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EDSA veröffentlicht Leitlinien zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), das Gremium der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat in seiner Sitzung vom 18. Januar 2022 einen ersten Leitlinienentwurf zu einem der bedeutendsten Betroffenenrechte nach der DSGVO herausgegeben: dem Auskunftsrecht nach Art. 15.
Dieses Recht sorgt in der Praxis oft für Anwendungsunsicherheiten und lässt viel Raum für Interpretationen. Aus diesem Grund erschien es notwendig, dieses 60-seitige Dokument zu veröffentlichen, um für mehr Klarheit und Kohärenz zu sorgen. In dem Dokument widmet sich der EDSA einer Reihe von Themen, von denen einige in der Praxis äußerst umstritten sind.
Nachfolgend haben wir einige Schlüsselfragen und -aspekte des Leitlinienentwurfs rund um Art. 15 DSGVO für Sie zusammengefasst:
Welche personenbezogenen Daten fallen unter das Auskunftsrecht?
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO "hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen […]“
Absatz 1 bezieht sich ausdrücklich auf die personenbezogenen Daten, die vom Verantwortlichen verarbeitet werden. Die betroffene Person hat nur Anspruch auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich eine andere Person betreffen. Die Worte "sie betreffende personenbezogene Daten," sollten von den für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht zu restriktiv verstanden werden. Personenbezogene Daten, die von einer natürlichen Person im Rahmen einer ausschließlich persönlichen Tätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO verarbeitet werden, unterliegen jedoch nicht dem Recht auf Auskunft.
Im Falle eines Identitätsdiebstahls werden personenbezogene Daten, auch nachdem der Verantwortliche von dem Identitätsdiebstahl Kenntnis erlangt hat, mit der Identität des Opfers verknüpft oder assoziiert und stellen daher personenbezogene Daten der betroffenen Person dar. Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht sich darüber hinaus auf personenbezogene Daten, die "verarbeitet werden". Die Formulierung legt nahe, dass das Auskunftsrecht nicht zwischen den Zwecken der Verarbeitungen unterscheidet. Außerdem werden personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden oder die nicht Teil eines Dateisystems i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DSGVO sind, nicht vom Auskunftsrecht erfasst.
Haben Betroffene ein Recht auf eine Kopie der gesamten Daten oder nur auf eine Zusammenfassung dieser? Haben Betroffene ein Recht auf eine Kopie der Originaldokumente?
Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kopie (Abs. 3) ist als Modalität für die Gewährung des Zugangs zu den Daten zu verstehen. Sie stärkt das Recht auf Auskunft und hilft bei der Auslegung dieses Rechts, da es klarstellt, dass die Auskunft über die Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO vollständige Informationen über alle Daten umfasst und nicht so verstanden werden kann, dass nur eine Zusammenfassung der Daten gewährt werden kann. Gleichzeitig bezieht der EDSA die Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie (nur) auf eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und nicht unbedingt auf eine Reproduktion der Originaldokumente, in denen diese Daten enthalten sind.
Haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Personen hinter dem Auskunftsersuchen zu identifizieren, damit keine unberechtigten Dritten an die Daten gelangen?
Ja, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewähren und das Risiko einer unbefugten Weitergabe personenbezogener Daten zu vermeiden, muss der Verantwortliche in der Lage sein, die betroffene Person zu identifizieren. In diesem Zusammenhang spielen die Art. 11 und 12 DSGVO eine wesentliche Rolle: Sie legen die Modalitäten für die Ausübung aller Rechte der betroffenen Person, einschließlich des Auskunftsrechts fest. Art. 12 Abs. 2 DSGVO besagt u. a., dass der Verantwortliche den Antrag der betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte ablehnen darf, wenn er glaubhaft machen kann, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag auf Auskunft gestellt hat, kann er zusätzlicher Informationen verlangen, um die Identität der betroffenen Person zu bestätigen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).
Darf der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ein Auskunftsersuchen mit dem Hinweis auf einen hohen Verarbeitungsaufwand ablehnen?
Nein, nach Ansicht des EDSA darf er dies nicht. Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten, auf die sich die Verarbeitung bezieht, zur Verfügung. Der Verantwortliche muss hierbei sicherstellen, dass die erste Kopie unentgeltlich ist, auch wenn er die Kosten für die Vervielfältigung für hoch hält. Beispiel: Kosten für die Bereitstellung einer Kopie der Aufzeichnung eines Telefongesprächs.
Abschließend ist zu bemerken, dass Leitlinien der Datenschutzaufsichtsbehörden nur Empfehlungen sind und keinen verbindlichen Charakter für Unternehmen haben. Sie stellen jedoch einen wichtigen Beitrag für die weitere Diskussion und einen wesentlichen Bezugspunkt für den Umgang mit Auskunftsersuchen dar.
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OLG Schleswig-Holstein: keine Pflicht zur Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei Geschäftsgeheimnissen
In seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az. 6 U 39/21) entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, welche Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind. Außerdem hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Individualinteresse ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Geschäftsgeheimnisses i. S. v. § 5 GeschGehG begründen kann.
Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist seit dem 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft. Durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Kündigung von Langzeitverträgen für Verbraucher erleichtert, das AGB-Recht verschärft und die Dokumentationspflichten für die Einwilligung bei Telefonwerbung erweitert. Da die Neuregelungen stufenweise in Kraft traten, gelten aktuell bereits neue Vorgaben für die Verwendung von AGB sowie die erweiterten Dokumentationspflichten für die Einwilligung in die Telefonwerbung. Ab dem 1. Juli 2022 gelten darüber hinaus die neuen Regeln für die Kündigung von Verbraucherverträgen, die über eine Website geschlossen wurden.
Datenschutzkonferenz zum Online-Handel – Behörden argumentieren für Pflicht zum Anbieten eines Gastzugangs und tendieren stark zur Einwilligung
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen Beschluss zum datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang veröffentlicht. Der Beschluss enthält 4 Kernthesen zu Anforderungen, die laut der DSK für Online-Händler bestehen. Viele der darin enthaltenen Aussagen kann man zumindest als kontrovers bezeichnen. So verlangt die DSK von Online-Händlern, dass diese immer auch einen Gastzugang für Bestellungen anbieten. Zudem gehen die Behörden davon aus, dass für das Einrichten eines fortlaufen geführten Kundenkontos immer eine Einwilligung erforderlich sei und eine solche Einwilligung nicht freiwillig erteilt werden kann, wenn nicht auch ein Gastzugang ohne Registrierung angeboten werden würde. Die Nutzung von im Vertragsverhältnis erhobene Daten für Werbezwecke soll laut der DSK ebenfalls nur mit einer Einwilligung rechtfertigbar sein. Dasselbe gilt laut der Behördenansicht auch für die Speicherung von Zahlungsdaten. Im Folgenden werden die Kernaussagen der DSK zusammengefasst und hinterfragt.
Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern
Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt.
Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)
Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).
Datenschutzbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht umfassende FAQ zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWÜ) hat am 4. März 2022 eine FAQ zu Cookies und Tracking durch Betreiber von Websites und Hersteller von Smartphone-Apps veröffentlicht.