News

Digital Operation Resilience Act – Überblick zu den neuen Regelungen der digitalen Betriebsstabilität von EU-Finanzunternehmen

Am 24. September 2020 wurde der Entwurf einer EU-Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (Digital Operation Resilience Act, „DORA“) veröffentlicht. Der Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors und in den kommenden Jahren sind noch weitere (vor allem die Finanzdienstleister betreffende) neue Verordnungen und Richtlinien zu erwarten.

Zweck der Verordnung

Mit DORA verfolgt der europäische Gesetzgeber zwei große Ziele. Die Verordnung soll die Resilienz von Unternehmen in der Finanzbranche gegen Informations- und Kommunikationstechnologie („IKT“)-bezogene Risiken stärken. Gleichzeitig wird die EU-weite Harmonisierung der Anforderungen an Finanzdienstleister angestrebt. In Deutschland wurden Teile von DORA-Regelungen schon früher durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 sowie Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) umgesetzt.

Das IKT-Risikomanagement von Finanzunternehmen soll mit der Einführung von DORA verbessert und gestrafft werden. Es werden neue Anforderungen und Prüfungsmechanismen für IKT-Systeme eingeführt. Auf der Behördenseite soll DORA das Bewusstsein für Cyberrisiken und IKT-bezogene Vorfälle, mit denen Finanzunternehmen konfrontiert sind, schärfen.

Es werden neue Überwachungsmechanismen für Risiken, die auf die Zusammenarbeit zwischen den Finanzunternehmen und IKT-Drittanbietern zurückzuführen sind, sowie diverse behördlichen Kontrollbefugnisse eingeführt. Auch ein kohärenter Mechanismus für die Meldung von Vorfällen wird mit DORA geschaffen, der den Verwaltungsaufwand für Finanzunternehmen verringern und die Beaufsichtigung wirksamer machen soll. Die Regelungen werden durch die Förderung des Informationsaustausches in Bezug auf die Risiken und Vorfälle zwischen den Unternehmen im Finanzsektor erweitert.

Betroffene Unternehmen

Von der neuen Regelung sind vor allem jene Finanzunternehmen betroffen, welche in Art. 2 Abs. 1 lit. a – t des Entwurfs aufgelistet sind. Dazu gehören u.a. Kredit- und Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Ratingagenturen sowie Prüfungsgesellschaften. Auch die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Crowdfunding-Dienstleister sind erfasst. Schließlich gilt die Verordnung auch für die IKT-Drittanbieter, einschließlich Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Software, Datenanalysediensten und Rechenzentren.

Die Anbieter von Hardware sind dagegen explizit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Auf Kleinstunternehmen sind die Regelungen nur zum Teil anwendbar.

Relevante Vorgaben und Auswirkungen auf Praxis

Betroffenen Unternehmen werden mit DORA neue Pflichten auferlegt. Die Verordnung setzt vor allem auf Schutz und Prävention: so betreffen z. B. mehrere Artikel den Bereich des Risikomanagements. Sorgfältige Auswahl von IKT-Systemen, regelmäßige Überprüfung, Erkennung, Klassifizierung und Dokumentation von neuen Risiken spielen dabei eine zentrale Rolle. Auch soll i.R.d. IKT-Strategie die Möglichkeit der Wiederherstellung und Fortführung des Geschäftsbetriebs u.a. durch Backups sichergestellt werden.

In der Verordnung wird der Datenschutz als ein Teil der IKT-Sicherheit anerkannt. Durch die Informationsaustauschmechanismen, Dokumentation und Meldung von Vorfällen, sowie die Zusammenarbeit mit IKT-Dienstleistern werden große Mengen von Daten erhoben und weiterverarbeitet, darunter auch personenbezogene Daten. Die damit einhergehenden Risiken und datenschutzrechtliche Probleme adressiert die Verordnung durch Verweise auf DSGVO und weitere einschlägige Regelungen. So wird z. B. in Art. 3 Nr. 4 des Entwurfs explizit erwähnt, dass das IKT-Risiko auch Verstöße gegen den Datenschutz erfasst. Bei Datenübermittlungen an IKT-Dienstleister in Drittländer sollen DSGVO-Vorgaben strikt eingehalten werden und die Vereinbarungen mit den IKT-Drittanbietern müssen auch die Bestimmungen über die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten beinhalten.

Eine extrem praxisrelevante Vorgabe: sollte der Drittanbieter nachweisliche Schwächen im Hinblick auf den Datenschutz aufweisen, müssen die Vereinbarungen über die Nutzung von Diensten gem. Art. 25 Abs. 8 lit. c DORA-Entwurf gekündigt werden.

Zu begrüßen ist, dass durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Datenaustausch über Bedrohungen und Anfälligkeiten zwischen den Unternehmen die Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit eines solchen Austausches mit den Datenschutzvorschriften beseitigt wird.

Sanktionen

DORA sieht diverse Sanktionen bei Verstößen vor. Dabei müssen die Sanktionen nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch laut Art. 44 Abs. 3 des Entwurfs abschreckend sein. Dazu gehören vor allem mögliche Untersagungsverfügungen, aber auch ein Zwangsgeld (1 % des durchschnittlichen globalen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr) und ggf. auch strafrechtliche Sanktionen nach nationalem Recht. Die genaue Umsetzung der Sanktionsmechanismen ist aber den Mitgliedsstaaten vorbehalten.

Aktueller Stand – wann ist DORA zu erwarten?

Die im Januar 2022 gestarteten interinstitutionellen Verhandlungen wurden nach vorläufiger Einigung am 10. Mai 2022 beendet. Die Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, das förmliche Annahmeverfahren folgt im Anschluss. Voraussichtlich Ende 2022 wird die Verordnung in Kraft treten. Jedoch bedarf es noch der Erstellung von Leitlinien sowie der delegierten Verordnungen und diversen technischen Regulierungsstandards (RTS) und Durchführungsstandards (ITS), so dass mit der Anwendbarkeit von DORA erst ab Ende 2024 zu rechnen ist.

Da die Verordnung aber eine große Anzahl an praxisrelevanten Vorgaben enthält, ist zu empfehlen, dass sich betroffene Unternehmen schon in den kommenden Monaten mit der Umsetzung zu beschäftigen.

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz

Zurück

News

WirtschaftsWoche: Piltz Legal im Rechtsgebiet „Datenschutzrecht“ als „TOP Kanzlei 2021“ ausgezeichnet

Piltz Legal wurde in dem aktuellen WirtschaftsWoche-Listung im Rechtsgebiet „Datenschutzrecht“ als „TOP Kanzlei 2021“ ausgezeichnet. Außerdem wurde Dr. Carlo Piltz als „TOP Anwalt 2021“ empfohlen.

 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter – Generalist oder Spezialist?

In der aktuellen BvD-News 2/2021 des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands hat Dr. Carlo Piltz einen Fachbeitrag zu den gesetzlichen Anforderungen an Datenschutzbeauftragte und der Frage veröffentlicht, ob auch (oder nur) Rechtsanwälte Datenschutzbeauftragte sein können.

"China Import Service Fee" - Abzocke bei CIF-Importen

Importe aus China geben immer wieder Anlass zu Ärger. Stein des Anstoßes sind zusätzliche Zahlungen, die von Importeuren gefordert werden, die auf CFR/CIF-Basis eingekauft haben und daher zu Recht meinen, diese zusätzlichen Zahlungen an sich nicht nicht leisten zu müssen.

Abfrage des Impfstatus von Arbeitnehmern – Neue Vorgaben und Pflichten für Arbeitgeber durch Corona-Landesverordnungen

Sowohl NRW als auch Sachsen haben Regelungen eingeführt, nach denen Arbeitnehmer, unter gewissen Umständen, dem Arbeitgeber einen Corona-Negativtest vorlegen oder vor Wiederaufnahme der Arbeit einen dokumentierten, vom Arbeitgeber beaufsichtigten Corona-Test durchführen müssen. Alternativ kann auch der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes vorgelegt werden. Datenschutzrechtlich stellt sich diesbezüglich die Frage des rechtmäßigen Umgangs mit den Beschäftigtendaten, insbesondere, ob etwa eine Einwilligung der Arbeitnehmer einzuholen ist.

Neue EU-Standardvertragsklauseln - welche Änderungen sind notwendig und zulässig?

Genauso wie bei der vorherigen Version der SCC dürfen die Klauseln der neuen SCC in der Regel nicht geändert werden, damit sie ohne Genehmigung im Einzelfall als geeignete Garantien für Drittlandtransfers verwendet werden können. Im Unterschied zur älteren Version, sind die neuen SCC jedoch modular aufgebaut aber dennoch in einem Dokument zusammengefasst. Hinzu kommt, ...

Dr. Carlo Piltz und Prof. Dr. Burghard Piltz gehören im Handelsblatt Ranking zu den “Besten Anwälten“ Deutschlands

Am 25.6.2021 veröffentlichte das Handelsblatt das exklusive Ranking „Deutschlands Beste Anwälte“. Wir freuen uns sehr, dass Prof. Dr. Burghard Piltz als Anwalt im Bereich „Außenhandelsrecht“ und Dr. Carlo Piltz im Bereich „Datenschutzrecht“ und „IT-Recht“ besonders empfohlen wurden und zu den besten Anwälten gehören.