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Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern
Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt. Zugleich sieht das KHZG verpflichtende Anforderungen vor, deren Nichteinhaltung dazu führen kann, dass Krankenhäusern ab dem Jahr 2025 bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall im Rahmen vereinbarter Zu- und Abschläge abgezogen werden können. Welche Anforderungen in Bezug auf die IT-Sicherheit und den Datenschutz für eine Förderung erfüllt werden müssen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig und sollte daher bei jedem förderungsfähigen Vorhaben genau geklärt werden.
Ziel der Förderung durch das KHZG
Im Vordergrund des KHZG steht wie eingangs erwähnt u. a. die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen. Auch im Hinblick auf den Datenschutz und die IT-Sicherheit werden Investitionen in eine sichere digitale Infrastruktur gefördert. Diese wird z. B. bei der Einrichtung von Patientenportalen, der elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen oder im digitalen Medikamentenmanagement besonders relevant.
Um die Förderung zu erhalten, müssen die Krankenhäuser ihren Förderbedarf bei der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes melden und eine Förderung beantragen. Damit ermittelt werden kann, ob und inwieweit diese Fördermaßnahmen zu einer Verbesserung des digitalen Reifegrads der Krankenhäuser geführt haben, müssen die Krankenhäuser u. a. eine Selbsteinschätzung vorlegen. Die erste Überprüfung erfolgte bereits am 30. Juni 2021, eine zweite soll am 30. Juni 2023 stattfinden. Die Krankenhäuser müssen den Stand der Umsetzung der digitalen Maßnahmen an die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragte Stelle melden.
Datenschutz und IT-Sicherheit als Förderungsvoraussetzung
Elf förderungsfähige Vorhaben werden durch das KHZG in § 19 Abs. 1 S. 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (kurz KHSFV) eingeführt. Für sechs dieser förderungsfähigen Vorhaben müssen gemäß § 19 Abs. 2 KHSFV zusätzliche Anforderungen eingehalten werden. Zu diesen Vorhaben zählen u. a. die Schaffung eines Patientenportals, die Sicherstellung elektronischer Leistungsdokumentation sowie ein digitales Medikationsmanagement. Diese Vorhaben werden u.a. nur dann gefördert, wenn
- Maßnahmen zur Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik durchgehend berücksichtigt werden und
- die einschlägigen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Was genau davon umfasst ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht ohne Weiteres ableiten. Es wird sich aller Voraussicht nach nicht um völlig neue IT-sicherheits- und datenschutzrechtliche Anforderungen handeln. Gleichwohl wird eine allgemeine Erfüllung dieser Anforderungen nicht ausreichen. Denn Krankenhäuser gelten als kritische Infrastrukturen i. S. d. BSIG und der Kritis-Verordnung und benötigen daher insbesondere mit Blick auf die IT-Sicherheit aber auch den Datenschutz erhöhte und ggf. spezielle Schutzmaßnahmen. Hier wird daher im Einzelfall eine gründliche Überprüfung der bestehenden Datenschutz- und IT-Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein. Die Anforderung, die „einschlägigen Datenschutzbestimmungen“ einzuhalten, mag auf dem Papier gut aussehen, erfordert unserer Erfahrung nach aber in der Praxis umfassende Vorarbeiten und ein kontinuierliches Monitoring des internen Datenschutzmanagements. Denn, wenn man hiervon jegliche anwendbare Datenschutzvorschrift umfasst sieht, bezieht sich diese Anforderungen z. B. etwa auch auf ein korrektes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Information von Patienten, etc.
Handlungsbedarf bei Krankenhäusern
Wie eingangs erwähnt, können Krankenhäusern, die die Anforderungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 – 6 KHSFV nicht bis zum 1. Januar 2025 eingeführt haben, bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall im Rahmen der vereinbarten Zu- und Abschläge abgezogen werden. Soweit der vom Gesetzgeber anvisierte Standard u. a. in Bezug auf Datenschutz und IT-Sicherheit nicht erreicht wird, besteht also auch das Risiko von Einnahmeverlusten.
Wir raten daher dazu, bereits jetzt aktiv zu werden und die Inanspruchnahme der Fördergelder durch Überprüfung der folgenden Aspekte sicherzustellen:
- Durchführung einer Ist-Aufnahme bezüglich:
- des Einsatzes Digitaler Dienste und deren Interoperabilität;
- der Gewährleistung der Informationssicherheit (wie wird insbesondere insoweit der Stand der Technik sichergestellt?);
- der Einhaltung anwendbarer datenschutzrechtlicher Vorschriften.
- Prüfung des Förderbedarfs auf förderungsfähige Vorhaben unter Einhaltung insbesondere der IT-sicherheits- und datenschutzrechtlichen Förderungsbedingungen.
- Dokumentation der Einhaltung der vorstehenden Vorgaben zum Nachweis im Rahmen des Förderungsverfahrens.
Gerade mit Blick darauf, dass sich die IT-sicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben, empfehlen wir Krankenhäusern, die eine Förderung nach dem KHZG anstreben, eine sorgsame Prüfung der im Einzelfall einschlägigen Normen und Vorgaben, um eine möglichst vollumfassende Förderung zu erlangen.
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Betriebsvereinbarungen müssen auf DSGVO-Konformität geprüft werden
Die Auswirkungen der EuGH-Urteils in der Rechtssache C-34/21 vom 30.3.2023 wurden mit Blick auf § 26 BDSG und das eventuell kommende neuen Beschäftigtendatenschutzgesetzes schon mehrfach thematisiert (hierzu eine aktuelle Handreichung der Hessischen Datenschutzbehörde). Jedoch wird bislang nur selten darauf eingegangen, dass das Urteil auch weitreichende Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen haben kann.
Weiterer Fachaufsatz zum geplanten Cyber Resilience Act - Verhältnis des Cyber Resilience Act zur DSGVO
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 05/2023) wurde ein weiterer Aufsatz mit dem Titel „Der Vorschlag für einen Cyber Resilience Act aus Sicht der DSGVO“ von Dr. Carlo Piltz, Alexander Weiß und Johannes Zwerschke veröffentlicht.
Europäisches Gericht entscheidet zur Personenbeziehbarkeit pseudonymisierter Daten
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 26. April 2023 zur Personenbeziehbarkeit pseudonymisierter Daten entschieden. Es urteilte, dass es sich bei übermittelten pseudonymisierten Daten nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/1725 handelt, wenn der Schlüssel zur Depseudonymisierung nicht beim Empfänger vorhanden ist.
Generalanwalt am EuGH: Fahrzeugidentifikationsnummer als personenbezogenes Datum? Es kommt darauf an
In seinen Schlussanträgen vom 4. Mai 2023 beschäftigt sich Generalanwalt Sánchez-Bordona u.a. mit der Frage, ob eine Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) ein personenbezogenes Datum ist. Diese Schlussanträge wurden (soweit ersichtlich) bislang noch nicht in der Datenschutz-Szene diskutiert.
Pflicht zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber kritischer Infrastruktur gilt seit dem 1. Mai 2023
Seit dem 1. Mai 2023 sind Betreiber von kritischer Infrastruktur und Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, gesetzlich gemäß § 8a Abs. 1a BSIG und § 11 Abs. 1e EnWG dazu verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) alle zwei Jahre Nachweise darüber zu liefern (vgl. § 8a Abs. 3 BSIG).
Bericht des Europäischen Datenschutzausschusses zur Prüfung von Datentransfers in Drittländer
Am 19. April 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) den Bericht der Task Force 101 zu den NOYB-Beschwerden veröffentlicht. Thematisch geht es in der Veröffentlichung um die Problematik der Datenübermittlung in Drittländer im Zusammenhang mit dem Einsatz von Website-Tools, wie Google Analytics und Facebook Business Tools.