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Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
I. Schlussantrag des Generalanwalts
Der Generalanwalt beim EuGH äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag zu den Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
(Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2.9.2021, Az. C-175/20).
Dem Vorabentscheidungsverfahren ging ein Streit zwischen einem Unternehmen, das als Plattform das Inserieren u. a. von PKW anbietet (= Klägerin im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH), sowie einer Steuerverwaltungsbehörde (= Beklagte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH) in Lettland voraus. Die Steuerverwaltungsbehörde verlangte von dem Unternehmen auf Grundlage von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz, Angaben zu PKW-Inseraten (d. h. Link zum Inserat, Text des Inserats, Marke des Fahrzeugs, Modell, Fahrgestellnummer, Preis, Telefonnummern des Verkäufers) in einem elektronischen Format zu übermitteln. Das Begehren der Behörde führte schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das befasste lettische Gericht legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zu dem vorstehenden Fall vor, die zusammengefasst die Fragestellung verfolgten, ob das von der lettischen Steuerbehörde verfolgte Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 6 Steuer- und Abgabengesetz datenschutzrechtlich zulässig ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen, also wie.
Bemerkenswert ist, dass sich der Generalanwalt dabei grundlegend dazu äußerte, welche Anforderungen sich für die Datenübermittlung durch das Unternehmen an die Steuerbehörde aus Art. 6 DSGVO ergeben:
1. Zweck der Datenverarbeitung
Nach Ansicht des Generalanwalts sind beide von der Steuerbehörde verfolgten Zwecke, also die Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie außerdem die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, grundsätzlich von Art. 6 DSGVO gedeckt. Entscheidend ist nach Ansicht des Generalanwalts insoweit, wie klar eine solche Datenverarbeitung (hier: Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, durch die jeweilige Rechtsgrundlage (hier: Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz) gemäß den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO die von der Behörde verlangte Datenverarbeitung tatsächlich zulässt. Im streitgegenständlichen Fall lässt der Generalanwalt offen, ob das Ausmaß der von der Steuerbehörde geforderten Datenübermittlung tatsächlich von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz gedeckt ist. Allerdings hält er es zumindest nach dem Anforderungsmaßstab der DSGVO für zulässig, dass Steuerbehörden Daten für einen unbegrenzten Zeitraum anfordern dürfen.
2. Umfang und Dauer der Datenverarbeitung
Außerdem sind nach Ansicht des Generalanwalts der Umfang und die Dauer der Datenverarbeitung für eine Datenübermittlung von einem Unternehmen an eine Behörde von Relevanz. Der Generalanwalt zeigt sich hinsichtlich dieser beiden Aspekte eher offen:
Solange eine „angemessene“ Rechtsgrundlage im Unions- oder nationalen Recht existiere, dürfe eine nationale Behörde grundsätzlich sämtliche notwendigen Daten anfordern, die sie für ihre gebotenen Ermittlungen benötigt, ohne dass eine zeitliche Befristung bestehe. Die einzige Beschränkung, die sich durch die DSGVO ergebe, sei die Verhältnismäßigkeit der angeforderten Daten. Das prüfende Gericht habe daher in Bezug auf alle mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecke im Lichte der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. M. a. W. muss es prüfen, ob die Art der angeforderten Daten geeignet ist, damit die Beklagte (hier: Steuerbehörde) die für ihr erklärtes Ziel notwendigen Informationen erlangt.
3. Rechtsgrundlage der Datenübermittlung
Schließlich geht der Generalanwalt noch der Frage nach, welche Anforderungen eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO für die Datenübermittlung eines Unternehmens an eine Behörde erfüllen muss. Der Generalanwalt beantwortet diese Frage zunächst abstrakt wie folgt: „Je allgemeiner, größer und dauerhafter die Datenübermittlungen sind, desto solider, ausdifferenzierter und ausdrücklicher muss die gesetzliche Grundlage sein, da solche Datenübermittlungen einen größeren Eingriff in den Datenschutz darstellen. Demgegenüber kann, je geringfügiger und begrenzter die Anträge auf Offenlegung sind – üblicherweise in Bezug auf eine betroffene Person oder einige wenige oder auch auf eine begrenzte Datenmenge – diesen Anfragen umso eher auf Einzelfallebene als behördliche Anfragen auf einer eher weiten und allgemeinen Ermächtigungsgrundlage stattgegeben werden“. Der Generalanwalt hält die Anforderung der beklagten Steuerbehörde im zugrunde liegenden Rechtsstreit unter Beachtung des vorstehend dargestellten Maßstabs jedenfalls datenschutzrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO für zulässig. Allerdings müsse das vorlegende nationale Gericht in Kenntnis aller einschlägigen nationalen Vorschriften, also insbesondere ggf. vorhandener nationaler datenschutzrechtlicher Durchführungsbestimmungen prüfen, ob die streitgegenständliche Datenverarbeitung erlaubt ist.
II. Praktische Folgen für Unternehmen
Zunächst muss betont werden, dass es sich noch um eine Einschätzung des Generalanwalts und nicht um ein abschließendes Urteil des EuGH handelt. Gleichwohl folgt der EuGH regelmäßig den Einschätzungen des Generalanwalts, sodass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vorstehenden Ausführungen des Generalanwalts Bestand haben werden.
Unternehmen sollten daher bei behördlichen Anfragen immer folgende Fragen beachten:
- Welche Zwecke verfolgt die Behörde mit ihrer Anfrage gegenüber dem Unternehmen?
- Sind die von der Behörde verfolgten Zwecke durch eine nationale Rechtsgrundlage gedeckt, die den Anforderungen insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO entspricht? (in Deutschland existiert diesbezüglich z. B. § 24 Abs. 1 BDSG)?
- Sind Art und Umfang der von der Behörde angeforderten Daten so umfangreich, dass sie als verhältnismäßig i. S. d. von der Behörde angegebenen Rechtsgrundlage zu bewerten sind Es gilt der Grundsatz: (je umfangreicher Art und Umfang der angeforderten Daten sind, desto höhere Anforderungen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die zugrunde gelegte Rechtsgrundlage zu stellen)?
- Existieren im Übrigen möglicherweise nationale datenschutzrechtliche Regelungen, die dem Begehren der Behörde entgegenstehen?
Zumindest im Rahmen des hiesigen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hatte die Steuerbehörde gegenüber dem klagenden Unternehmen gefordert, „die Informationen elektronisch in einem Format zu übermitteln, in dem es möglich ist, die Daten zu filtern und auszuwählen“. Unternehmen, die mit behördlichen Anfragen konfrontiert werden, sollten daher darauf achten, ob die Anfragen die oben benannten Kriterien erfüllen. Im Zweifel sollten Unternehmen die anfragende Behörde um Präzisierungen bitten. Hilfreich kann insoweit auch die Vorgabe in ErwG 31 DSGVO sein: „Anträge auf Offenlegung, die von Behörden ausgehen, sollten immer schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und gelegentlichen Charakter haben“.
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Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework
Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst. Das ist nachvollziehbar, weil eigentlich ein wirksamer und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU entsprechender Rechtsbehelf notwendig ist, um von einer Angemessenheit des Schutzniveaus auszugehen. Im folgenden Abschnitt beantworten wir Fragen, die sich Unternehmen aus der EU jetzt vermehrt stellen werden.
Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG
Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.
Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG
Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?
Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.
LG Nürnberg-Fürth: Zugangsdaten, Passwörter und Datenbank mit öffentlich verfügbaren Informationen als Geschäftsgeheimnisse
Im Bereich Geschäftsgeheimnisschutz ist es besonders relevant, dass Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses diese mit angemessenen Maßnahmen geheim halten. Damit eine Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann, dürfen die relevanten Informationen u.a. weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 27.12.2024 (Az. 19 O 556/24) entschieden, dass sowohl eine Datenbank mit öffentlich verfügbaren Daten als auch die Zugangsdaten und Passwörter für den Zugriff auf diese Datenbank als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es wurde außerdem entschieden, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zustand und die dabei zur Mitteilung von Namen und Anschriften der an der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beteiligten Personen erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO vorlag.
Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen
Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.