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Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden

I. Schlussantrag des Generalanwalts

Der Generalanwalt beim EuGH äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag zu den Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
(Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2.9.2021, Az. C-175/20).

Dem Vorabentscheidungsverfahren ging ein Streit zwischen einem Unternehmen, das als Plattform das Inserieren u. a. von PKW anbietet (= Klägerin im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH), sowie einer Steuerverwaltungsbehörde (= Beklagte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH) in Lettland voraus. Die Steuerverwaltungsbehörde verlangte von dem Unternehmen auf Grundlage von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz, Angaben zu PKW-Inseraten (d. h. Link zum Inserat, Text des Inserats, Marke des Fahrzeugs, Modell, Fahrgestellnummer, Preis, Telefonnummern des Verkäufers) in einem elektronischen Format zu übermitteln. Das Begehren der Behörde führte schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das befasste lettische Gericht legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zu dem vorstehenden Fall vor, die zusammengefasst die Fragestellung verfolgten, ob das von der lettischen Steuerbehörde verfolgte Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 6 Steuer- und Abgabengesetz datenschutzrechtlich zulässig ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen, also wie.

Bemerkenswert ist, dass sich der Generalanwalt dabei grundlegend dazu äußerte, welche Anforderungen sich für die Datenübermittlung durch das Unternehmen an die Steuerbehörde aus Art. 6 DSGVO ergeben:

 

1. Zweck der Datenverarbeitung

Nach Ansicht des Generalanwalts sind beide von der Steuerbehörde verfolgten Zwecke, also die Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie außerdem die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, grundsätzlich von Art. 6 DSGVO gedeckt. Entscheidend ist nach Ansicht des Generalanwalts insoweit, wie klar eine solche Datenverarbeitung (hier: Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, durch die jeweilige Rechtsgrundlage (hier: Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz) gemäß den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO die von der Behörde verlangte Datenverarbeitung tatsächlich zulässt. Im streitgegenständlichen Fall lässt der Generalanwalt offen, ob das Ausmaß der von der Steuerbehörde geforderten Datenübermittlung tatsächlich von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz gedeckt ist. Allerdings hält er es zumindest nach dem Anforderungsmaßstab der DSGVO für zulässig, dass Steuerbehörden Daten für einen unbegrenzten Zeitraum anfordern dürfen.

 

2. Umfang und Dauer der Datenverarbeitung

Außerdem sind nach Ansicht des Generalanwalts der Umfang und die Dauer der Datenverarbeitung für eine Datenübermittlung von einem Unternehmen an eine Behörde von Relevanz. Der Generalanwalt zeigt sich hinsichtlich dieser beiden Aspekte eher offen:

Solange eine „angemessene“ Rechtsgrundlage im Unions- oder nationalen Recht existiere, dürfe eine nationale Behörde grundsätzlich sämtliche notwendigen Daten anfordern, die sie für ihre gebotenen Ermittlungen benötigt, ohne dass eine zeitliche Befristung bestehe. Die einzige Beschränkung, die sich durch die DSGVO ergebe, sei die Verhältnismäßigkeit der angeforderten Daten. Das prüfende Gericht habe daher in Bezug auf alle mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecke im Lichte der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. M. a. W. muss es prüfen, ob die Art der angeforderten Daten geeignet ist, damit die Beklagte (hier: Steuerbehörde) die für ihr erklärtes Ziel notwendigen Informationen erlangt.

 

3. Rechtsgrundlage der Datenübermittlung

Schließlich geht der Generalanwalt noch der Frage nach, welche Anforderungen eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO für die Datenübermittlung eines Unternehmens an eine Behörde erfüllen muss. Der Generalanwalt beantwortet diese Frage zunächst abstrakt wie folgt: „Je allgemeiner, größer und dauerhafter die Datenübermittlungen sind, desto solider, ausdifferenzierter und ausdrücklicher muss die gesetzliche Grundlage sein, da solche Datenübermittlungen einen größeren Eingriff in den Datenschutz darstellen. Demgegenüber kann, je geringfügiger und begrenzter die Anträge auf Offenlegung sind – üblicherweise in Bezug auf eine betroffene Person oder einige wenige oder auch auf eine begrenzte Datenmenge – diesen Anfragen umso eher auf Einzelfallebene als behördliche Anfragen auf einer eher weiten und allgemeinen Ermächtigungsgrundlage stattgegeben werden“. Der Generalanwalt hält die Anforderung der beklagten Steuerbehörde im zugrunde liegenden Rechtsstreit unter Beachtung des vorstehend dargestellten Maßstabs jedenfalls datenschutzrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO für zulässig. Allerdings müsse das vorlegende nationale Gericht in Kenntnis aller einschlägigen nationalen Vorschriften, also insbesondere ggf. vorhandener nationaler datenschutzrechtlicher Durchführungsbestimmungen prüfen, ob die streitgegenständliche Datenverarbeitung erlaubt ist.

 

II. Praktische Folgen für Unternehmen

Zunächst muss betont werden, dass es sich noch um eine Einschätzung des Generalanwalts und nicht um ein abschließendes Urteil des EuGH handelt. Gleichwohl folgt der EuGH regelmäßig den Einschätzungen des Generalanwalts, sodass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vorstehenden Ausführungen des Generalanwalts Bestand haben werden.

Unternehmen sollten daher bei behördlichen Anfragen immer folgende Fragen beachten:

 

  1. Welche Zwecke verfolgt die Behörde mit ihrer Anfrage gegenüber dem Unternehmen?
  2. Sind die von der Behörde verfolgten Zwecke durch eine nationale Rechtsgrundlage gedeckt, die den Anforderungen insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO entspricht? (in Deutschland existiert diesbezüglich z. B. § 24 Abs. 1 BDSG)?
  3. Sind Art und Umfang der von der Behörde angeforderten Daten so umfangreich, dass sie als verhältnismäßig i. S. d. von der Behörde angegebenen Rechtsgrundlage zu bewerten sind Es gilt der Grundsatz: (je umfangreicher Art und Umfang der angeforderten Daten sind, desto höhere Anforderungen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die zugrunde gelegte Rechtsgrundlage zu stellen)?
  4. Existieren im Übrigen möglicherweise nationale datenschutzrechtliche Regelungen, die dem Begehren der Behörde entgegenstehen?

 

Zumindest im Rahmen des hiesigen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hatte die Steuerbehörde gegenüber dem klagenden Unternehmen gefordert, „die Informationen elektronisch in einem Format zu übermitteln, in dem es möglich ist, die Daten zu filtern und auszuwählen“. Unternehmen, die mit behördlichen Anfragen konfrontiert werden, sollten daher darauf achten, ob die Anfragen die oben benannten Kriterien erfüllen. Im Zweifel sollten Unternehmen die anfragende Behörde um Präzisierungen bitten. Hilfreich kann insoweit auch die Vorgabe in ErwG 31 DSGVO sein: „Anträge auf Offenlegung, die von Behörden ausgehen, sollten immer schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und gelegentlichen Charakter haben“.

Rechtsanwalt, Senior Associate
Johannes Zwerschke, LL.M.
Rechtsanwalt, Senior Associate
Johannes Zwerschke, LL.M.

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LDA Brandenburg: BSI-Vorgaben zur IT-Sicherheit als „Stand der Technik“ nach Art. 32 DSGVO

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) hat am 10. November 2021 gegen einen Website-Betreiber eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgesprochen. Grund für die Verwarnung war insbesondere die Bereitstellung einer Upload-Funktion für Bilder, die nicht ausreichend gesichert war und über die es Angreifern möglich gewesen war, eine Kundendatenbank auszulesen.

Die Behörde sah darin eine Verletzung der Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Interessant an der Behördenentscheidung ist auch, dass diese einen Zusammenhang zwischen Art. 25 und Art. 32 DSGVO (Stand der Technik) und dem BSI-Grundschutz herstellt (hierzu sogleich mehr).

EuGH hat wieder zum Auskunftsanspruch entschieden – Zusammenfassung des Urteils in der Rs. C-307/22 vom 26. Oktober 2023

Während das Urteil in der Rs. C‑307/22 sich zwar mit dem speziellen Arzt-Patienten-Verhältnis beschäftigt, sind darin dennoch auch zahlreiche Aussagen enthalten, die allgemein für Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Unternehmen relevant sind. Das Urteil wird bereits munter in der Datenschutz-Szene diskutiert. Das ist auch deshalb verständlich, weil der EuGH einige hoch umstrittene Aspekte zum besonders praxisrelevanten Betroffenenrecht geklärt hat. In diesem Newsbeitrag finden Sie eine Zusammenfassung der aus unserer Sicht relevantesten Aussagen in der Entscheidung des EuGH sowie eine kurze Einschätzung zu den Folgen für die Praxis.

Der FOCUS zeichnet Piltz Legal erneut als eine der TOP - Wirtschaftschaftskanzleien aus

Im aktuellen Heft des FOCUS wurde Piltz Legal wieder als eine der TOP-Wirtschaftkanzleien 2023 im Bereich Datenschutz ausgezeichnet.

Der Digital Services Act – Überblick zu den einzelnen Adressaten und deren Pflichten

Der am 16. November 2022 in Kraft getretene Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, „DSA“) wird ab dem 17. Februar 2024 vollständig gelten. Einige Pflichten, wie die Angabe der monatlichen Zahl der aktiven Nutzer durch Online-Plattformen, gelten bereits seit dem Inkrafttreten.

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Der vollständige Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) am 17. Februar 2024 rückt stetig näher. Und mit ihm auch die Verpflichtung zahlreicher Unternehmen. Wichtig: der DSA gilt, anders als oft öffentlich wahrgenommen, nicht nur für die „Großen“. Nachfolgend wird deshalb die Pflicht von Hostingdiensteanbietern vorgestellt, die ein Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA implementieren müssen.

Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht

Der (vollständige) Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA), der teilweise auch als „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet wird, rückt näher. Erste Vorschriften der europäischen Verordnung gelten bereits jetzt, wozu u. a. die Verpflichtung von Anbietern für Online-Plattformen und -Suchmaschinen zur Nennung ihrer durchschnittlichen monatlichen Nutzeranzahl in der EU gehört. Nähere Informationen zum DSA und dessen Inhalt können auch unserer EU-Digitalgesetzgebungsübersicht entnehmen werden.