH-Urteil in der C‑307/22 vom 26. Oktober 2023 vor.  

DSK zum datenschutzkonformen KI-Einsatz

Die DSK-Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ adressiert vor allem Verantwortliche, die KI einsetzen, aber auch mittelbar Entwickler, Hersteller und Anbieter von KI-Lösungen. Sie bietet einen Überblick zu aus Sicht der Behörden relevanten Kriterien, soll jedoch nicht als abschließender Anforderungskatalog verstanden werden. Trotzdem enthält das Dokument Verweise auf eine große Vielzahl verschiedener rechtlicher Anforderungen.

Konkretes vom EuGH zum immateriellen Schadenersatz bei Weitergabe intimer Informationen – nur 2.000 EUR Schadenersatz zugesprochen

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, in welchen Fällen und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens bei unzulässigen Datenverarbeitungen besteht. In Deutschland existieren bereits massenhaft Urteile aus verschiedenen Rechtsbereichen hierzu. Jedoch gibt es bislang keine konkreten Aussagen des EuGH zur Höhe eines Schadenersatzanspruchs.

Erneute Auszeichnung durch Legal 500 Deutschland: Dr. Carlo Piltz einer der führenden Namen im Datenschutzrecht

Das dritte Jahr in Folge wurde Dr. Carlo Piltz in der aktuellen Ausgabe des The Legal 500 Germany als einer der führenden Namen im Datenschutz erwähnt.