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Abfrage des Impfstatus von Arbeitnehmern – Neue Vorgaben und Pflichten für Arbeitgeber durch Corona-Landesverordnungen
Schon in ihrer Entschließung vom 29.03.2021 wiesen die deutschen Datenschutzbehörden (versammelt in der Datenschutzkonferenz (DSK)) darauf hin, dass ihrer Ansicht nach regelmäßig eine gesetzliche Regelung u. a. für die Nachweispflicht eines negativen Corona-Tests durch den Arbeitgeber für den Zugang zu privatwirtschaftlichen Einrichtungen fehle. Daraus folgt nach Ansicht der DSK, dass u. a. Arbeitnehmer ihre Einwilligung für die Abfrage eines Nachweises erteilen müssten, sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung eine Nachweispflicht festschreibt (siehe z. B. § 20 IfSG).
Umso bemerkenswerter sind die jüngsten Änderungen verschiedener Bundesländer in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen. So führten sowohl NRW (§ 7 Abs. 3 Corona-Schutzverordnung NRW) als auch Sachsen (§ 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO) eine Regelung ein, nach der Arbeitnehmer, die fünf Werktage hintereinander im Urlaub waren oder aufgrund von vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, dem Arbeitgeber einen Corona-Negativtest vorlegen oder vor Wiederaufnahme der Arbeit einen dokumentierten, vom Arbeitgeber beaufsichtigten Corona-Test durchführen müssen. Alternativ kann auch der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes vorgelegt werden. Auch das Bundesland Berlin sieht zumindest für Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung körpernahen Kontakt zu Kunden haben, eine Selbsttestung nur unter Aufsicht des Arbeitgebers vor (Was sind meine Pflichten als Arbeitgeber:in, 3).
Dies bedeutet, dass Arbeitgeber nach verschiedenen Landesverordnungen nun verpflichtet und damit auch berechtigt sind, sich Testnachweise oder auch den Nachweis einer vollständigen Impfung vorlegen zu lassen.
Es stellt sich insofern die Frage, ob Arbeitgeber mit Blick auf die Einschätzung der DSK für eine Verwendung bzw. die Abfrage von Arbeitnehmerdaten zu Corona-Tests oder Impfnachweisen tatsächlich eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen müssen. Die Frage ist umso bedeutender, da es sich bei den Test- & Impfnachweisdaten um Gesundheitsdaten i. S. v. Art. 4 Nr. 15; 9 Abs. 1 DSGVO handelt. Als Alternative zur Einwilligung käme (insbesondere mit Blick auf die neuen Vorgaben in den jeweiligen Corona-Schutzverordnungen) die gesetzliche Grundlage nach § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG in Betracht. Nach der Norm kann der Verantwortliche für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wenn dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit oder des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Für die Anwendung dieser Norm spricht zunächst, dass sie nicht von einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern lediglich von einer rechtlichen Verpflichtung spricht, worum es sich dem Wortlaut der fraglichen Corona-Schutzverordnung nach unzweifelhaft handelt. Außerdem spricht für die Anwendung von § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG, dass dieser ohnehin eine Interessenabwägung fordert, wodurch die Rechte und Freiheiten der betroffenen Beschäftigten zusätzlich gewahrt werden. Ginge man hingegen davon aus, dass die betreffenden Corona-Schutzverordnungen keine ausreichende rechtliche Verpflichtung i. S. v. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG darstellten, käme als Alternative wohl nur die Einwilligung der betroffenen Beschäftigten gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 BDSG in Betracht. Dieses Ergebnis ist problematisch, da sich hier auf der einen Seite die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers und auf der anderen Seite eine geforderte freiwillige Einwilligung des betroffenen Beschäftigten gegenüberstehen würden. Selbst wenn man im Einzelfall die ordnungsgemäße Einwilligung des betroffenen Beschäftigten unterstellen würde, stellte sich die Frage, was passierte, wenn dieser die Einwilligung anschließend aber noch vor Vorlage eines Testergebnisses oder des Impfnachweises oder Durchführung der Testung widerruft. Nach allen untersuchten Corona-Schutzverordnungen sind Verstöße gegen die Testpflicht bußgeldbewährt. Der Arbeitgeber würde sich also im Fall einer Missachtung der Verpflichtung nach den einschlägigen Corona-Schutzverordnungen einem Bußgeldrisiko aussetzen. Dies spricht dafür, dass der Nachweis der Testung bzw. Nachweis der Impfung nach den Corona-Schutzverordnungen auch ohne Einwilligung vom Betroffenen möglich sein muss. Es sprechen daher gute Argumente dafür, dass § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG in Bezug auf die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der betreffenden Corona-Schutzverordnungen die taugliche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage darstellt.
Bemerkenswert ist i. Ü., dass die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) NRW unter Berufung auf einen Anwendungshinweis des Gesundheitsministeriums NRW der Ansicht ist, dass es für die Durchführung der Testpflicht überhaupt keiner Verarbeitung personenbezogener Daten bedürfe (FAQs, Ziff. 9). Denn es müsse kein Negativtest dokumentiert werden, sondern vielmehr nur, dass ein solches Kontrollsystem bestehe. Datenschutzrechtlich ist dies wohl die allersicherste Methode. Inwiefern damit die Kontrolle eines jeden Mitarbeiters, der zur Arbeitsstätte zurückkehrt, hinsichtlich einer Corona-Infektion sichergestellt und nachvollziehbar ist, bleibt auch mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers offen. Die Sächsische Aufsichtsbehörde hat sich soweit ersichtlich bisher nicht zu der Frage geäußert.
Generell sollten folgende Punkte aus Arbeitgebersicht Beachtung finden, wenn die neuen Vorgaben umgesetzt werden:
- Aktualisierung der Mitarbeiterdatenschutzinformation;
- Anpassung der TOMs (hierbei kann man sich an den Vorgaben von § 22 Abs. 2 BDSG orientieren);
- Sensibilisierung der für die Aufsicht der Corona-Testungen eingesetzten Mitarbeiter;
- Festlegen von Aufbewahrungs- und Löschfristen für die Dokumentation des Nachweises des Tests oder der Impfung.
Update vom 28.7.2021:
Auch die Sächsische Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass die Tests oder Kontrollen ohne Personenbezug dokumentiert werden sollen (Testpflicht für „Urlaubsrückkehrer“). Trotz der Forderung der Behörde, Kontrollen ohne eine Verarbeitung mit Personenbezug durchzuführen, solle der Arbeitgeber außerdem gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), 25 DSGVO organisatorisch separierte Stellen schaffen, die die Gesundheitsdaten entgegennehmen.
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Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework
Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst. Das ist nachvollziehbar, weil eigentlich ein wirksamer und Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU entsprechender Rechtsbehelf notwendig ist, um von einer Angemessenheit des Schutzniveaus auszugehen. Im folgenden Abschnitt beantworten wir Fragen, die sich Unternehmen aus der EU jetzt vermehrt stellen werden.
Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG
Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.
Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG
Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?
Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.
LG Nürnberg-Fürth: Zugangsdaten, Passwörter und Datenbank mit öffentlich verfügbaren Informationen als Geschäftsgeheimnisse
Im Bereich Geschäftsgeheimnisschutz ist es besonders relevant, dass Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses diese mit angemessenen Maßnahmen geheim halten. Damit eine Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann, dürfen die relevanten Informationen u.a. weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 27.12.2024 (Az. 19 O 556/24) entschieden, dass sowohl eine Datenbank mit öffentlich verfügbaren Daten als auch die Zugangsdaten und Passwörter für den Zugriff auf diese Datenbank als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es wurde außerdem entschieden, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zustand und die dabei zur Mitteilung von Namen und Anschriften der an der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beteiligten Personen erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO vorlag.
Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen
Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.