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Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz kommt! – Datenschutzrechtliche ToDos
Heute am Mittwoch, den 24. November 2021, ist es soweit: Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet), die uns seit Monaten im täglichen Leben begleitet, gilt auch am Arbeitsplatz. Die Umsetzung der neuen Regeln werfen selbstverständlich auch einige datenschutzrechtliche Fragen auf. Anhand der FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) haben wir den folgenden Beitrag zum neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die daraus resultierende 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz für Sie zusammengefasst.
Für wen gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?
Der Anwendungsbereich der Neuregelung umfasst alle „Beschäftigten“. Wer darunter fällt, wird in § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Demnach gelten als „Beschäftigte“ Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten), Beamte, Richter, Soldaten, sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Konkret bedeutet dies, dass alle o. g. Beschäftigte nachzuweisen haben, dass sie geimpft, genesen oder frisch getestet sind. Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden von der neuen 3G-Regelung nicht ausgenommen. D. h. auch für diese Beschäftigte ist die tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus oder ggf. ihres Genesenennachweises Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.
Welche Arbeitsstätten sind davon betroffen?
Die 3G-Regel ist Pflicht in allen Arbeitsstätten, also allen Betrieben. Umfasst ist gemäß § 28b IfSG nicht nur etwa das Büro, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände. Baustellen sind ebenfalls als Arbeitsstätte anzusehen, ebenso wie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte. Eine Legaldefinition des Begriffs der „Arbeitsstätte“ findet man in § 2 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung. In diesem Zusammenhang gilt das Homeoffice nicht als Arbeitsstätte.
Wer ist zuständig für die Einhaltung der 3G-Regel?
Die Sicherstellung einer möglichst flächendeckenden und lückenlosen Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz setzt effiziente Kontrollmechanismen seitens des Arbeitgebers voraus. Gemäß § 28b Abs. 1 IfSG müssen die Impf-, Genesenennachweise oder der Schnelltest vom Arbeitgeber, vor dem Betreten der Arbeitsstätten geprüft und dokumentiert werden. Der Arbeitgeber kann jedoch die Überprüfung der Nachweise auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren. Im Rahmen der Kontrollen liegt ein besonderes Augenmerk auf der Gültigkeit der Testnachweise. Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte ist für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene die tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus. Selbsttests sind allerdings nicht mehr ausreichend. Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der in einem öffentlichen Testzentrum oder in einer Arztpraxis durchgeführt worden ist. Zulässig sind ebenfalls Tests im Betrieb unter Arbeitgeberaufsicht oder durch ausgebildetes Personal. Der Arbeitgeber hat hierfür die Kosten zu tragen.
Welche Daten dürfen verarbeitet und durch den Arbeitgeber gespeichert werden?
Wie bereits oben erwähnt, müssen Arbeitgeber entweder Impf-, Genesenenstatus oder das Testergebnis ihrer Beschäftigten prüfen. Im Rahmen der Kontrolle ist der Arbeitgeber gemäß § 28b IfSG verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Beschäftigten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer bzw. des Ablaufdatums abzufragen und zu dokumentieren. Nach Auffassung des BMAS haben Arbeitgeber im Rahmen solcher Kontrolle den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten und dürfen somit am jeweiligen Kontrolltag lediglich den Vor- und Nachnamen auf einer entsprechenden Liste „abhaken“ sowie einen Vermerk darüber erstellen, wenn der jeweilige 3G-Nachweis durch den Arbeitnehmer erbracht worden ist. Es scheint derzeit noch fraglich, welche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die 3G-Nachweispflicht einschlägig sein könnte. Die Datenschutzkonferenz, also das Gremium aller deutschen Datenschutzbehörden, vertritt derzeit die Ansicht, dass die Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten auf eine spezifische gesetzliche Grundlage gestützt werden muss. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG allein reiche insofern nicht aus. Nach der Norm ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Allerdings war die DSK schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28b IfSG der Ansicht, dass u. a. gemäß § 56 IfSG eine Verarbeitung des Impfstatus im Rahmen von Entschädigungszahlungen zulässig ist. Es scheint insofern naheliegend, dass die DSK die nunmehr neu geregelten § 28b IfSG ebenfalls als Rechtsgrundlage anerkennen könnte. Das BMAS ist jedenfalls dieser Auffassung.
Die Nachweise können zudem in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher oder digitaler Form vorliegen. Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis werden anschließend vor dem Betreten der Arbeitsstätten nicht mehr kontrolliert, wenn die Kontrolle einmal vorher erfolgte. Er sollte den Nachweis aber dennoch auch in der Arbeitsstätte für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten.
Lediglich Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich getestet werden. Eine Anfertigung von Kopien von Impf- und/oder Genesenennachweisen ist nicht vorgeschrieben, jedoch freiwillig auf Grundlage einer Einwilligung nach § 26 Abs. 3 S. 2 BDSG denkbar.
Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?
Mit Inkrafttreten der Neuregelungen des IfSG darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten zum G-Status seiner Beschäftigten speichern und verarbeiten. Die erhobenen Daten müssen jedoch spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden. Jedoch dürfen nur solche Daten gespeichert und aufbewahrt werden, die entweder für die bestehenden Einlass- und Nachweiskontrollen oder das Hygienekonzept im Betrieb notwendig sind, hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zu beachten. Eine Datenverarbeitung zu weiteren Zwecken ist untersagt.
Die Impf-, Genesenen- und Testnachweise sind auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch zum Zwecke der behördlichen Kontrolle dürfen die personenbezogenen Daten der Beschäftigten bis zu sechs Monate gespeichert werden.
Datenschutzrechtliche Anforderungen
Mit Blick auf die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sollten Unternehmen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf Folgendes achten:
- Erstellung oder ggf. Anpassung der für Mitarbeiter und Dritte erforderlichen Datenschutzinformation.
- Implementierung angemessener und spezifischer Datensicherheitsmaßnahmen hinsichtlich des verarbeiteten Impfstatus zur Wahrung der Interessen der betroffenen Beschäftigten und Dritten nach § 22 Absatz 2 BDSG (z. B. durch ein Berechtigungskonzept oder eine Pseudonymisierung der Daten).
- Festlegung von Speicherfristen; die personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
- Ergänzung eines oder Anpassung eines bestehenden Eintrags im Verarbeitungsverzeichnis.
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OLG Schleswig-Holstein: keine Pflicht zur Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei Geschäftsgeheimnissen
In seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az. 6 U 39/21) entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, welche Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind. Außerdem hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Individualinteresse ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Geschäftsgeheimnisses i. S. v. § 5 GeschGehG begründen kann.
Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist seit dem 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft. Durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Kündigung von Langzeitverträgen für Verbraucher erleichtert, das AGB-Recht verschärft und die Dokumentationspflichten für die Einwilligung bei Telefonwerbung erweitert. Da die Neuregelungen stufenweise in Kraft traten, gelten aktuell bereits neue Vorgaben für die Verwendung von AGB sowie die erweiterten Dokumentationspflichten für die Einwilligung in die Telefonwerbung. Ab dem 1. Juli 2022 gelten darüber hinaus die neuen Regeln für die Kündigung von Verbraucherverträgen, die über eine Website geschlossen wurden.
Datenschutzkonferenz zum Online-Handel – Behörden argumentieren für Pflicht zum Anbieten eines Gastzugangs und tendieren stark zur Einwilligung
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen Beschluss zum datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang veröffentlicht. Der Beschluss enthält 4 Kernthesen zu Anforderungen, die laut der DSK für Online-Händler bestehen. Viele der darin enthaltenen Aussagen kann man zumindest als kontrovers bezeichnen. So verlangt die DSK von Online-Händlern, dass diese immer auch einen Gastzugang für Bestellungen anbieten. Zudem gehen die Behörden davon aus, dass für das Einrichten eines fortlaufen geführten Kundenkontos immer eine Einwilligung erforderlich sei und eine solche Einwilligung nicht freiwillig erteilt werden kann, wenn nicht auch ein Gastzugang ohne Registrierung angeboten werden würde. Die Nutzung von im Vertragsverhältnis erhobene Daten für Werbezwecke soll laut der DSK ebenfalls nur mit einer Einwilligung rechtfertigbar sein. Dasselbe gilt laut der Behördenansicht auch für die Speicherung von Zahlungsdaten. Im Folgenden werden die Kernaussagen der DSK zusammengefasst und hinterfragt.
Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern
Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt.
Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)
Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).
Datenschutzbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht umfassende FAQ zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWÜ) hat am 4. März 2022 eine FAQ zu Cookies und Tracking durch Betreiber von Websites und Hersteller von Smartphone-Apps veröffentlicht.