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Cyber Resilience Act – Überblick zu den neuen Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen
Die Europäische Kommission hat im September ihren Entwurf für den Cyber Resilience Act („CRA“, Regulation of the European Parliament and of the Council on horizontal cybersecurity requirements for products with digital elements and amending Regulation (EU) 2019/1020) veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung, die nach Inkrafttreten unmittelbare Anwendung in allen Mitgliedstaaten findet und hierfür keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf. Das Vorhaben zielt darauf ab, die europäische Datenstrategie weiter voranzutreiben und den legislativen Flickenteppich auf dem Gebiet der Cybersicherheit im europäischen Binnenmarkt zu beseitigen.
Ziel der Verordnung
Mit dem CRA bezweckt der europäische Gesetzgeber horizontale Sicherheitsanforderungen für „Produkte mit digitalen Elementen“ einzuführen, um so die Cybersicherheit für die Bandbreite aller materiellen Produkte mit digitalen Elementen und zugehöriger Dienste in der gesamten Lieferkette zu stärken. Der Begriff des Produkts mit digitalen Elementen umfasst jegliche Software, Hardware, ihre einzelnen Komponenten sowie die damit verbundenen Datenverarbeitungsprozesse. Er weist eine große Ähnlichkeit zu dem Begriff der digitalen Produkte in § 327 Abs. 1 S. 1 BGB auf, der als Umsetzungsakt der Digitale-Inhalte-RL bereits Einzug in das deutsche Recht gehalten hat. In sachlicher Hinsicht umfasst der Entwurf des CRA faktisch jeden Gegenstand des täglichen Lebens, der eine digitale Funktion aufweist. Dienstleistungen, wie Software-as-a-Service (SaaS) unterfallen hingegen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung. Gleiches gilt für Medizinprodukte sowie für solche im Zusammenhang mit der Flugsicherheit und der Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, da der europäische Gesetzgeber hierzu bereits abschließende Regelungen zur Cybersicherheit in spezielleren Verordnungen erlassen hat. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst mit Herstellern, Importeuren und Händlern als Adressaten der Verordnung sämtliche Akteure einer Lieferkette. Letztlich sollen dadurch Cybersicherheitsrisiken von Produkten mit digitalen Elementen minimiert und eine sichere Nutzung für Unternehmer und Verbraucher im gesamten europäischen Binnenmarkt sichergestellt werden.
Relevante Vorgaben
Um diese Ziele zu erreichen, werden Herstellern, Händlern und Importeuren von Produkten mit digitalen Elementen eine Vielzahl von neuen Pflichten auferlegt. Diese sind in den Art. 10 ff. des CRA-Entwurfs geregelt und unterscheiden sich je nach Akteur und Kritikalität des Produkts.
So sollen Hersteller verpflichtet werden, die Cybersicherheitsanforderungen bei der Konzeption, Entwicklung und Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen zu berücksichtigen und hierzu eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken durchzuführen. Im Annex I des CRA-Entwurfs findet sich eine Liste mit konkretisierenden Vorgaben, welche an die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Datenschutzgrundsätze und an die in Art. 25 DSGVO normierten Bestimmungen zu Privacy by Design und Privacy by Default erinnern. Um nachzuweisen, dass ihre Produkte diese Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, das sich anhand der Risikoeinstufung des Produkts bestimmt. Der CRA-Entwurf unterscheidet zwischen normalen, kritischen und hochkritischen Produkten und sieht für risikobehaftete Produkte striktere Verfahren vor. Des Weiteren sind Hersteller dazu verpflichtet, ihre Produkte fortlaufend in Bezug auf Schwachstellen und Risiken zu überprüfen und hierfür geeignete Verfahren und Strategien zu entwickeln. Bei einem Vorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, sind darüber hinaus unverzüglich die Behörden und Nutzer zu informieren und geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Weiterhin werden Hersteller dazu verpflichtet, vor Markteinführung eines Produkts eine technische Dokumentation im Hinblick auf die Erfüllung der maßgeblichen Cybersicherheitsanforderungen und den hierfür verwendeten Mitteln anzufertigen. Ferner sollen Hersteller über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach der Markteinführung Schwachstellen ihrer Produkte behandeln, wozu beispielsweise die Zurverfügungstellung von Sicherheitsupdates zählt. Dabei hat die Kürze dieser Frist im Hinblick auf die Langlebigkeit vieler technischer Produkte in der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits vielfach Kritik ausgelöst. Insofern bleibt abzuwarten, ob dieser Zeitraum im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch angepasst wird.
Importeuren und Händlern werden ebenfalls umfassende Prüfpflichten auferlegt: So müssen Importeure vor Einführung eines Produkts auf den europäischen Markt stets eine vollständige Prüfung der Cybersicherheitsanforderungen durchführen und Hersteller bei Schwachstellen sowie gegebenenfalls Marktüberwachungsbehörden bei erheblichen Cybersicherheitsrisiken informieren. Händler hingegen haben lediglich zu überprüfen, ob das Produkt ein CE-Kennzeichen trägt und ob die notwendigen technischen Informationen, die Konformitätserklärung sowie die Kontaktinformationen des Importeurs beigefügt sind. Sonstige Personen, die wesentliche Veränderungen eines Produkts vornehmen, gelten als Hersteller und unterliegen dann den entsprechenden Pflichten.
Überwachung durch die Behörden
Um die Einhaltung dieser Pflichten zu überwachen, sollen die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden Marktüberwachungsstellen einzurichten. Diese Behörden überwachen die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen und arbeiten dabei mit der EU-Kommission und der ENISA zusammen. Zudem stehen sie auch im Austausch mit Datenschutzbehörden. Zu den Befugnissen der Marktüberwachungsbehörden stehen die Einleitung von Untersuchungen sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesetzeskonformität bis hin zum Produktrückruf. Ferner dürfen sie koordinierte Kontrollhandlungen durchführen (sogenannte „Sweeps“), womit simulierte Cyberangriffe gemeint sein dürften. Die noch nicht hinreichend definierten Anforderungen für solche Eingriffe stoßen ebenfalls auf breite Kritik.
Sanktionen
Der Cyber Resilience Act weist ein Sanktionsregime auf, das dem der DSGVO ähnlich ist. Sanktionen sollen gemäß Art. 53 Abs. 1 S. 2 CRA-Entwurf „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Die Bußgelder für die Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Hersteller können bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres betragen, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für alle weiteren Verstöße sämtlicher Adressaten sind Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des Gesamtjahresumsatzes vorgesehen. Sofern unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben im Rahmen von behördlichen Untersuchungen erfolgen, können Bußgelder in Höhe von 5 Millionen Euro oder 1 % des Gesamtjahresumsatzes verhängt werden.
Aktueller Stand, Ausblick und Handlungsempfehlungen
Der Cyber Resilience Act befindet sich noch am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Aktuell liegt lediglich ein erster Entwurf vor. Rückmeldungen zum bestehenden Entwurf können nach aktuellem Stand bis zum 9. Januar 2023 eingereicht werden. Darüber hinaus ist mit Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats zu rechnen.
Nach Inkrafttreten des endgültigen Gesetzes besteht zunächst eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Davon ausgenommen ist die Meldepflicht für Hersteller bei Sicherheitsvorfällen, welche schon nach 12 Monaten gilt. Gleichwohl raten wir dazu, den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im Auge zu behalten und frühzeitig auf die umfangreichen Anforderungen des CRA zu reagieren und den wirtschaftlichen und bürokratischen Mehraufwand bei den Entwicklungsprozessen neuer Produkte frühzeitig zu berücksichtigen.
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Neue Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien
Heute am 21. Dezember 2021 wurde von der Datenschutzkonferenz (DSK) die neue Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021) veröffentlicht. Durch die Orientierungshilfe versucht die Datenschutzkonferenz, zahlreiche Fragen zu klären, die sich vor allem im Bezug auf die Anwendung des § 25 TTDSG stellen, der den Umgang mit Cookies und ähnlichen Tracking-Technologien regelt. Auch wenn uns das Papier in den kommenden Wochen und Monaten noch vielseitig beschäftigen wird, möchten wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick zu den aus unserer Sicht wichtigsten Aussagen geben:
Österreichisches BVwG: Wechsel der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist zulässig
Kann sich ein Verantwortlicher auf eine andere Rechtsgrundlage als Rechtfertigung für die Datenverarbeitung berufen, nachdem die zugrundeliegende Einwilligungserklärung von einer Behörde für ungültig erklärt wurde?
Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz kommt! – Datenschutzrechtliche ToDos
Heute am Mittwoch, den 24. November 2021, ist es soweit: Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet), die uns seit Monaten im täglichen Leben begleitet, gilt auch am Arbeitsplatz. Die Umsetzung der neuen Regeln werfen selbstverständlich auch einige datenschutzrechtliche Fragen auf. Anhand der FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) haben wir den folgenden Beitrag zum neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die daraus resultierende 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz für Sie zusammengefasst.
Webinar von Piltz Legal: Der neue § 25 TTDSG – Dos and Don'ts
Achtung: nur noch Plätze auf der Warteliste verfügbar
Piltz Legal organisiert am 22.11.2021 ein weiteres Webinar zu einem der aktuell wichtigsten datenschutzrechtlichen Themen: dem am 1.12.2021 in Kraft tretenden TTDSG. Wir freuen uns, bei diesem Webinar Frau Dr. Herbort von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Gast und Diskussionsteilnehmerin begrüßen zu dürfen.
Webinar von Piltz Legal: Der neue § 25 TTDSG – Anwendungsbereich, Ausnahmen von der Einwilligungspflicht und behördliche Zuständigkeiten
Piltz Legal organisiert am 4.11.2021 ein Webinar zu einem der aktuell wichtigsten datenschutzrechtlichen Themen: dem am 1.12.2021 in Kraft tretenden TTDSG. Besonders freuen wir uns, bei diesem Webinar Frau Dr. habil. Silke Jandt von der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen als Gast und Diskussionsteilnehmerin begrüßen zu dürfen.
Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
Schlussantrag des Generalanwalts
Der Generalanwalt beim EuGH äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag zu den Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2.9.2021, Az. C-175/20