News

Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz kommt! – Datenschutzrechtliche ToDos

Heute am Mittwoch, den 24. November 2021, ist es soweit: Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet), die uns seit Monaten im täglichen Leben begleitet, gilt auch am Arbeitsplatz. Die Umsetzung der neuen Regeln werfen selbstverständlich auch einige datenschutzrechtliche Fragen auf. Anhand der FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) haben wir den folgenden Beitrag zum neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die daraus resultierende 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz für Sie zusammengefasst.

 

Für wen gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Der Anwendungsbereich der Neuregelung umfasst alle „Beschäftigten“. Wer darunter fällt, wird in § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Demnach gelten als „Beschäftigte“ Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten), Beamte, Richter, Soldaten, sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Konkret bedeutet dies, dass alle o. g. Beschäftigte nachzuweisen haben, dass sie geimpft, genesen oder frisch getestet sind. Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden von der neuen 3G-Regelung nicht ausgenommen. D. h. auch für diese Beschäftigte ist die tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus oder ggf. ihres Genesenennachweises Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.

 

Welche Arbeitsstätten sind davon betroffen?

Die 3G-Regel ist Pflicht in allen Arbeitsstätten, also allen Betrieben. Umfasst ist gemäß § 28b IfSG nicht nur etwa das Büro, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände. Baustellen sind ebenfalls als Arbeitsstätte anzusehen, ebenso wie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte. Eine Legaldefinition des Begriffs der „Arbeitsstätte“ findet man in § 2 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung. In diesem Zusammenhang gilt das Homeoffice nicht als Arbeitsstätte.

 

Wer ist zuständig für die Einhaltung der 3G-Regel?

Die Sicherstellung einer möglichst flächendeckenden und lückenlosen Umsetzung der 3G-Regel am Arbeitsplatz setzt effiziente Kontrollmechanismen seitens des Arbeitgebers voraus. Gemäß § 28b Abs. 1 IfSG müssen die Impf-, Genesenennachweise oder der Schnelltest vom Arbeitgeber, vor dem Betreten der Arbeitsstätten geprüft und dokumentiert werden. Der Arbeitgeber kann jedoch die Überprüfung der Nachweise auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren. Im Rahmen der Kontrollen liegt ein besonderes Augenmerk auf der Gültigkeit der Testnachweise. Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte ist für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene die tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus. Selbsttests sind allerdings nicht mehr ausreichend. Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der in einem öffentlichen Testzentrum oder in einer Arztpraxis durchgeführt worden ist. Zulässig sind ebenfalls Tests im Betrieb unter Arbeitgeberaufsicht oder durch ausgebildetes Personal. Der Arbeitgeber hat hierfür die Kosten zu tragen.

 

Welche Daten dürfen verarbeitet und durch den Arbeitgeber gespeichert werden?

Wie bereits oben erwähnt, müssen Arbeitgeber entweder Impf-, Genesenenstatus oder das Testergebnis ihrer Beschäftigten prüfen. Im Rahmen der Kontrolle ist der Arbeitgeber gemäß § 28b IfSG verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Beschäftigten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer bzw. des Ablaufdatums abzufragen und zu dokumentieren. Nach Auffassung des BMAS haben Arbeitgeber im Rahmen solcher Kontrolle den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten und dürfen somit am jeweiligen Kontrolltag lediglich den Vor- und Nachnamen auf einer entsprechenden Liste „abhaken“ sowie einen Vermerk darüber erstellen, wenn der jeweilige 3G-Nachweis durch den Arbeitnehmer erbracht worden ist. Es scheint derzeit noch fraglich, welche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die 3G-Nachweispflicht einschlägig sein könnte. Die Datenschutzkonferenz, also das Gremium aller deutschen Datenschutzbehörden, vertritt derzeit die Ansicht, dass die Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten auf eine spezifische gesetzliche Grundlage gestützt werden muss. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG allein reiche insofern nicht aus. Nach der Norm ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Allerdings war die DSK schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28b IfSG der Ansicht, dass u. a. gemäß § 56 IfSG eine Verarbeitung des Impfstatus im Rahmen von Entschädigungszahlungen zulässig ist. Es scheint insofern naheliegend, dass die DSK die nunmehr neu geregelten § 28b IfSG ebenfalls als Rechtsgrundlage anerkennen könnte. Das BMAS ist jedenfalls dieser Auffassung.

Die Nachweise können zudem in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher oder digitaler Form vorliegen. Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis werden anschließend vor dem Betreten der Arbeitsstätten nicht mehr kontrolliert, wenn die Kontrolle einmal vorher erfolgte. Er sollte den Nachweis aber dennoch auch in der Arbeitsstätte für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten.

Lediglich Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen täglich getestet werden. Eine Anfertigung von Kopien von Impf- und/oder Genesenennachweisen ist nicht vorgeschrieben, jedoch freiwillig auf Grundlage einer Einwilligung nach § 26 Abs. 3 S. 2 BDSG denkbar.

 

Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

Mit Inkrafttreten der Neuregelungen des IfSG darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten zum G-Status seiner Beschäftigten speichern und verarbeiten. Die erhobenen Daten müssen jedoch spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden. Jedoch dürfen nur solche Daten gespeichert und aufbewahrt werden, die entweder für die bestehenden Einlass- und Nachweiskontrollen oder das Hygienekonzept im Betrieb notwendig sind, hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zu beachten. Eine Datenverarbeitung zu weiteren Zwecken ist untersagt.

Die Impf-, Genesenen- und Testnachweise sind auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch zum Zwecke der behördlichen Kontrolle dürfen die personenbezogenen Daten der Beschäftigten bis zu sechs Monate gespeichert werden.

 

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Mit Blick auf die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sollten Unternehmen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf Folgendes achten:

 

  • Erstellung oder ggf. Anpassung der für Mitarbeiter und Dritte erforderlichen Datenschutzinformation.

 

  • Implementierung angemessener und spezifischer Datensicherheitsmaßnahmen hinsichtlich des verarbeiteten Impfstatus zur Wahrung der Interessen der betroffenen Beschäftigten und Dritten nach § 22 Absatz 2 BDSG (z. B. durch ein Berechtigungskonzept oder eine Pseudonymisierung der Daten).

 

  • Festlegung von Speicherfristen; die personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

 

  • Ergänzung eines oder Anpassung eines bestehenden Eintrags im Verarbeitungsverzeichnis.

Zurück

News

Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht

In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.

In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.

 

Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.

Zweitverwendung personenbezogener Daten in der Forschung: EDSB-Studie zeigt dringenden Handlungsbedarf

Ob Biobank, klinische Studie oder KI-gestützte Gesundheitsforschung: Die Wiederverwendung bereits erhobener personenbezogener Daten für neue wissenschaftliche Fragestellungen – die sogenannte Zweitverarbeitung, Zweitverwendung oder Zweitnutzung – ist aus der modernen Forschung nicht mehr wegzudenken. Sie verspricht Effizienz, Erkenntnisgewinn und gesellschaftlichen Mehrwert. Doch das datenschutzrechtliche Fundament für solche Projekte ist häufig eher unsicher.

Relevante Vorgaben zum Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Stellen aus dem Tätigkeitsbericht 2024 des LfDI Baden-Württemberg

In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) unter anderem auch zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) geäußert. Insbesondere wird im Tätigkeitsbericht der Einsatz von KI in Schulen thematisiert (siehe S. 112 ff.). Die dort genannten Vorgaben lassen sich zum Großteil jedoch auch auf andere Sachverhalte anwenden.

Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework

Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst.

Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG

Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.

Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Den Beitrag finden Sie hier als PDF zum freien Abruf.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG

Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.