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Bußgeld der italienischen Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit einem Hinweisgebersystem

Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde hat gegen den Betreiber des Flughafens Bologna ein Bußgeld in Höhe von 40.000 EUR verhängt (siehe hier). Dem Bußgeld liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem es um ein vom Flughafenbetreiber eingerichtetes Hinweisgebersystem geht.

Für dieses System hatte der Verantwortliche keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt und sich dafür entschieden, Daten während der Speicherung und Übertragung im Netz nicht zu verschlüsseln. Die Implementierung einer Verschlüsselung von Daten hätte den Kauf einer zusätzlichen Komponente beim Anbieter des Systems erfordert und es wurde argumentiert, dass hiermit unverhältnismäßig hohe Implementierungskosten verbunden gewesen wären. Zudem wurde auch darauf abgestellt, dass nur wenig Daten mit dem System verarbeitet werden, weil Hinweise nur sehr selten erteilt wurden.

Für Unternehmen ist dieses Bußgeld deswegen interessant, weil die Umsetzungsfrist der europäischen Whistleblowing-Richtline 2019/1937 für nationale Gesetzgeber immer näher rückt und eine Vielzahl von Unternehmen hierunter verpflichtet sind, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Die italienische Behörde hat in ihrem Bußgeldbescheid betont, dass von der Datenverarbeitung in Hinweisgebersystemen grundsätzlich ein hohes Risiko ausgeht. Das ist angesichts der grundlegenden sensiblen Natur von Hinweisen zu potenziellen Gesetzesverstößen auch stimmig. Der Umstand, dass Hinweise häufig Mitarbeiter des Verantwortlichen betreffen und diese als besonders schutzwürdige Personen gelten und in Hinweismeldungen enthaltene Vorwürfe bei tatsächlich erfolgten Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, stützen diese Annahme. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob sie wirklich nicht einer Pflicht zum Durchführen einer DSFA aus Art. 35 DSGVO unterliegen. Hierzu ist eine Schwellwertanalyse durchzuführen. In der Regel wird es schwer sein, gegen das Vorliegen einer solchen Pflicht zu argumentieren.

Des Weiteren wird anhand des Bußgelds auch deutlich, dass aufgrund des hohen Risikos auch stärkere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zwar auch Implementierungskosten zu beachten. Für die italienische Behörde war jedoch das von der Datenverarbeitung ausgehende Risiko und die Pflicht des Verantwortlichen, die Geeignetheit der Maßnahmen nachweisen zu können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Art. 24 DSGVO), ausschlaggebend für die Verhängung des Bußgelds. Der Verantwortliche hat mit Verweis auf die Implementierungskosten und die geringe Anzahl an Datenverarbeitungen im Hinweisgebersystem die Behörde nicht überzeugen können. Beachtlich ist in diesem Kontext auch, dass nach Ansicht der italienischen Aufsichtsbehörde Daten in Hinweisgebersystemen zwangsläufig mit einer starken Verschlüsselung gespeichert und genauso bei der Übertragung gesichert werden müssen.

Für Unternehmen ist die Schnittmenge zwischen den datenschutzrechtlichen Vorgaben und den (in Deutschland ins nationale Recht noch umzusetzenden) Regelungen der Whistleblowing-Richtlinie mit Herausforderungen verbunden. Dabei ist nicht nur das im Zentrum des Bußgelds stehende hohe Risiko aufgrund der Sensibilität der Daten an sich relevant. Insbesondere die Einhaltung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO sowie die Betroffenenrechte stellen Unternehmen vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis. Die Durchführung einer DSFA sollte in dem Kontext nicht allzu sehr als Last und mehr als eine Chance gesehen werden, in einem Schwung alle datenschutzrechtlich relevanten kritischen Themen zu betrachten und Lösungen für die Umsetzung zu finden. So kann die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO auch gleichzeitig mit den Vorgaben aus Art. 35 DSGVO erfüllt werden.

Wirtschaftsjurist, Counsel
Philipp Quiel, LL.M.
Wirtschaftsjurist, Counsel
Philipp Quiel, LL.M.

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Europäischer Datenschutzausschuss: neue (strenge) Leitlinien zum technischen Anwendungsbereich der "Cookie-Vorgaben" (§ 25 TTDSG)

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 15.11.2023 eine Leitlinie zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 (3) der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation veröffentlicht. Die Leitlinie soll klarstellen, welche Trackingtechnologien von der ePrivacy-Richtlinie (ePrivacyRL) konkret erfasst und damit grundsätzlich einwilligungsbedürftig sind. In Deutschland wurden die Anforderungen der ePrivacyRL in § 25 TTDSG umgesetzt.

Entscheidung des EuGH zur FIN und generellen Aspekten des Personenbezugs

Die Folgen der Entscheidung des EuGH in der Rs. C‑319/22 vom 9. November 2023 werden sicherlich noch lange in der Datenschutz-Szene diskutiert. Es ist in jedem Fall jetzt schon klar, dass das Urteil in der Automobilbranche und daran angrenzende Sektoren aber auch allgemein im Bereich Datenschutz große Wellen schlagen wird. Doch scheint unklar zu sein, ob das auch gerechtfertigt ist oder im Wesentlichen dieselben Aspekte wie vor der Entscheidung bei der Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines Personenbezugs zu beachten sind. In dem vom EuGH behandelten Fall wird jedenfalls erst durch das Landgericht Köln entschieden werden, ob für die Fahrzeughersteller und unabhängigen Wirtschaftsakteure die FIN ein personenbezogenes Datum ist. Im EuGH-Urteil selbst findet man die Antwort jedenfalls noch nicht direkt und eindeutig

EU Data Act verabschiedet – worauf müssen sich die Unternehmen einstellen?

Am 9. November 2023 hat das Europäische Parlament den Data Act final verabschiedet. Dieser soll den Zugang und die Nutzung von Daten erleichtern, die durch Nutzer bei Inanspruchnahme von Produkten und Diensten generiert werden und umfasst sämtliche Nutzerdaten - unabhängig vom etwaigen Personenbezug. Die Auswirkungen sind aus diesem Grund weitreichend und den Unternehmen werden viele Pflichten auferlegt, insbesondere was die Einrichtung von Zugangsmöglichkeiten zu Daten für die Kunden sowie deren Möglichkeit zur Weitergabe an Dritte angeht.

LDA Brandenburg: BSI-Vorgaben zur IT-Sicherheit als „Stand der Technik“ nach Art. 32 DSGVO

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) hat am 10. November 2021 gegen einen Website-Betreiber eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgesprochen. Grund für die Verwarnung war insbesondere die Bereitstellung einer Upload-Funktion für Bilder, die nicht ausreichend gesichert war und über die es Angreifern möglich gewesen war, eine Kundendatenbank auszulesen.

Die Behörde sah darin eine Verletzung der Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Interessant an der Behördenentscheidung ist auch, dass diese einen Zusammenhang zwischen Art. 25 und Art. 32 DSGVO (Stand der Technik) und dem BSI-Grundschutz herstellt (hierzu sogleich mehr).

EuGH hat wieder zum Auskunftsanspruch entschieden – Zusammenfassung des Urteils in der Rs. C-307/22 vom 26. Oktober 2023

Während das Urteil in der Rs. C‑307/22 sich zwar mit dem speziellen Arzt-Patienten-Verhältnis beschäftigt, sind darin dennoch auch zahlreiche Aussagen enthalten, die allgemein für Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Unternehmen relevant sind. Das Urteil wird bereits munter in der Datenschutz-Szene diskutiert. Das ist auch deshalb verständlich, weil der EuGH einige hoch umstrittene Aspekte zum besonders praxisrelevanten Betroffenenrecht geklärt hat. In diesem Newsbeitrag finden Sie eine Zusammenfassung der aus unserer Sicht relevantesten Aussagen in der Entscheidung des EuGH sowie eine kurze Einschätzung zu den Folgen für die Praxis.

Der FOCUS zeichnet Piltz Legal erneut als eine der TOP - Wirtschaftschaftskanzleien aus

Im aktuellen Heft des FOCUS wurde Piltz Legal wieder als eine der TOP-Wirtschaftkanzleien 2023 im Bereich Datenschutz ausgezeichnet.