News

Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz kommt! – Datenschutzrechtliche ToDos

Heute am Mittwoch, den 24. November 2021, ist es soweit: Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet), die uns seit Monaten im täglichen Leben begleitet, gilt auch am Arbeitsplatz. Die Umsetzung der neuen Regeln werfen selbstverständlich auch einige datenschutzrechtliche Fragen auf. Anhand der FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) haben wir den folgenden Beitrag zum neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die daraus resultierende 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz für Sie zusammengefasst.

 

Für wen gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Der Anwendungsbereich der Neuregelung umfasst alle „Beschäftigten“. Wer darunter fällt, wird in § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Demnach gelten als „Beschäftigte“ Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten), Beamte, Richter, Soldaten, sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Konkret bedeutet dies, dass alle o. g. Beschäftigte nachzuweisen haben, dass sie geimpft, genesen oder frisch getestet sind. Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden von der neuen 3G-Regelung nicht ausgenommen. D. h. auch für diese Beschäftigte ist die tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus oder ggf. ihres Genesenennachweises Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.

 

Welche Arbeitsstätten sind davon betroffen?

Die 3G-Regel ist Pflicht in allen Arbeitsstätten, also allen Betrieben. Umfasst ist gemäß § 28b IfSG nicht nur etwa das Büro, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände. Baustellen sind ebenfalls als Arbeitsstätte anzusehen, ebenso wie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte. Eine Legaldefinition des Begriffs der „Arbeitsstätte“ findet man in § 2 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung. In diesem Zusammenhang gilt das Homeoffice nicht als Arbeitsstätte.

 

Wer ist zuständig für die Einhaltung der 3G-Regel?

Die Sicherstellung einer möglichst flächendeckenden und lückenlosen Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz setzt effiziente Kontrollmechanismen seitens des Arbeitgebers voraus. Gemäß § 28b Abs. 1 IfSG müssen die Impf-, Genesenennachweise oder der Schnelltest vom Arbeitgeber, vor dem Betreten der Arbeitsstätten geprüft und dokumentiert werden. Der Arbeitgeber kann jedoch die Überprüfung der Nachweise auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren. Im Rahmen der Kontrollen liegt ein besonderes Augenmerk auf der Gültigkeit der Testnachweise. Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte ist für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene die tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus. Selbsttests sind allerdings nicht mehr ausreichend. Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der in einem öffentlichen Testzentrum oder in einer Arztpraxis durchgeführt worden ist. Zulässig sind ebenfalls Tests im Betrieb unter Arbeitgeberaufsicht oder durch ausgebildetes Personal. Der Arbeitgeber hat hierfür die Kosten zu tragen.

 

Welche Daten dürfen verarbeitet und durch den Arbeitgeber gespeichert werden?

Wie bereits oben erwähnt, müssen Arbeitgeber entweder Impf-, Genesenenstatus oder das Testergebnis ihrer Beschäftigten prüfen. Im Rahmen der Kontrolle ist der Arbeitgeber gemäß § 28b IfSG verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Beschäftigten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer bzw. des Ablaufdatums abzufragen und zu dokumentieren. Nach Auffassung des BMAS haben Arbeitgeber im Rahmen solcher Kontrolle den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten und dürfen somit am jeweiligen Kontrolltag lediglich den Vor- und Nachnamen auf einer entsprechenden Liste „abhaken“ sowie einen Vermerk darüber erstellen, wenn der jeweilige 3G-Nachweis durch den Arbeitnehmer erbracht worden ist. Es scheint derzeit noch fraglich, welche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die 3G-Nachweispflicht einschlägig sein könnte. Die Datenschutzkonferenz, also das Gremium aller deutschen Datenschutzbehörden, vertritt derzeit die Ansicht, dass die Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten auf eine spezifische gesetzliche Grundlage gestützt werden muss. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG allein reiche insofern nicht aus. Nach der Norm ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Allerdings war die DSK schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28b IfSG der Ansicht, dass u. a. gemäß § 56 IfSG eine Verarbeitung des Impfstatus im Rahmen von Entschädigungszahlungen zulässig ist. Es scheint insofern naheliegend, dass die DSK die nunmehr neu geregelten § 28b IfSG ebenfalls als Rechtsgrundlage anerkennen könnte. Das BMAS ist jedenfalls dieser Auffassung.

Die Nachweise können zudem in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher oder digitaler Form vorliegen. Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis werden anschließend vor dem Betreten der Arbeitsstätten nicht mehr kontrolliert, wenn die Kontrolle einmal vorher erfolgte. Er sollte den Nachweis aber dennoch auch in der Arbeitsstätte für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten.

Lediglich Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich getestet werden. Eine Anfertigung von Kopien von Impf- und/oder Genesenennachweisen ist nicht vorgeschrieben, jedoch freiwillig auf Grundlage einer Einwilligung nach § 26 Abs. 3 S. 2 BDSG denkbar.

 

Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

Mit Inkrafttreten der Neuregelungen des IfSG darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten zum G-Status seiner Beschäftigten speichern und verarbeiten. Die erhobenen Daten müssen jedoch spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden. Jedoch dürfen nur solche Daten gespeichert und aufbewahrt werden, die entweder für die bestehenden Einlass- und Nachweiskontrollen oder das Hygienekonzept im Betrieb notwendig sind, hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zu beachten. Eine Datenverarbeitung zu weiteren Zwecken ist untersagt.

Die Impf-, Genesenen- und Testnachweise sind auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch zum Zwecke der behördlichen Kontrolle dürfen die personenbezogenen Daten der Beschäftigten bis zu sechs Monate gespeichert werden.

 

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Mit Blick auf die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sollten Unternehmen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf Folgendes achten:

 

  • Erstellung oder ggf. Anpassung der für Mitarbeiter und Dritte erforderlichen Datenschutzinformation.

 

  • Implementierung angemessener und spezifischer Datensicherheitsmaßnahmen hinsichtlich des verarbeiteten Impfstatus zur Wahrung der Interessen der betroffenen Beschäftigten und Dritten nach § 22 Absatz 2 BDSG (z. B. durch ein Berechtigungskonzept oder eine Pseudonymisierung der Daten).

 

  • Festlegung von Speicherfristen; die personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

 

  • Ergänzung eines oder Anpassung eines bestehenden Eintrags im Verarbeitungsverzeichnis.

Zurück

News

Entscheidungen des EuGH zum immateriellen Schadensersatzanspruch und der Geeignetheit von technischen und organisatorischen Maßnahmen

Der EuGH hat am 14. Dezember 2023 zwei maßgebliche Entscheidungen getroffen, die zum einen die Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) im Sinne von Art. 32 DSGVO und zum anderen die Anforderungen zur Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO betreffen.

FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)

FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)

  1. Worum ging es (Kurzfassung)?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5.12.2023 (C-807/21) die Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin (KG) in Bezug auf das im Oktober 2019 durch die Berliner Aufsichtsbehörde verhängte Bußgeld iHv. 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE beantwortet

Europäischer Datenschutzausschuss: neue (strenge) Leitlinien zum technischen Anwendungsbereich der "Cookie-Vorgaben" (§ 25 TTDSG)

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 15.11.2023 eine Leitlinie zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 (3) der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation veröffentlicht. Die Leitlinie soll klarstellen, welche Trackingtechnologien von der ePrivacy-Richtlinie (ePrivacyRL) konkret erfasst und damit grundsätzlich einwilligungsbedürftig sind. In Deutschland wurden die Anforderungen der ePrivacyRL in § 25 TTDSG umgesetzt.

Entscheidung des EuGH zur FIN und generellen Aspekten des Personenbezugs

Die Folgen der Entscheidung des EuGH in der Rs. C‑319/22 vom 9. November 2023 werden sicherlich noch lange in der Datenschutz-Szene diskutiert. Es ist in jedem Fall jetzt schon klar, dass das Urteil in der Automobilbranche und daran angrenzende Sektoren aber auch allgemein im Bereich Datenschutz große Wellen schlagen wird. Doch scheint unklar zu sein, ob das auch gerechtfertigt ist oder im Wesentlichen dieselben Aspekte wie vor der Entscheidung bei der Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines Personenbezugs zu beachten sind. In dem vom EuGH behandelten Fall wird jedenfalls erst durch das Landgericht Köln entschieden werden, ob für die Fahrzeughersteller und unabhängigen Wirtschaftsakteure die FIN ein personenbezogenes Datum ist. Im EuGH-Urteil selbst findet man die Antwort jedenfalls noch nicht direkt und eindeutig

EU Data Act verabschiedet – worauf müssen sich die Unternehmen einstellen?

Am 9. November 2023 hat das Europäische Parlament den Data Act final verabschiedet. Dieser soll den Zugang und die Nutzung von Daten erleichtern, die durch Nutzer bei Inanspruchnahme von Produkten und Diensten generiert werden und umfasst sämtliche Nutzerdaten - unabhängig vom etwaigen Personenbezug. Die Auswirkungen sind aus diesem Grund weitreichend und den Unternehmen werden viele Pflichten auferlegt, insbesondere was die Einrichtung von Zugangsmöglichkeiten zu Daten für die Kunden sowie deren Möglichkeit zur Weitergabe an Dritte angeht.

LDA Brandenburg: BSI-Vorgaben zur IT-Sicherheit als „Stand der Technik“ nach Art. 32 DSGVO

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) hat am 10. November 2021 gegen einen Website-Betreiber eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgesprochen. Grund für die Verwarnung war insbesondere die Bereitstellung einer Upload-Funktion für Bilder, die nicht ausreichend gesichert war und über die es Angreifern möglich gewesen war, eine Kundendatenbank auszulesen.

Die Behörde sah darin eine Verletzung der Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Interessant an der Behördenentscheidung ist auch, dass diese einen Zusammenhang zwischen Art. 25 und Art. 32 DSGVO (Stand der Technik) und dem BSI-Grundschutz herstellt (hierzu sogleich mehr).